Art. 11 and 12 of the Federal Act on the Home-less; allocation of a child of uncertain civic status: where descent from a Swiss parent is sufficiently established, the child must be assigned to the canton of origin under the statutory rules of descent, irrespective of whether the child is treated as legitimate or illegitimate. In home-less persons proceedings, the Federal Council may intervene even if the factual constellation also raises questions of municipal citizenship; such proceedings are not barred by the possibility of parallel civil-citizenship litigation. Foreign nationality objections fail when the relevant foreign authorities refuse to recognize the person as a national; the federal court follows that foreign official position for the purposes of the Swiss proceeding.
und 2. Februar 1882 an den schweizerischen Bundesrath mit dem Begehren, derselbe möchte die Einbürgerung des fraglichen Knaben im Kanton Luzern nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit veranlassen, falls nicht die freiwillige Anerkennung desselben erwirkt werden könne. B. Am 30. Mai 1882 beschloß der Bundesrath, entgegen den Ausführungen der Regierung des Kantons Luzern, daß hier ein Heimatlosenfall nicht vorliege, es sei die Angelegenheit an die Hand zu nehmen, um nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit vom 3. Dezember 1850 erledigt zu werden. Die daraufhin eingeleitete Heimatrechtsuntersuchung hat im Wesentlichen Folgendes ergeben:
Am 6. Februar 1871 verehelichte sich in Wohlen, Kan tons Aargau, die am 14. Juni 1839 zu Birmensdorf gebo rene Franziska Nothburga Zehnder, eheliche Tochter des Bal thasar Zehnder und der Maria Anna Widmer von Birmens dorf, Kantons Aargau, mit Josef Ackermann von Menznau, Kantons Luzern, wohnhaft in Wohlen. Am 28. Januar 1879 erhob Josef Ackermann, damals wohnhaft in Aarau, beim Be zirksgerichte Aarau die Scheidungsklage, wobei er u. A. ein Zeugniß des Gemeinderathes von Wohlen vom 14. Januar 1879 produzirte, wonach die Nothburga Ackermann geb. Zehnder von 1877 hinweg in Wohlen gewohnt, in der Nacht vom
September 1878 aber sich mit dem Dienstknechte Josef Huwyler, von Bünzen, Kantons Aargau, entfernt habe, um, wie man sage, nach Amerika zu gehen. Durch Urtheil vom
Mai 1879 sprach das Bezirksgericht Aarau die Scheidung der Eheleute Ackermann Zehnder aus.
Josef Ackermann sagt aus, daß seine Frau, welche sich gewöhnlich Maria genannt habe, schon vor ihrer Abreise mit Josef Huwyler Beziehungen unterhalten habe; er (Ackermann) habe wohl 2 Jahre vor der Abreise seiner Frau nicht mehr mit ihr gelebt. Sie müsse jedenfalls in der Hoffnung gewesen sein, sonst wäre sie nicht fortgegangen. Der Grund zu seiner Schei dungsklage sei in dem Verschwinden der Frau mit dem Josef Huwyler gelegen.
Leopold Dreifuß, Kaufmann in Wohlen, bezeugt, daß die Frau Ackermann vor ihrer Heirath bei ihm im Dienste gestan den habe; dieselbe habe gewünscht, daß man sie statt mit ihrem Namen Nothburga , weil dies ein so schwerer Name sei, Maria rufe, was denn auch geschehen sei; diesen Namen habe sie auch später stets beibehalten.
Alois Vock in Wohlen bezeugt, daß die Frau Ackermann, welche Maria Ackermann genannt worden sei, vom November 1877 bis Herbst 1878 bei ihm gewohnt habe; dieselbe habe schon bevor sie in sein Haus eingezogen sei, den Josef Huwyler von Bünzen kennen gelernt. Derselbe sei oft Abends nach dem Feierabend und Sonntags zu ihr ins Haus gekommen und diese Besuche haben fortgedauert, trotzdem sie die Frau Ackermann darauf aufmerksam gemacht haben, daß sie mit Huwyler im Gerede sei. Auf einmal seien die Frau Ackermann und Huwyler Nachts mit einander verschwunden und nach Amerika gegangen. Nachher habe es geheißen, sie sei von Huwyler in der Hoffnung.
