Art. 9 des Gesetzes vom 3. April 1857 über den Unterhalt und die Korrektion der Gewässer; Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bei öffentlich-rechtlichen Lasten betreffend öffentliche Gewässer und Ufer. Besteht der staatliche Anspruch nicht in der Feststellung einer Eigentums- oder Grenzlinie, sondern in der Durchsetzung eines hoheitlichen Bewilligungs- und Beseitigungsregimes, so liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor; die allfällige Berührung privaten Grundeigentums ändert daran nichts. Maßgebend ist der Inhalt des Begehrens, nicht die Form des Verbots. Ein allfälliges privates Zufahrts- oder Benutzungsrecht ist vom Betroffenen gesondert vor den Gerichten geltend zu machen (consid. 2-3).
ursprünglich zum Sühnversuch vor den Friedensrichter geladen hatte) mit einer Klageschrift im Verwaltungsprozeßwege beim Regierungsstatthalter von Thun auf, in welcher er beantragte:
richte. Soweit sein Eigenthum reiche, sei Rekurrent befugt, Steine und Schutt abzulagern und sei der Staat nicht berech tigt, ihn anzuhalten, dieselben wieder zu entfernen; es sei Sache der Gerichte, darüber zu entscheiden, wie weit seine diesbezüg lichen aus dem Eigenthum abgeleiteten Befugnisse gehen und ebenso haben die Gerichte und nicht die Verwaltungsbehörden zu entscheiden, welches die ursprüngliche Uferlinie sei und ob beziehungsweise wieweit der Rekurrent das Recht habe, den Seestrand als Landungs und Abladeplatz zu benutzen. Dabei sei zu bemerken, daß er den See bisher als einzige Zufahrts straße zum Steinbruche benutzt habe. Die angefochtenen Ent scheidungen des bernischen Regierungsrathes und Obergerichtes enthalten eine Verletzung der 11, 50, 74, 79 und 83 der bernischen Kantonsverfassung. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Bern im wesentlichen aus: Das erlassene Verbot stütze sich auf Art. 9 des Gesetzes über den Unterhalt und Korrektion der Gewässer vom 3. April 1857, wonach Bauten und Anlagen, welche auf die Höhe des Wasser standes, den Lauf des Wassers oder die Sicherheit des Bettes oder der Ufer Einfluß haben oder die bestehenden Uferlinien verändern, nur mit Bewilligung des Regierungsrathes gemacht werden dürfen. Dieser Gesetzesbestimmung solle das Verbot Nachachtung verschaffen, indem es solche Anlagen, welche die Uferlinie verändern, verbiete. Der Verpflockung des Seeperi meters komme nur die Bedeutung zu, die Zone zu bezeichnen, innerhalb welcher Bauten und Anlagen am Ufer der Bewilli gung des Regierungsrathes bedürfen. Die Grenze des Privat eigenthums des Rekurrenten solle dadurch keineswegs festgestellt werden, der Staat erhebe keinen Eigenthumsanspruch und be streite keinen solchen, sondern mache blos sein Hoheitsrecht in Bezug auf öffentliche Gewässer und deren Ufer geltend. Da somit eine öffentliche Leistung in Frage stehe, so habe der Staat, nach dem bernischen Gesetze vom 20. März 1854, bei den Administrativbehörden klagend auftreten müssen. Um einen Pri vatrechtsstreit handle es sich überall nicht und es falle demnach die Voraussetzung, auf welcher der Rekurs des Beschwerdeführers beruhe, dahin. Daß bei Publikation des Verbotes in Ermange lung anderweitiger Vorschriften die auch bei eivilrechtlichen Ver boten üblichen Mittel angewendet worden seien, ändere hieran nichts; denn daraus sei für die rechtliche Natur des Verbotes nicht zu folgern. Demnach werde beantragt: Herr Matdies sei mit dem in der Rekursbeschwerde vom 6. März 1885 gestellten Antrag abzuweisen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Grenzstreitigkeit zwischen dem Staate und dem Rekurrenten handeln würde, wären zweifellos einzig und allein die Civil gerichte zuständig. Allein eine Eigenthums oder Grenzstreitigkeit liegt nicht vor. Der Staat beansprucht, wie sich aus den ange fochtenen Entscheidungen zur Evidenz ergibt, nicht, daß die vom Bezirksingenieur des I. Bezirkes ausgesteckte Linie die Grenze zwischen dem Eigenthum des Rekurrenten und dem, im Staats eigenthum stehenden, See bezeichne; er erhebt vielmehr blos, gestützt auf Art. 9 des Gesetzes vom 3. April 1857, den An spruch, daß für Anlagen innerhalb der ausgesteckten Linie die Bewilligung des Regierungsrathes eingeholt werden müsse, und daß ohne solche Bewilligung errichtete, die Uferlinie verändernde, Anlagen zu beseitigen seien. Dieser Anspruch ist nicht privater sondern öffentlich rechtlicher Natur; denn er beruht auf einem Verwaltungsgesetze, dem Gesetze über Unterhalt und Korrektion der Gewässer vom 3. April 1857, und gründet sich auf das, durch dieses Gesetz normirte, Hoheitsrecht des Staates über öffentliche Gewässer und deren Ufer. Sofern der vom Bezirks ingenieur ausgesteckte Seeperimeter in das Eigenthum des Re kurrenten hineinreichen sollte, involvirt der erwähnte Anspruch allerdings eine Beschränkung des Rekurrenten in der freien Be nützung seines Eigenthums. Allein dies ändert an der rechtlichen Natur des Anspruches und damit an der Zuständigkeit der Ver waltungsbehörden zur Entscheidung über dessen Bestand nichts. Denn es handelt sich alsdann zwar wohl um eine Eigenthums beschränkung, aber nicht um eine Eigenthumsbeschränkung privat rechtlicher, sondern um eine solche öffentlich rechtlicher Natur, d. h. um eine öffentlich rechtliche Last, welche zu Gunsten des Staates als solchen gesetzlich eingeführt und daher auch von den Staats behörden im Verwaltungsrechtswege geltend zu machen ist. Auf die Form des von der Staatsbehörde in Handhabung des Art. 9 des Gesetzes vom 3. April 1857 erwirkten Verbotes kann da neben gewiß nichts ankommen; entscheidend ist vielmehr, wie das Obergericht des Kantons Bern richtig bemerkt, einzig und allein dessen Inhalt, und dieser ist, wie bemerkt, nicht privater sondern öffentlich rechtlicher Natur. Wenn der Rekurrent schließ lich noch andeutet, daß ihm ein Privatrecht der freien Zufahrt zum See zustehe, so ist zu bemerken, daß darüber, ob ein solches Recht bestehe, allerdings von den Gerichten zu entscheiden wäre, und daß zweifellos die Staatsbehörde die Entscheidung der Ge richte zu achten hätte. Allein es ist Sache des Rekurrenten, wenn er glaubt, es stehe ihm ein solches Recht wirklich zu, das selbe seinerseits gerichtlich einzuklagen; bis jetzt hat er dies nicht gethan und kann sich daher mit Grund über eine Verfassungs verletzung nicht beschweren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.