Art. 23 Abs. 1 und Art. 64 der Nidwaldner Staatsverfassung; Abgrenzung von Regierungsrat und Gericht im Strafverfahren; Verteidigungsrecht und Gewaltentrennung. Der Regierungsrat darf sich im Strafverfahren nicht auf die Einleitung der Strafverfolgung und die Überweisung an das zuständige Gericht beschränken, wenn er über die Zulassung von Be- und Entlastungsbeweisen oder über den für die Hauptverhandlung massgebenden Prozeßauszug entscheidet; solche Tätigkeiten sind ihrer Natur nach untersuchungsrichterlich und fallen nicht in den Bereich der vollziehenden Gewalt. Werden dadurch die Verteidigungsrechte der Angeklagten beeinträchtigt, liegt ein verfassungswidriger Einbruch in die richterliche Gewalt vor (E. 3-5).
Gesuch der Beklagten bereits vom Regierungsrathe behandelt worden sei, der als Untersuchungsbehörde dasselbe ablehnte, weil die verlangten Zeugnisse, soweit solche als zuläßig be trachtet werden dürfen, eigentliche Belastungs oder Entlastungs gründe nicht enthalten; daß aus den vorgeführten Fragen, die an die betreffenden Zeugen gestellt werden wollen, wovon ei nige übrigens schon verhört seien, nicht ersichtlich sei, daß durch Erhebung des neuen Beweismaterials neue wesentliche Gründe für Entlastung der Beklagten beschafft würden; daß auf Grund dieses Sachverhaltes es nicht angezeigt erscheine, diese vom Regierungsrathe bereits entschiedene Frage bei dem selben neuerdings in Anregung zu bringen, beschied das Kantonsgericht gleichen Tages das Gesuch abschlägig, hörte so dann die Anklage und Vertheidigung an und erkannte am 3. Dezember: Albert Schnyder und Josef Odermatt haben sich gegen Kaspar Odermatt und Paul Heim wissentlich falscher Anklage, Schnyder auch der Verleitung zu solcher, und Scheuber, Bläst, Ackermann leichtsinniger, ungerechtfertigter Anklage schul dig gemacht. Gleichzeitig verfällte es den Schnyder zu 100, den I. Odermatt zu 50 und Scheuber, Bläsi und Ackermann zu je 30 Fr. Geldbuße, sowie sämmtliche Verurtheilte zu Be zahlung der Prozeßkosten. D. Durch Eingabe vom 13. Januar 1884 führt Fürsprech Dr. Weibel Namens Schnyder und Mitbetheiligte hiegegen Be schwerde beim Bundesgerichte, behauptend, durch die Verfügungen der Regierung von Nidwalden vom 17. und 28. November 1883 sowie durch die Entscheide des dortigen Kantonsgerichtes vom 24. und 30. November gleichen Jahres werden Art. 64 und 23 Abs. 1 der nidwaldner Kantonsverfassung verletzt. Er stellt deßhalb das Gesuch: Das Bundesgericht wolle die obigen angefochtenen Schlußnahmen des Regierungsrathes, als die Art. 64 und 23 der Kantonsverfassung verletzend, aufheben und die Behörden von Nidwalden anweisen, in Aufhebung des Ur theils vom 9. Dezember die Sache neuerdings und in ver fassungsmäßiger Weise zur Verhandlung zu bringen. E. Regierungsrath und Kantonsgericht von Nidwalden tragen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde an. Aus der Antwort des Regierungsrathes ist hervorzuheben, daß er auch hinsichtlich des hier in Frage liegenden Rekurses die Kompetenz des Bundesgerichtes bestreitet, da die Strafjustiz Sache der Kantone sei und der vorliegende Fall gemäß Bundes verfassung und Bundesgesetz über die Organisation der Bundes rechtspflege die Kompetenz des Bundesgerichtes in keiner Weise berühre, sowie daß der Regierungsrath betont, daß am 25. November bei der Regierung von Nidwalden das Be gehren um Einvernahme einer Reihe von Zeugen von Dr. Weibel nur für Scheuber, Bläsi und Ackermann, nicht aber auch für Schnyder und I. Odermatt gestellt worden sei und daß letztere demnach auch nicht berechtigt seien, gegen die regierungsräth liche Schlußnahme vom 28. November an das Bundesgericht zu rekuriren. Der Vernehmlassung des Kantonsgerichtes ist im Fernern zu entnehmen, daß dasselbe darin u. A. sagt, dem Gerichte werden ab Seite der Untersuchungsbehörde in jedem komplizirteren Falle nebst dem Prozeßberichte (sogenannten Ex trakt) auch sämmtliche Zeugenverhöre in Original zur Einsicht mitgetheilt, damit es sowohl die Uebereinstimmung desselben mit dem Prozeßberichte als auch die geführte Untersuchung im Allgemeinen prüfen könne, während das gleiche Kantons gericht in Erwägung 2 seines Erkenntnisses vom 24. November 1883 gesagt hatte, daß auch der Richter selbst auf den Prozeß extrakt und nur auf diesen verwiesen sei. F. Anlangend die Rekursbeantwortung des Kaspar Oder matt, so genügt es, auf dasjenige zu verweisen, was er bereits gegen die andere, hierorts durch heutiges Urtheil gutgeheißene Beschwerde von Albert Schnyder und Josef Odermatt ange führt hatte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
