Art. 59 OG; Art. 5 KV; self-caused insolvency outside bankruptcy is not a ground for disenfranchisement. The constitutional recourse is admissible against cantonal acts even without prior exhaustion of the cantonal appellate hierarchy, though referral to cantonal superior authorities may be appropriate in some cases (consid. 1). Art. 5 KV exhaustively regulates the grounds for exclusion from active civic rights and must be interpreted strictly as a penal provision. The term ‘bankruptcy’ cannot be extended to insolvency established by fruitless seizure proceedings; nor may such insolvency be treated, by analogy, as an ‘entehrendes Vergehen’ (consid. 3).
aber der Fall, da die konkursite Lage eines Schuldners offen bar allemal dann gegeben sei, wenn durch gerichtliche Exe kution konstatirt sei, daß derselbe seinen Verbindlichkeiten nicht mehr gerecht werden könne; darauf, ob nach dem geltenden Rechtstriebgesetz im Einzelfalle die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs gehe, und also formell eine Konkurserklärung stattfinde, könne doch wohl nichts ankommen. Dies werde auch da durch bestätigt, daß die Bestrafung sowohl der Konkursiten als derjenigen Insolventen, deren Zahlungsunfähigkeit durch frucht lose Pfandbetreibung konstatirt sei, während mit Rücksicht auf den Forderungsbetrag ein Konkurserkenntniß nicht stattfinde, im kantonalen Konkursgesetz geregelt sei. Dafür scheine ferner die Auslegung zu sprechen, welche die bundesrechtliche Praxis den Worten aufrechtstehender Schuldner in Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung gegeben habe. Sollte das Bundesgericht diese Auffassung nicht theilen, so müßte eventuell behauptet werden, daß die Einstellung des Rekurrenten im Aktivbürgerrechte nach Art. 5 litt. a Ziffer 1 der Kantonsverfassung statthaft sei und aufrecht erhalten werden müsse. Denn die selbstverschuldete Insolvenz müsse dann als entehrendes Vergehen betrachtet werden. 4. Unter allen Umständen verstoße die Verhängung des Wirthshausverbotes gegen den Rekurrenten gegen keine Vor schrift der kantonalen oder Bundesverfassung und sei daher die Beschwerde jedenfalls insoweit als sie gegen diesen Theil des Urtheils gerichtet sei unbegründet. 5. Die Beschwerdeschrift enthalte verschiedene injuriöse Aus fälle, insbesondere gegen den Präsidenten des Bezirksgerichtes. Das Bezirksgericht beantrage, daß das Bundesgericht den Re kurrenten wegen derselben in eine entsprechende Ordnungsbuße verfälle, da es offenbar nicht angehe, einen Beamten bei der artigen Anläßen in dieser Weise zu verdächtigen und da es im Fernern angemessener sei, solche Verfehlungen durch Ordnungs strafe seitens des Bundesgerichtes zu ahnden, als den ange griffenen Beamten zu zwingen, seinerseits eine Ehrverletzungs klage bei den kantonalen Gerichten anzuheben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
und Stimmkörpers von Bedeutung sind, erschöpfend regeln, so daß die Gesetzgebung andere als die dort aufgezählten Aus schlußgründe nicht aufstellen darf und selbstverständlich ältere gesetzliche Bestimmungen, welche solche andere Ausschlußgründe enthielten, als mit der Verfassung in Widerspruch stehend, mit deren Inkrafttreten ohne weiters aufgehoben wurden. Fragt daher, ob das angefochtene Urtheil, soweit es gegen den Re kurrenten die Strafe der Einstellung im Aktivbürgerrechte verhängt, auf einem verfassungsmäßig zuläßigen Ausschlußgrunde beruhe, so ist dies unbedenklich zu verneinen. Denn: a. Wenn Art 5 litt. a Ziffer 2 der Kantonsverfassung den Ausschluß vom Aktivbürgerrechte durch