BGE 100 V 98•Keratoplasty for juvenile insured person under disability insurance
BGE 100 V 98Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / V29.07.1974Remanded
The Federal Insurance Court held that a juvenile insured person with progressive keratoconus could in principle obtain coverage for keratoplasty under disability insurance if, without the operation, a defect-stabilized condition would probably arise and impair vocational training. The medical reports indicated that surgery on the left eye would soon be unavoidable and that without it a harmful stabilization would likely occur. However, the record was insufficient to determine all requirements of Art. 12(1) IVG, especially the substantial and lasting therapeutic success. The matter was therefore remitted to the administration for further investigation.
100 V 98
ab Seite 98
Aus den Erwägungen:
Bei nichterwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist indessen zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden. Selbstverständlich müssen auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein (BGE 98 V 214).
Aus diesen ärztlichen Stellungnahmen kann geschlossen werden, dass ohne operative Korrektur eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung des jugendlichen Versicherten beeinträchtigt würde.
Art. 12 Abs. 1 IVG. Keratoplastik (Hornhautübertragung) bei Jugendlichen als medizinische Eingliederungsmassnahme.