Gewährleistung zweckgemässer Verwendung der Ehepaar-Altersrente. Unterschiedliche Voraussetzungen der Massnahmen im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AHVV und der Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 171 ZGB.
100 V 30
ab Seite 30
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Beschwerdegegners die halbe Ehepaar-Altersrente für sich selber verlangt. Da dem keine zivilrichterliche Anordnung entgegenstand, hat die Ausgleichskasse die Auszahlung je einer halben Ehepaar-Altersrente an den Beschwerdegegner und seine Frau zu Recht verfügt...
Im vorliegenden Fall behauptet zwar der Beschwerdegegner, er habe manche Schwierigkeiten erlebt und z.B. wegen Krankheit sein Geschäft vor ca. 5 Jahren verkaufen müssen. Er macht aber nicht geltend und es ist angesichts der Verhältnisse auch nicht anzunehmen, dass die obgenannte Voraussetzung des Art. 76 Abs. 1 AHVV bei Rentzsch oder bei dessen Ehefrau erfüllt ist.