richterliches Urtheil wegen selbstverschuldeten Konkurses zuläßt, so ist ein Grund, diese Verfassungsbestimmung anders auszulegen, als es ihr Wortlaut mit sich bringt und somit unter Konkurs die Zah lungsunfähigkeit überhaupt, also etwas anderes als den Konkurs im juristischen Sinne des Wortes zu verstehen, durchaus nicht erfindlich. Vielmehr sprechen zwingende Gründe für das Gegentheil. Die kantonale Gesetzgebung, wie sie zur Zeit des Erlasses der Verfassung bestand (vergleiche Konkurs gesetz vom 14. März 1850 mit Modifikation vom 23. Mai 1856, insbesondere 119 und 122) unterschied genau zwi schen dem Konkurs und dessen Folgen und zwischen der In solvenz außer dem Konkurs und deren Bestrafung. Der Konkurs hatte den Verlust des Aktivbürgerrechtes bis zur ge richtlichen Rehabilitation zur natürlichen Folge, die Insolvenz außer dem Konkurs dagegen wurde auf Antrag des Gläubigers durch richterliches Urtheil, unter Anderm mit zeitlicher Ein stellung im Aktivbürgerrechte, geahndet. Wäre nun bei Erlaß der Verfassungsbestimmung die Absicht dahin gegangen, den Aus schluß vom Aktivbürgerrechte auch in Fällen der Insolvenz außer dem Konkurse zuzulassen, so hätte gewiß der Gesetzgeber dieser Absicht entsprechenden Ausdruck gegeben und nicht nur von selbstverschuldetem Konkurse gesprochen. Auch liegen zweifellos sachliche Gründe vor, welche eine Unterscheidung zwischen den beiden in Frage stehenden Thatbeständen rücksichtlich der Ehren folgen als angezeigt erscheinen lassen konnten. Denn bei der Insolvenz außer dem Konkurs handelt es sich nach dem schaff hausenschen Schuldbetreibungsrechte wesentlich nur um Nicht bezahlung kleinerer Forderungen; überdem ist evident, daß wenn der Ausschluß vom Aktivbürgerrechte wegen Insolvenz außerhalb des Konkurses zugelassen wurde, dieser Ausschluß durch wiederholte Bestrafungen leicht in einer der Absicht der Verfassung offenbar widersprechenden Weise zeitlich ausgedehnt beziehungsweise zu einem thatsächlich lebenslänglichen gestempelt werden konnte, da ja wegen jeder einzelnen unbezahlt gebliebe nen Forderung successive besondere Bestrafung hätte verlangt werden können. Für eine ausdehnende Auslegung der in Rede stehenden Verfassungsbestimmung liegt also gar kein Anhalt vor; vielmehr würde einer solchen auch der anerkannte Aus legungsgrundsatz, daß Pönalbestimmungen im Zweifel strikte zu interpretiren sind, entgegenstehen. b. Ist aber sonach klar, daß die Verfassung nur wegen selbst verschuldeten Konkurses, nicht wegen selbstverschuldeter Zahlungs unfähigkeit außerhalb des Konkurses einen Ausschluß vom Aktivbürgerrechte statuiren will, so ist selbstverständlich, daß letztere im Sinne der Verfassung auch nicht als entehrendes Vergehen qualifizirt werden darf und daß somit auch Ziffer 1 der litt. a Art. 5 cit. nicht zutrifft. 4. Ist demnach der Rekurs theilweise d. h. soweit es die Einstellung des Rekurrenten im Aktivbürgerrechte betrifft, als begründet zu erklären, so ist dem Rekurrenten gleichzeitig wegen der höchst ungeziemenden Schreibweise seiner Beschwerde ein Verweis zu ertheilen; von Auflegung einer Ordnungsbuße dagegen ist Umgang zu nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird insoweit als begründet erklärt, als es die Einstellung des Rekurrenten im Aktivbürgerrechte anbelangt und es wird mithin Dispositiv 1 des angefochtenen Urtheils des Bezirksgerichtes Schaffhausen vom 7. Dezember 1883, insoweit es die Einstellung des Rekurrenten im Aktivbürgerrecht auf die Dauer von 2 Jahren ausspricht, aufgehoben; im Uebrigen wird der Rekurs abgewiesen.