Gemeindammann Grißmann und Gemeindeschreiber Donat in Wohlen bestätigen, daß nach der Abreise der ihnen persönlich bekannten Frau Ackermann in Wohlen gesagt worden sei, die selbe sei mit einem jungen Manne, Josef Huwyler, von dem sie vorher schon nächtliche Besuche empfangen, nach Amerika gegangen.
In verschiedenen Erklärungen des Pfarramtes der St. Fran ziskuskirche in Mt. Kisko, New Vork, wird bezeugt, daß am
Mai 1879 in der genannten Kirche ein Kind des Josef Uviller oder Huwiler und der Maria Senther auf den Namen Josef getauft worden sei. Der Pfarrer W. Newmann berichtet ferner, der Vater habe selbst mit den Zeugen das Kind in die Kirche gebracht. Er habe sich Josef Uviller genannt, seine Frau Maria Senther , die Zeugen Charles Denze und Winifred Kirby. Er (der Pfarrer Newmann) habe die Eltern gekannt; es sei ihm aber die Mutter nur unter ihrem Mädchennamen Maria Senther bekannt gewesen. Seine Nachforschungen haben nicht ergeben, daß eine Frau Ackermann mit dieser Angelegen heit in Verbindung stehe. Der schweizerische Konsul in New Vork fügte diesem Berichte bei, es sei anzunehmen, der Name Senther sei identisch mit Zehnder .
Durch ein Zeugniß des Arztes Dr. Weed wird bescheinigt, daß Maria, Ehefrau des Josef Huwyler, eines gebürtigen Schweizers, am 25. August 1880, im Alter von 35 Jahren, in New Castle, Westchester N. S., in Folge einer starken Ver brennung gestorben sei.
Josef Huwyler (welcher anfänglich bei seiner Einvernahme durch die aargauischen Behörden bestritten hatte, daß er schon vor der Abreise geschlechtliche Beziehungen zu der Frau Acker mann gehabt habe) sagte vor dem eidgenössischen Untersuchungs beamten in Heimatlosensachen aus: Die Frau Ackermann, mit welcher er schon vor ihrer Abreise geschlechtlichen Umgang ge habt, habe ihm den Antrag gemacht, mit ihr nach Amerika zu reisen; sie seien dann am 14. oder 18. September 1878 abge reist, nachdem die Frau Ackermann den Reisevertrag mit der Agentur Zwilchenbart in Basel unter dem Namen Magdalena Zehnder abgeschlossen; er sei unter seinem Namen Josef Hu wyler eingeschrieben worden. Erst auf dem Meere habe er von der Frau Ackermann den Grund erfahren, weßhalb sie nach Amerika gewollt, nämlich daß sie in der Hoffnung gewesen. Daß er der Vater des Kindes sei, habe sie ihm nicht gesagt. Doch könne er nicht sagen, daß sie sich mit Andern abgegeben hätte, es wäre denn mit ihrem Manne, welchen sie im letzten Vierteljahr ein paar Mal besucht habe, um Frieden zu machen. In Amerika haben sie als Mann und Frau zusammengelebt. Am 28. April 1879 habe sie in Mt. Kisko, New Vork, einen Knaben geboren, den er auf seinen Namen angegeben und Jo sef Huwyler genannt habe. Die Mutter habe er richtig als Maria Zehnder angegeben. Sie haben jedoch im Englischen diesen Namen nie richtig schreiben können, so wenig als seinen. Er könne aber als zuverlässig bezeugen, daß der Name Marie Senther im Geburts und Taufakte Niemand anders bezeichne als die Maria Zehnder, Frau des Josef Ackermann von Menz nau, jetzt in Aarau. Ungefähr einen Monat nach der Geburt sei der Knabe nach katholischem Ritus getauft worden. Die Mutter sei am 25. August 1880 in Folge einer Verbrennung gestorben.