72 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen. Abs. 1 der gleichen Verfassung gewährleistete Prinzip der Tren nung der richterlichen von der vollziehenden Gewalt verletzt worden seien. Es handelt sich mithin unzweifelhaft um einen staatsrechtlichen Rekurs im Sinne von Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege. 2. Der Art. 23 Abs. 1 der Nidwaldner Kantonsverfassung lautet: Die Ausübung der richterlichen Gewalt soll überall von der Gewalt des Regierungsrathes, mit Vorbehalt des Art. 52, getrennt bleiben. Art. 52 derselben handelt indeß nicht von den Befugnissen des Regierungsrathes, sondern von denjenigen des Landammannes und seines Stellvertreters und bestimmt unter Anderm, daß der Landammann oder in dessen Abwesenheit der Landesstatthalter in Dringlichkeitsfällen Ver haftungen und Hausdurchsuchungen anordne. Dagegen spricht Art. 50 jener Verfassung von den Obliegenheiten des Regie rungsrathes und ist offenbar dieser Artikel in dem in Art. 23 gemachten Vorbehalte gemeint. Art. 50 besagt nun unter Ziffer 7 unter Anderm: Der Regierungsrath ordnet Verhaftungen und Verhöre an, soweit dies nicht bereits durch das Landammannamt oder Polizeiamt erfolgt ist, leitet Straf prozesse ein, weist die Beklagten an die zuständigen Gerichte und sorgt für Vollziehung der straf und eivilrechtlichen Ur theile" u. s. w. 3. Frägt es sich nun, ob die Amtshandlungen, welche der Regierungsrath im vorliegenden Falle vorgenommen hat, die dieser Behörde in Art. 50 Ziffer 7 der Nidwaldner Verfassung vorbehaltenen Befugnisse überschreiten, so muß diese Frage mit den Rekurrenten entschieden bejaht werden. Denn, läßt es sich auch nicht leugnen, daß in seinem Erkenntnisse vom 30. No vember 1883 das Kantonsgericht anerkannt hat, laut 25 des Gerichtsreglementes stehe ihm das Recht zu, Untersuche an den Regierungsrath zur Vervollständigung zurückzuweisen, wenn es den Straffall unvollständig erörtert findet, so geht doch aus dem übrigen Inhalte des angeführten Entscheides sowie aus demjenigen des frühern vom 24. November und aus dem Aktenmaterial überhaupt unzweideutig hervor, daß die Amts thätigkeit des Regierungsrathes sich keineswegs auf die bloße I. Uebergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt. No 12. Einleitung des Strafprozesses, auf die Weisung der Beklagten an das zuständige Gericht, auf die Anordnung von Verhaftungen und Verhören u. s. w. beschränkt hat, sondern erheblich weiter gegangen ist. Das Kantonsgericht hat in der That das erste Gesuch der Rekurrenten beziehungsweise des Vertheidigers der selben um Einsicht in die ganze Strafprozedur aus dem Grunde abgewiesen, weil nach den nidwaldenschen Gesetzesbestimmungen die Beurtheilung der Zulassung eines solchen nicht Sache des Kantonsgerichtes, sondern des Regierungsrathes sei, dem die Einleitung und Durchführung von Strafprozessen obliege. Das zweite Begehren, betreffend Rückweisung des fraglichen Streit falles an den Untersuchungsrichter behufs Einvernahme weiterer Entlastungszeugen sodann, beschied das Kantonsgericht deßhalb abschlägig, weil dasselbe bereits vom Regierungsrathe als Untersuchungsbehörde abgelehnt worden sei, da die verlangten Zeugnisse, soweit solche als zuläßig betrachtet werden dürfen, eigentliche Belastungs oder Entlastungsgründe nicht enthalten. 4. Demnach erscheint aber unzweifelhaft, daß die vom Re gierungsrathe in casu ausgeübten Funktionen, namentlich das Entscheiden über Zuläßigkeit von Be oder Entlastungsbeweisen und das Anfertigen des für die Hauptverhandlungen wesentlich maßgebenden Auszuges aus der geführten Prozedur, wodurch die richterliche Feststellung des Thatbestandes in hohem Maße beein flußt wird, die in Art. 50 Ziffer 7 der Nidwaldner Kantons verfassung der Thätigkeit der vollziehenden Gewalt im Straf verfahren gesteckten Grenzen überschreiten und sich als unter suchungsrichterliche Handlungen qualifiziren; es liegt somit ein Einbruch in das verfassungsmäßige Prinzip der Gewaltentren nung vor. 5. Da endlich nach dem heutigen Urtheile in Sachen Albert Schnyder und Josef Odermatt auch anerkannt weden muß, daß die bereits citirte Schlußnahme des Kantonsgerichtes vom 24. November 1883 beziehungsweise diejenige des Regierungs rathes vom 17. gleichen Monats das durch Art. 64 der Nid waldner Staatsverfassung garantirte Recht der Vertheidigung verletzt, so erscheint die Rekursbeschwerde als in allen Theilen begründet.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekursbeschwerde des Albert Schnyder in Stans und Mitbetheiligte vom 13. Januar 1884 wird als begründet er klärt und es werden mithin die angefochtenen Schlußnahmen des Regierungsrathes vom 17. und 26. November 1883 und des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom 24. und 30. gleichen Monates, als die Art. 64 und 23, Absatz 1 der Nidwaldner Kantonsverfassung verletzend, aufgehoben.