Art. 197 der eidg. Civilprozeßordnung; Erläuterung eines Urteils nur bei Dunkelheit, Unvollständigkeit, Zweideutigkeit, Widerspruch oder Redaktions- bzw. Rechnungsfehlern. Eine Erläuterung ist unzulässig, wenn das Dispositiv klar ist und der zur Deutung gestellte Punkt im früheren Verfahren weder beantragt noch entschieden worden ist. Die Erläuterung darf nicht zur nachträglichen Erweiterung des Streitgegenstandes oder zur materiellen Nachprüfung der Vollstreckung bzw. der Planausführung verwendet werden. Über die Frage, ob eine Anlage plangemäß erstellt worden sei oder ob eine spätere Planänderung zulässig sei, hat grundsätzlich die zuständige Verwaltungsbehörde zu befinden; allfällige Entschädigungsfolgen wären in einem neuen Expropriationsverfahren geltend zu machen (consid. 2).
erschwerung eintrete, sei er durch die Inkonvenienzentschädigung genügend entschädigt. Der gutachtliche Entscheid der Instruktions kommission wurde von beiden Parteien angenommen und infolge dessen durch Beschluß des Bundesgerichtes vom 29. Mai 1880 als in Rechtskraft erwachsen erklärt. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 1885 stellt nunmehr die Erbschaft Siegwart beim Bundesgerichte die Rechtsbe gehren: I. Es sei zu erkennen, daß in dem vom h. Bundesgerichte sub 2 des erwähnten Urtheils (d. h. des Beschlusses vom 29. Mai 1880) sanktionirten Entscheide der eidgenössischen Schatzungs kommission, also lautend: der Expropriat wird zur Kommuni kation mit der Axenstraße und den Abschnitten untereinander durch Parallelweg rechts auf den Uebergang bei Kil. 17.5 und den anzulegenden Weg links durch Parzelle Nr. 9 des Karl Arnold gewiesen," unter dem erwähnten Uebergang nicht ein Privatübergang im Sinne des Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend Handhabung der Bahnpolizei verstanden gewesen sei, sondern vielmehr ein öffentlicher, von der Bahngesellschaft be dienter und bewachter Uebergang. II. Es sei demnach die beklagte Partei gehalten, an fraglicher Stelle einen öffentlichen Uebergang einzurichten, zu bedienen und zu bewachen. III. Die beklagte Partei sei in sämmtliche Kosten zu verur theilen. Zur Begründung wird wesentlich geltend gemacht: Die Gott hardbahngesellschaft habe den den Erben Siegwart zur Verbin dung ihres Grundstückes und Wohnhauses mit der Axenstraße angewiesenen Bahnübergang als Privatübergang erstellt und denselben durch eine Schieblattenbarriere, deren Handhabung eine schwierige und umständliche, ja unter Umständen geradezu gefährliche sei, abgeschlossen; die Bedienung dieser Barriere, insbesondere die Pflicht, dieselbe jeweilen, wenn Jemand durch gegangen sei, wieder zu schließen, werde dem den Weg benutzen den Publikum, speziell den Erben Siegwart, aufgebürdet und es werde jede Zuwiderhandlung oder Unterlassung strenge ge ahndet. Aus den Expropriationsverhandlungen ergebe sich nun aber zur Evidenz, daß man damals nicht die Erstellung eines Privatüberganges, sondern eines öffentlichen, von der Bahn gesellschaft zu bedienenden Ueberganges im Auge gehabt habe. Dies folge unter Anderm daraus, daß sowohl der Schatzungs befund als auch der bundesgerichtliche Instruktionsantrag bei Bemessung der Inkonvenienzentschädigung nur von einer Kom munikationserschwerung infolge Umweges spreche, dagegen der sehr wesentlichen Inkonvenienz, welche durch den Bestand eines solchen Privatüberganges entstehe, gar nicht erwähne. Auch aus dem der Expropriation zu Grunde liegenden Plane, in welchen sogar ein Bahnwärterhäuschen eingezeichnet gewesen sei, ergebe sich deutlich, daß der Uebergang als öffentlicher habe ausgeführt werden sollen. C. Die Gotthardbahngesellschaft trägt in ihrer Beantwortung dieser Eingabe auf Abweisung der Rechtsbegehren derselben unter Kostenfolge an, indem sie bemerkt: Der Bahnübergang sei nach dem seiner Zeit öffentlich aufgelegten und behördlich genehmigten