Der Reisevertrag mit der Agentur Zwilchenbart in Basel, datirt den 26. August 1878, lautet auf zwei erwachsene Per sonen, Herrn Josef Huwyler, 22 Jahre alt, Marie Zehnder, 30 Jahre alt, von Birmensdorf. Derselbe ist von Josef Hu wyler unterzeichnet. C. Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse faßte der Bun desrath am 5. Januar 1883 den Beschluß: Der Kanion Luzern sei verpflichtet, dem Knaben Josef Huwyler recte Ackermann, geboren 1879, das Kantons und ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen. Dieser Beschluß wurde vom Kanton Luzern indeß nicht anerkannt, vielmehr rief derselbe den Kanton Aargau ins Recht. D. Daraufhin stellte der eidgenössische Untersuchungsbeamte in Heimatlosensachen mit Klageschrift vom 12. Februar 1883 beim Bundesgerichte den Antrag: I. Der Kanton Luzern sei zu verpflichten, dem Knaben Josef Huwyler recte Ackermann, geboren 1879, das Kantons und ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen; eventuell II. sei der Kanton Aargau zu dieser Einbürgerung zu ver urtheilen, indem er ausführte: es sei als erwiesen zu betrachten, daß der Knabe von der Nothburga (genannt Maria) Ackermann, geschiedener Ehefrau des Josef Ackermann von Menznau, Kan tons Luzern, abstamme und es sei derselbe daher dem Kanton Luzern gemäß Art. 11 und 12 des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit, zuzutheilen, wobei nicht entschieden zu wer den brauche, ob derselbe als ehelich oder unehelich zu betrach ten sei. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage macht der Kanton Luzern im Wesentlichen geltend: a. Es liege hier gar kein Heimatlosenfall vor, denn der Knabe sei nach der Annahme der Klage auf dem Territorium der Vereinigten Staaten von Amerika geboren worden und habe daher nach dortigem Staatsrecht das amerikanische Bürgerrecht erworben. b. Nach den klägerischen Anbringen werde offenbar präten dirt, daß dem Knaben kraft seiner Abstammung das Bürgerrecht in einer bestimmten Gemeinde (der Gemeinde Menznau) zu stehe; auch aus diesem Grunde liege ein nach Maßgabe des
Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit zu behandelnder Fall nicht vor; vielmehr wäre es Sache des Knaben selbst oder der sonstigen Betheiligten, den betreffenden Bürgerrechtsanspruch ge genüber der Gemeinde Menznau gerichtlich geltend zu machen. Den Parteien fehle daher die aktive und passive Legitimation zur Sache. c. Es sei nicht bewiesen, daß der Knabe, welcher bei dem Josef Huwyler anläßlich der Volkszählung von 1880 in Bün zen, Kantons Aargau aufgefunden worden sei, von der Frau Nothburga Ackermann, Ehefrau des Josef Ackermann, abstamme. Die Aussagen des Josef Huwyler, auf welchen die klägerischen Behauptungen wesentlich beruhen, verdienen keinen Glauben; denn Huwyler sei offenbar ein moralisch heruntergekommener Mensch und habe auch in seinen Aussagen mehrfach gewechselt. Entgegen den Behauptungen des Huwyler bestreite die Regie rung des Kantons Luzern, daß die geschiedene Frau Ackermann in Amerika gewesen, dort am 28. April 1879 den fraglichen Knaben geboren habe und im August 1880 gestorben sei; ebenso bestreite sie die Identität des Knaben mit demjenigen Kinde, das in der Franziskanerkirche zu Mt. Kisko getauft worden sei. Die schriftlichen Zeugnisse des Pfarrers Newmann seien übri gens, da dieser nicht Civilstandsbeamter sei und in Mt. Kisko überhaupt keine Civilstandsregister geführt werden, keine öffent lichen Urkunden, sondern lediglich außergerichtliche Privatzeug nisse ohne Beweiskraft, um