- Urtheil vom 26. Juni 1885
in Sachen Kaufmann.
A. Die Firma Mey und Edlich in Plagwitz Leipzig ließ am
- März 1884 in das eidgenössische Markenregister in Bern
(Abtheilung ausländische Marken) unter Nr. 150 eine Fabrik
marke für Papierkragen mit Stoffüberzug eintragen, welche fol
gendermaßen zusammengesetzt ist: Durch die Mitte eines inner
Kreises ist ein Querbalken gelegt, welcher im Centrum von einer
Ellipse mit dem Bilde zweier verschlungener Hände und der
Umschrift Trade Mark durchbrochen ist und zu beiden Seiten
der Ellipse das Wort Stoffkragen enthält; unter diesem Bal
ken findet sich von Arabesken umgeben die (lateinische) Ziffer III
und ein Band mit der Inschrift Gute Qualität . Oberhalb
des Querbalkens stehen (im Halbkreis) überdem die Worte Eu
ropean Collar Cie Mey's. Um diesen innern Kreis herum ist ein
schmaler äußerer Kreis gelegt, in welchem die Worte Verbes
serte Kragen mit Stoffüberzug und gefaltetem Umschlage. Ge
setzlich geschützt. Musterschutzgesetz eingeschrieben sind und welcher
seinerseits von mehrern kreisförmigen Umfassungslinien umgeben
ist. Die ganze Marke wird als Etiquette auf die Deckel von
Schachteln für Papierkragen mit Stoffüberzug geklebt. Im
Juni 1884 reichte die Firma Mey und Edlich der aargauischen
Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen A. und C. Kaufmann
in Berlin, welche dort ein dem klägerischen ähnliches Fabrika
tionsgeschäft betreiben, ein, weil die Klägerin durch Ankauf
zweier Schachteln mit Papierkragen bei einem Krämer in Ba
den (Aargau) konstatirt habe, daß die Beklagten sich eines der
klägerischen Marke täuschend nachgeahmten Waarenzeichens zur
Bezeichnung ihrer Waare bedienen. Das Bezirksgericht Baden
als erste Instanz wies die Strafklage ab, indem es die von
den Beklagten erhobenen Einwendungen, daß die Klägerin wegen
des gleichen angeblichen Deliktes schon in Berlin geklagt habe,
eine doppelte strafrechtliche Verfolgung nach Art. 20 des Marken
schutzgesetzes aber unstatthaft sei und daß überdem eine uner
laubte Markennachahmung überhaupt nicht vorliege, adoptirte.
Das Obergericht des Kantons Aargau dagegen erkannte durch
Urtheil vom 19. Februar 1885:
- Die Beklagte ist der Uebertretung des Bundesgesetzes be
treffend den Markenschutz vom 19. Dezember 1879 schuldig und
wird dafür mit einer Buße von 300 Fr. eventuell 30 Tagen
Gefängniß belegt.
- Der Beklagten wird unter Androhung der Erhöhung der
Strafe und der Konfiskation der Waare untersagt, die angefoch
tene Marke im Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft ins
künftig zu verwenden.
- Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Schadensersatzklage
im Civilverfahren anzubringen.
- Die Beklagte hat die Untersuchungskosten und eine Spruch
gebühr von 50 Fr. zu bezahlen und der Klägerin die Kosten
beider Instanzen mit 155 Fr. 70 Cts. zu ersetzen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagten A. und C.
Kaufmann in Berlin den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht. Dieselben führen im Wesentlichen aus:
- Das Obergericht behaupte, Art. 20 letztes Lemma des eid
genössischen Markenschutzgesetzes, welcher mehrere strafrechtliche
Verfolgungen wegen der gleichen Handlung verbiete, komme hier
deshalb nicht zur Anwendung, weil in Berlin wegen Ueber
tretung des deutschen, in der Schweiz wegen Uebertretung des
schweizerischen Markenschutzgesetzes geklagt worden sei. Dies sei
ganz unrichtig. Entscheidend sei vielmehr, daß sich beide Klagen
auf die ganz gleiche Handlung, d. h. auf die ganz gleiche Marken
nachahmung beziehen. Uebrigens sei in Deutschland von dem
örtlichen Staatsanwalte in Berlin und (wie die Rekurrenten in
einem Nachtrage zu ihrer Rekursschrift ausführen), auf Be
schwerde seitens der Klägerin hin, auch von der Oberstaats
anwaltschaft und vom Kammergerichte in Berlin (von letzterem
durch Beschluß vom 28. Mai 1885) die Erhebung der öffent
lichen Klage abgelehnt worden, weil eine unzulässige Marken
nachahmung nicht vorliege; es liege also res judicata vor.