Plane ausgeführt worden; die Erstellung des im Plane vorge sehenen Wärterhäuschens dagegen sei allerdings später, infolge veränderter Disposition der Wärterhäuschen, unterblieben. Da die betreffende Kommunikation nur den Eigenthümern zweier Parzellen (der Parzellen 8 und 9) zu dienen habe und an sich wenig wichtig sei, so habe es selbstverständlich nicht in der Ab sicht der Gotthardbahn liegen können, hiefür einen öffentlichen Weg und öffentlichen Bahnübergang zu erstellen. Daß die Ver handlungen vor den Expropriationsinstanzen auf der Grundlage ergangen seien, daß ein öffentlicher Uebergang geschaffen werde, ergebe sich aus den betreffenden Urtheilen nicht. Die Begehren der Impetranten seien daher rechtlich unbegründet; dagegen er kläre sich die Gotthardbahngesellschaft aus Billigkeitsrücksichten bereit, die bestehende Schieblattenbarriere durch zwei in Angeln drehbare Thore, neben denen noch für Fußgänger ein Drehkreuz angebracht werde, zu ersetzen, wodurch die Manipulation des Barrierenabschlusses auch für Fuhrwerke erheblich bequemer werde. Immerhin werde die Oeffnung und Schließung auch der neuen Drehthore jeweilen von den Berechtigten unter eigener Verant wortlichkeit zu erfolgen haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Beschluß des Bundesgerichtes vom 29. Mai 1880 ent hält kein Urtheil des Bundesgerichtes, sondern er erklärt den Urtheilsantrag der bundesgerichtlichen Instruktionskommission des halb als in Rechtskraft erwachsen , weil beide Parteien den selben angenommen, also sich mit dessen Inhalt einverstanden erklärt und auf Gruud desselben verglichen haben. Es könnte sich daher fragen, ob hier ein Erläuterungsbegehren beim Bun desgerichte überhaupt statthaft sei. Allein diese Frage kann da hingestellt bleiben, denn es liegen, auch abgesehen hievon, die Voraussetzungen eines Erläuterungsbegehrens in casu jedenfalls nicht vor. Die Erläuterung eines Urtheiles hat nach Art. 197 der eidgenössischen Civilprozeßordnung zu erfolgen, wenn die Bestimmungen desselben dunkel, unvollständig, zweideutig oder sich widersprechend sind, sowie wenn dieselben Redaktions oder Rechnungsfehler enthalten. Hievon kann aber vorliegend gar keine Rede sein. Die Bestimmungen des Urtheilsantrages der bundesgerichtlichen Instruktionskommission vom 30. März 1880 sind weder dunkel oder zweideutig noch unvollständig. Denn über denjenigen Punkt, auf welchen sich das Erläuterungsbe gehren bezieht, die Beschaffenheit des Bahnüberganges, hatte sich die Instruktionskommission gar nicht auszusprechen, da da hinzielende Parteianträge vor derselben, wie übrigens auch vor der eidgenössischen Schatzungskommission, gar nicht gestellt waren, die auf die Kommunikation bezüglichen Rechtsbegehren der Ex propriaten sich vielmehr nur auf die Beschaffenheit der Zu fahrtsstraßen bezogen. Die Beschaffenheit des Bahnüberganges war durchaus nicht Gegenstand des Streites zwischen den Par teien, sondern es gingen beide Parteien offenbar einfach davon aus, daß die Gotthardbahngefellschaft verpflichtet sei, diesen Ueber gang in der Weise zu erstellen, wie er in dem der Expropriation zu Grunde liegenden Plane vorgesehen war. Ob nun die Bahn gesellschaft dieser Verpflichtung nachgekommen sei und den Ueber gang plangemäß erstellt habe, ist vom Bundesrathe und nicht vom Bundesgerichte zu entscheiden. Sollte vom Bundesrathe der Gesellschaft nachträglich eine Planabänderung gestattet wer den, so könnte dann allerdings in Frage kommen, ob die Im vetranten nicht diesfalls eine Entschädigungsforderung bei den eid genössischen Gerichtsbehörden (bei der eidgenössischen Schatzungs kommission und in zweiter Instanz beim Bundesgerichte) geltend machen können. Allein hierüber ist zur Zeit nicht zu entscheiden, da der gedachte Fall nicht vorliegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Erläuterungsbegehren wird abgewiesen.