so mehr als sie sich nicht einmal als Auszüge aus einem ordnungsmäßig geführten Taufregister qualisiziren und in einzelnen Punkten nicht miteinander über einstimmen. Außerdem werde in diesen Zeugnissen als Mutter gar nicht die Frau Ackermann, sondern eine Maria Senther angegeben. d. Sollte das Kind wirklich als heimatlos behandelt werden, so müßte es im Kanton Aargau eingebürgert werden. Denn, wenn die Aussage des Huwyler richtig sei, daß das Kind in Amerika von seiner Beihälterin geboren worden sei, so sei Hu wyler offenbar auch der Vater des Kindes; er habe dasselbe auch anläßlich der Taufe, nach dem Zeugnisse des Pfarrers Newmann, anerkannt. Diese Anerkennung müsse so lange wirk sam bleiben, als für das Kind nicht ein anderer Status aus gemittelt sei und es müsse dasselbe also dem Bürgerrechte des Vaters Huwyler, eines Angehörigen des Kantons Aargau, fol gen. Auch haben die Aargauer Behörden das Kind ins Kantons gebiet bringen lassen, ohne sich um dessen Herkunft zu beküm mern und haben dasselbe, ohne Ausweisschriften zu verlangen oder den Bundesbehörden Anzeige zu machen, längere Zeit ge duldet, so daß der Zutheilungsgrund des Art. 11, Ziffer 1 und 9 und Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosig keit zutreffe. e. Da die Abstammung und Herkunft des Kindes nicht mit Bestimmtheit ausgemittelt sei, so müsse dasselbe als Findel kind betrachtet und als solches dem Kanton Aargau, wo es aufgefunden worden sei, zur Einbürgerung zugewiesen werden. Gestützt auf diese Ausführungen wird beantragt:
Es sei die Klage gegenüber dem Kanton Luzern abzuweisen;
Eventuell sei der Kanton Aargau zu Einbürgerung des Kindes, Josef Huwyler genannt, zu verhalten;
Unter Kostenfolge für die Klägerschaft eventuell für den Kanton Aargau. F. Der Kanton Aargau seinerseits stellt den Antrag: Es sei die Klage, soweit sie den Kanton Aargau betrifft, abzuweisen und der Kanton Luzern pflichtig zu erklären, dem Knaben Josef Huwyler recte Ackermann, geboren 1879, das Kantons und ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen. Unter Kostenfolge. Zur begründung führt er aus, daß ein Heimatlosenfall hier, da die Anerkennung des Knaben als nordamerikanischer Bürger nicht zu erwirken sei, wirklich vorliege und der Beweis der Abstam mung desselben von der Frau Ackermann allerdings erbracht sei, um so mehr, als im Heimathlosenverfahren die strengen Beweisregeln des Civilprozesses nicht gelten. G. Der eidgenössische Untersuchungsbeamte in Heimatlosen sachen sucht replikando namentlich darzulegen, daß der fragliche Knabe nicht als Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika anerkannt werde. Er legt zu diesem Zwecke zwei Noten des Ministerresidenten der Vereinigten Staaten in Bern an den schweizerischen Bundespräsidenten, datirt den 16. Mai und
Juni 1883, vor, in welchen der Ministerresident, unter Billigung seiner Regierung, die Ausstellung eines Passes für den Knaben Huwyler Ackermann verweigert und ausführt: Al lerdings hätte der fragliche Knabe nach dem in den Vereinigten Staaten geltenden Rechte, wenn er in den Vereinigten Staaten geblieben wäre, während feiner Minderjährigkeit als geborner Amerikaner Anspruch auf Schutz gehabt und hätte nach erreich tem 21. Jahre das nordamerikanische Bürgerrecht ohne weitere Formalitäten für sich beanspruchen können. Allein er hätte unter dieser Voraussetzung auch für das schweizerische Bürgerrecht op tiren können. So wie die Sachen nun liegen, habe der Knabe fein ursprüngliches Anrecht auf die amerikanische