2. Die Hauptverletzung des eidgenössischen Markenschutzgesetzes
sodann liege darin, daß die Rekurrenten bestraft worden seien
während sie doch die deponirte klägerische Marke gar nicht nach
geahmt haben. Die klägerische Marke bestehe aus dem in Mitte
der Etiquette befindlichen, ausdrücklich als Trade Mark bezeich
neten Bilde verschlungener Hände; diese Zeichnung haben die
Rekurrenten gar nicht nachgeahmt; an der entsprechenden Stelle
ihrer Kragenschachteln finden sich vielmehr die Initialen A. C.
Auf die Umschrift ihrer Marke habe die Klägerin ein ausschließ
liches Recht nicht erlangen können; dieselbe besitze kein Recht,
irgend einen andern Fabrikanten, speziell die Beklagten, zu ver
hindern, seine Waare ebenfalls als Kragen mit Stoffüberzug
oder als Gute Qualität zu bezeichnen, oder ihm den Gebrauch
der, von ihr verwendeten, gewöhnlichen lateinischen Buchstaben
schrift zu verbieten. Die Umschrift der von den Beklagten ver
wendeten Marke sei übrigens mit der Umschrift des klägerischen
Zeichens durchaus nicht identisch, sondern von derselben augen
fällig verschieden, da über dem Querbalken mit der Marke auf
den Schachteln der Beklagten in großen Buchstaben die Worte
Kaufmanns Linen faced sich finden und in dem äußern Kreise
an Stelle der klägerischen Inschrift die Worte Trade Mark.
Gesetzlich geschützt. Kragen mit Stoffüberzug stehen. Die An
ordnung der Umschrift sei wesentlich durch die Form der Schach
teln und diese wieder durch die Natur der Waare bedingt. Des
halb und weil überhaupt ein Schutz der Verpackung nicht be
stehe, könne auch auf die Form der Schachteln nicht abgestellt
werden, wie das Obergericht dies thue. Ebensowenig könne auf
die Farbe der Etiquette etwas ankommen, da gewiß ein aus
schließliches Recht der Klägerin auf die von ihr gewählte (blaue)
Farbe nicht bestehe; übrigens sei die Farbe der beklagtischen
Etiquette von derjenigen der Klägerin um eine Nuance ver
schieden. Demnach werde beantragt: das in rubrizirter Rechts
sache vom aargauischen Obergerichte am 19. Februar dieses
Jahres ausgefällte Urtheil sei bundesgerichtlich aufzuheben unter
Kostenfolge.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die
rekursbeklagte Firma Mey und Edlich im Wesentlichen geltend:
Es erhelle nicht, daß die Rekurrenten in Berlin wegen des
gleichen Vergehens wie in der Schweiz verfolgt worden seien.
Wäre dies übrigens auch der Fall, so fände Art. 20 lemma 2
des eidgenössischen Markenschutzgesetzes doch keine Anwendung,
da diese Bestimmung sich naturgemäß nur auf die Schweiz,
nicht aber auch auf das Ausland beziehe. Als Schutzmarke
der Klägerin seien nicht nur die verschlungenen Hände, son
dern das für dieselbe im eidgenöfsischen Markenregister einge
tragene Markenbild in seiner Gesammtheit zu betrachten. Die
Aehnlichkeit des Gesammtbildes der beiden Marken sei entschei
dend, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen
habe. Nun sei gar nicht zu bezweifeln, daß trotz mehrfacher
Abweichungen im Einzelnen das Markenbild der Beklagten in
seiner Gesammtheit dem klägerischen täuschend ähnlich sei. Die
Verpackung als solche sei allerdings nicht geschützt, es könne aber
doch auf dieselbe insofern Rücksicht genommen werden, als die
Aehnlichkeit derselben eine Verwechslung der beidseitigen Marken
zu befördern geeignet sei. Die Beklagten haben sich früher für
ihr Fabrikat ganz anderer Schachteln und einer ganz andern,
von der klägerischen augenfällig verschiedenen Marke bedient.
Wenn sie nunmehr ihre Verpackung und ihre Marke der Ver
packung und der Marke der Klägerin nachgebildet haben, so
könne über die Absicht der Täuschung kein Zweifel obwalten.
Eine Täuschung begehen die Beklagten auch dadurch, daß sie
ihre Marke als gesetzlich geschützt bezeichnen, während sie doch
für dieselbe den gesetzlichen Schutz nicht nachgesucht oder erworben
haben. Demnach werde beantragt: Es sei die Rekursbeschwerde
mit dem gezogenen Schlusse abzuweisen unter Folge der Kosten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das angefochtene Urtheil qualifizirt sich als ein in An
wendung des eidgenössischen Markenschutzgesetzes erlassenes Straf
urtheil. Der gegen dieses Urtheil wegen Verletzung des erwähn
ten Bundesgesetzes ergriffene staatsrechtliche Rekurs erscheint
somit, gemäß den vom Bundegerichte schon wiederholt, insbe
sondere in der Entscheidung in Sachen Schärrer u. Cie. (Amt
liche Sammlung IX, S. 468) aufgestellten Grundsätzen als statt
haft.