Staatsange hörigkeit dadurch verwirkt, daß Josef Huwyler ihn nach der Schweiz zurückgebracht habe. Das Kind sei in Nationalität und Domizil seinem muthmaßlichen Vater gefolgt mit der Wirkung daß es durch die erwähnte Ortsveränderung seines anfänglichen amerikanischen Bürgerrechtsanspruches verlustig geworden sei. Wie dieser Anspruch etwa wiedererlangt werden könnte, sei fehr streitig, doch dürfe gesagt werden, daß die Regierung der Ver einigten Staaten denselben jedenfalls nur dann anerkennen werde, wenn der Knabe vorher, sei es in Begleit seines rechtmäßigen Vaters, sei es nach Erreichung des Alters der Selbständigkeit (reaching years of discretion), kraft eigenen Entschlusses, in das Gebiet der Vereinigten Staaten zurückgekehrt sei. H. Gegenüber diesen Ausführungen macht die Regierung von Luzern duplikando geltend, daß die Gefandschaft der Vereinigten Staaten auf erfolgte spezielle Anfrage am 3. März 1883 aus drücklich attestirt habe, daß durch die Geburt auf dem Gebiete der Vereinigten Staaten das dortige Staatsbürgerrecht erwor ben werde und daß dieser Grundsatz stets Geltung gehabt habe. Durch die spätern auf den konkreten Fall bezüglichen Auslas sungen der Gesandschaft werde daher die Frage, ob der fragliche Knabe nicht amerikanischer Bürger sei, wenigstens de jure nicht erledigt. Im Uebrigen wird an den in der Klagebeantwortung gegebenen Ausführungen und Anträgen festgehalten. Der Re gierungsrath des Kantons Aargau hält ebenfalls an den gestell ten Anträgen fest. I. Bei der heutigen Verhandlung halten der eidgenössische Untersuchungsbeamte in Heimatlosensachen Namens des Bun desrathes, sowie der Vertreter des Kantons Luzern die im Schriftenwechsel gestellten Anträge unter erneuter Begründung aufrecht. Der Regierungsrath des Kantons Aargau hat auf mündliche Verhandlung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Einwendung, daß hier ein Heimatlosenfall nicht vor liege, weil der Knabe Huwyler Ackermann Angehöriger eines fremden Staates, der Vereinigten Staaten von Amerika sei, erscheint als unbegründet. Denn für die Frage, ob der Knabe das Bürgerecht der Vereinigten Staaten besitze, muß das Bun desgericht die Entscheidung der amerikanischen Behörden als maßgebend anerkennen; es ist nicht in der Lage, die Richtigkeit dieser Entscheidung vom Standpunkte des in den Vereinigten Staaten geltenden Rechtes aus prüfen zu können und könnte ja auch einer von der Meinung der amerikanischen Regierung allfällig abweichenden Rechtsanschauung keine Nachachtung ver schaffen. Die Regierung der Vereinigten Staaten aber weigert sich, wie aus den vom Bundesrathe produzirten Noten der Ge sandschaft in Bern unzweideutig hervorgeht, den fraglichen Kna ben als amerikanischen Bürger anzuerkennen, da er seinen durch die Geburt erworbenen Bürgerrechtsanspruch durch die Entfer nung aus dem amerikanischen Gebiete und die Rückkehr in die Schweiz verwirkt habe. Mag daher auch richtig sein, daß durch die im vorliegenden Falle von der amerikanischen Regierung vertretene Ansicht der theoretische Satz des nordamerikanischen Staatsrechtes, daß durch die Geburt auf amerikanischem Terri torium das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten erworben werde, in seiner praktischen Wirkung erheblich abgeschwächt, resp. Werth und Bedeutung eines in dieser Art erworbenen Bürgerrechtes wesentlich vermindert wird, so muß nichtsdestoweniger die An schauung der amerikanischen Behörde für die Entscheidung des Bundesgerichtes als maßgebend anerkannt werden.
Ebenso kann auch die Einwendung, daß die vorliegende Klage, weil dieselbe sich der Sache nach auf eine Bürgerrechts streitigkeit beziehe, im ordentlichen Civilprozeßwege hätte erhoben
werden sollen und daß daher die Parteien zur Sache nicht legitimirt seien, nicht als begründet erachtet werden. Vorerst ist zu bemerken, daß in casu keineswegs feststeht, daß der Knabe Huwyler Ackermann Schweizerbürger, d. h. Bürger der einen oder andern schweizerischen Gemeinde sei, so daß nur bestritten wäre, welchem Kanton resp. welcher Gemeinde er bügerrechtlich angehöre; vielmehr ist ja gerade seitens der beklagten Regierung des Kantons Luzern bestritten, daß die Abstammung des Kna ben feststehe und derselbe also kraft seiner Abstammung überhaupt im Besitze eines schweizerischen Bürgerrechtes sei. In solchen Fällen aber muß der Bundesrath als zur Intervention berech tigt erachtet werden, um so mehr, als ihm ja auch obliegt, den Eintritt neuer Fälle von Heimatlosigkeit zu verhindern. Ergeben sich dann, wie hier, im Verlaufe der eingeleiteten Heimatrechts untersuchung solche Momente, welche darauf hindeuten, daß die Person, um deren Einbürgerung es sich handelt, bereits kraft ihrer Abstammung im Besitze des Bürgerrechtes in einer bestim ten Gemeinde ist, so wird dadurch, wenn auch freilich dieser Umstand für die Zutheilung des Betreffenden maßgebend werden muß, doch die weitere Behandlung der Sache in dem in Gemäß heit des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit eingeleite ten Verfahren nicht gehindert; vielmehr steht der Behandlung der Sache in dieser Form um so weniger ein Bedenken ent gegen, als ja das Bundesgericht auch für Bürgerrechtsstreitig keiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone zuständig ist und die betheiligten Kantonsregierungen als zu Vertretung der betreffenden Gemeinden befugt erachtet werden müssen. 3. Ist somit auf die materielle Behandlung der Sache ein zutreten, so ist klar, daß, wenn nachgewiesen ist, daß der frag liche Knabe von der Franziska Nothburga Ackermann geb. Zehnder, abgeschiedener Ehefrau des Josef Ackermann von Menznau, Kantons Luzern, geboren wurde, derselbe dem Kanton Luzern zugetheilt werden muß, und zwar ohne alle Rücksicht darauf, ob er als eheliches Kind der Eheleute Ackermann Zehnder oder aber als uneheliches Kind der abgeschiedenen Ehefrau betrachtet wird; denn in ersterm Falle folgt derselbe gemäß Art. 12, Ziffer 1 des Bundesgesetzes dem Bürgerrechte des Vaters, in letzterm dagegen gemäß Art. 12, Ziffer 2 ibidem demjenigen der Mutter. Er ist daher, da beide Eltern dem Kanton Luzern resp. der Gemeinde Menznau angehören oder angehörten, in beiden Fällen dem Kanton Luzern zuzutheilen. 4. Der Beweis nun aber, daß der fragliche Knabe von der Frau Ackermann geb. Zehnder abstamme, ist als erbracht zu erachten, und zwar kommt hiefür nichts darauf an, ob man im Heimatlosenprozesse vor Bundesgericht die Beweisregeln der eidgenössischen Civilprozeßordnung als anwendbar erachtet oder mit der Regierung von Aargau davon ausgeht, diese Beweis regeln gelten im Heimatlosenverfahren als in einem Admini strativverfahren nicht. Denn auch nach den Beweisregeln der eidgenössischen Civilprozeßordnung ist der Beweis erbracht. Dafür spricht in erster Linie das direkte Zeugniß des Josef Huwyler, dessen Glaubwürdigkeit nach Art. 131 der eidgenössi schen Civilprozeßordnung vom Richter nach freiem Ermessen zu würdigen ist, und das nun in seinen einzelnen Theilen durch anderweitige Momente unterstützt wird und daher, mag die Glaubwürdigkeit des Huwyler im Allgemeinen hoch oder niedrig angeschlagen werden, als richtig betrachtel werden muß. Soweit nämlich Josef Huwyler zunächst bezeugt, daß die Frau Acker mann Zehnder mit ihm nach den Vereinigten Staaten ausge wandert sei, wird seine Aussage durch die völlig unverdächtigen Zeugnisse des Ehemannes der Frau Ackermann, des ehemaligen Hauswirthes derselben, Alois Vock, und des Gemeindepräsi denten und Gemeindeschreibers von Wohlen unterstützt, welche bezeugen, daß Huwyler und die Frau Ackermann gleichzeitig aus ihrem bisherigen Wohnorte verschwunden seien; nimmt man hiezu noch, daß ebenfalls durch völlig glaubwürdige Zeugnisse festgestellt ist, daß Huwyler schon vorher mit der Frau Acker mann in intimem Verhältnisse stand, daß, wie die betreffende Vertragsausfertigung beweist, der Auswanderungsvertrag für den Huwyler und eine Maria Zehnder abgeschlossen wurde, daß die Frau Ackermann sich erwiesenermaßen den Namen Maria beizulegen pflegte und den Mädchennamen Zehnder geführt hatte, so muß gewiß die fragliche Aussage des Josef Huwyler als völlig richtig und glaubwürdig anerkant werden.