- Was den Einwand anbelangt, es sei eine strafrechtliche
Verfolgung der Rekurrenten in der Schweiz deshalb nicht statt
haft, weil gleichzeitig auch in Deutschland wegen des gleichen
Zeichens Strafanzeige erstattet und derselben von den deutschen
Behörden keine Folge gegeben worden sei, so erscheint dieser
Einwand als unbegründet. Das Zeichen der Rekursbeklagten
ist in Folge seines Eintrages in das eidgenössische Marken
register in der Schweiz geschützt; es ist daher dem Markenbe
rechtigten gegen rechtswidrige Verwendung desselben auf schwei
zerischem Gebiete in der Schweiz der civil und strafrechtliche
Schutz des schweizerischen Gesetzes zu gewähren, d. h. der Marken
berechtigte ist befugt, diejenigen, welche mit einer nachgemachten
oder nachgeahmten Marke bezeichnete Waaren auf schweizerischem
Gebiete verkaufen, feilhalten oder in Verkehr bringen, gemäß
Art. 18 litt. d des Markenschutzgesetzes in der Schweiz civil
oder strafrechtlich zu belangen. Die Verfolgung dieses Anspru
ches wegen Verkaufs u. s. w. rechtswidrig bezeichneter Waaren
in der Schweiz wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gleich
zeitig im Auslande der andere Anspruch wegen dort erfolgter
Nachahmung oder Nachmachung der Marke geltend gemacht
wird; eine Verletzung des von den Rekurrenten angeführten
Grundsatzes ne bis in idem liegt hierin offenbar nicht, da es
sich eben nicht um den gleichen Anspruch bezw. das gleiche
Delikt handelt. Allerdings ergibt sich nun im vorliegenden Falle
aus den Akten nicht unzweifelhaft, ob die Rekurrenten Akte des
Verkaufes, Feilhaltens oder Inverkehrbringens von mit der
streitigen Marke bezeichneten Waaren auf schweizerischem Ge
biete vorgenommen haben und es hätte daher vielleicht aus
diesem Grunde die Kompetenz der schweizerischen Gerichte be
stritten werden können. Allein dieser Gesichtspunkt ist von den
Rekurrenten nicht geltend gemacht worden und es kann daher
darauf nicht weiter eingegangen werden.
- Es kann sich daher einzig fragen, ob die Annahme des
Obergerichtes des Kantons Aargau, daß das streitige Zeichen
der Rekurrenten eine unzulässige Nachahmung der geschützten
Marke der Rekursbeklagten enthalte, auf einer Verletzung des
eidgenössischen Markenschutzgesetzes beruhe. Dies ist zu verneinen.
Denn: Aks geschütztes klägerisches Waarenzeichen ist nicht nur,
wie die Rekurrenten behaupten, die in der Mitte der eingetra
genen Marke befindliche Zeichnung der zwei verschlungenen Hände
mit der Umschrift Trade Mark zu betrachten, sondern das ein
getragene Zeichen Nr. 150 in seiner Gesammtheit. Dasselbe ist
ein aus figurativen Bestandtheilen einerseits und Buchstaben,
Zahlen und Worten andrerseits kombinirtes Zeichen und als sol
ches gemäß Art. 4 des Markenschutzgesetzes durchaus zulässig und
schutzfähig. Daß die Bezeichnung Trade Mark der Zeichnung der
verschlungenen Hände beigefügt ist, ändert hieran nichts. Denn
daß nicht nur für diesen Theil des Zeichens, sondern für das Zei
chen in seiner Gesammtheit der gesetzliche Schutz erworben werden
sollte, ergibt sich gewiß unzweideutig daraus, daß das ganze Zei
chen zum Eintrage in's Markenregister angemeldet und auch ein
getragen wurde. Die Annahme des angefochtenen Urtheils, daß
als geschütztes Waarenzeichen das eingetragene Zeichen der Re
kursbeklagten in seiner Gesammtheit zu betrachten sei, beruht
also nicht auf einer Verletzung des Bundesgesetzes. Ebensowenig
liegt, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen
hat, eine Verletzung des Bundesgesetzes darin, daß das Ober
gericht auf die Aehnlichkeit der Verpackung insofern Rücksicht
genommen hat, als diese geeignet ist, die Verwechselungsfähig
keit der Zeichen selbst zu erhöhen und einen Schluß auf die
Absicht der Rekurrenten gestattet, Täuschungen über die Herkunft
der Waare hervorzurufen. Liegt aber demnach ein rechtsgrund
sätzlicher Verstoß gegen Bestimmungen des Bundesgesetzes nicht
vor, so hat das Bundesgericht als Staatsgerichtshof die mehr
faktische Frage, ob das Obergericht mit Recht angenommen habe,
das rekurrentische Zeichen sei demjenigen der Rekursbeklagten
täuschend ähnlich, nicht weiter zu untersuchen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.