Wenn sodann Josef Huwyler im Weitern aussagt, daß die Frau Ackermann Zehnder im Jahre 1879 in Mt. Kisko, New York, einen Knaben geboren habe, der dort unter dem Namen Josef suwyler getauft worden sei, so wird diese Aussage durch die betreffenden Zeugnisse des Pfarramtes der St. Franziskirche unterstützt; diese Zeugnisse können allerdings, da nicht vor liegt, daß die Aussteller als öffentliche Beamten zu betrachten seien, nicht als öffentliche Urkunden, sondern nur als Privat urkunden gelten; allein nach Art. 119 der eidgenöfsischen Civil prozeßordnung entbehren diese Urkunden, als Privaturkunden dritter Personen, keineswegs jeder Beweiskraft, sondern es ist ihre Glaubwürdigkeit vom Richter nach den Umständen zu wür digen. Um für den Prozeß ausgestellte schriftliche Zeugnisse von Privatpersonen nämlich, welche allerdings, sofern der Aussteller mündlich abgehört werden kann, nach Art. 109, Abs. 2 ibidem nicht berücksichtigt werden dürfen, handelt es sich hier gewiß nicht. Durch diese Zeugnisse nun aber, deren Glaubwürdigkeit zu bezweifeln gar kein Grund vorliegt, wird die Aussage des Josef Huwyler über die Geburt eines Knaben durch die Frau Ackermann geb. Zehnder unterstützt. Denn daß in dem fraglichen Zeugnisse die Mutter des Knaben als Maria Senther und nicht als Frau Ackermann bezeichnet wird, erscheint als uner heblich, da Senther offenbar eine leicht erklärliche Mißschrei bung für Zehnder ist und nun die Frau Ackermann, wie auch schon der Auswanderungsvertrag zeigt, letztern Namen als ihren Mädchennamen wieder angenommen hatte. Daß endlich der bei Josef Huwyler im Jahre 1880 aufgefundene Knabe mit dem von der Frau Ackermann geb. Zehnder geborenen identisch sei, wird allerdings nur von Josef Huwyler selbst bezeugt; allein dieser Aussage darf doch, nach dem ganzen Zusammenhang der Verhältnisse, unbedenklich Glauben geschenkt werden; andernfalls müßte ja Huwyler eine Vertauschung des Kindes vorgenommen haben, wofür gar kein Anhaltspunkt vorliegt. Ist aber sonach die Abstammung des fraglichen Knaben von der Frau Acker mann geb. Zehnder von Menznau nachgewiesen, so muß, wie bemerkt, dem Kläger sein gegenüber dem Kanton Luzern gestell tes Rechtsbegehren zugesprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dem schweizerischen Bundesrathe wird das erste Rechtsbegeh ren seiner Klageschrift zugesprochen und es wird demnach der Kanton Luzern verpflichtet, dem Knaben Josef Huwyler recte Ackermann, geboren 1879, das Kantons und ein Gemeinde bürgerrecht zu verschaffen.