Art. 29, 30 OG; personal legal capacity under the federal law of 22 June 1881; cantonal prohibition on capital gifts by unmarried adult women without necessary heirs. Federal law regulates personal legal capacity uniformly for the whole private-law sphere and precludes cantonal provisions introducing gender-based limitations not recognized by federal law. A cantonal rule may not evade this result by characterizing the measure as a restriction of legal capacity rather than of capacity to act, where its ratio legis is the protection of women against supposedly weaker judgment and business ability. The special cantonal regulation of married women does not create an exception for unmarried women.
Krebs mit dem Kläger F. Eggli focht letzterer diese Schenkung als ungültig an, indem er sich namentlich auf die Bestimmung der Satzung 722 des bernischen Civilgesetzes berief, welche lautet: Mannspersonen, welche Notherben haben, dürfen über den drit ten Theil ihres freien Vermögens (553), verehelichte Weibs personen nur über die in der Satzung 90 angegebenen Gegen stände (91) und volljährige Weibspersonen, welche weder in der Ehe leben noch unter väterlicher Gewalt stehen (303), überdies über ihre Ersparnisse durch Schenkungen verfügen (307). Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern hat die Klage abgewiesen, weil die durch Satzung 722 des Civilgesetzes auf gestellte Beschränkung volljähriger, nicht in der Ehe lebender und nicht unter Art. 6 des (bernischen) Gesetzes vom 27. Mai 1847 fallender Weibspersonen durch das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881 aufge hoben sei. 2. Die Beschwerde des Klägers ist im Wesentlichen auf fol gende Gesichtspunkte begründet worden: Das angefochtene Ur theil beruhe auf einer unrichtigen Auffassung und Anwendung des bundesrechtlichen Begriffes der persönlichen Handlungsfähig keit. Werde dieser Begriff richtig aufgefaßt, so sei die in Frage stehende Bestimmung der Satzung 722 des bernischen Civilge setzes mit dem Bundesgesetze vom 22. Juni 1881 sehr wohl vereinbar und daher durch dasselbe nicht aufgehoben. Das Bun desgesetz normire blos die allgemeine persönliche Handlungsfähig keit; es sei daher durch dasselbe nicht ausgeschlossen, daß kan tonalgesetzlich der Abschluß bestimmter einzelner Geschäfte gewissen Personen überhaupt untersagt oder nur beschränkt gestattet werde. Da die Schenkung im eidgenössischen Obligationenrechte nicht ge ordnet, sondern deren Regelung der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten sei, so müsse letzterer auch zustehen, den Umfang der Schenkungsbefugniß für die verschiedenen Personenklassen zu bestimmen. Da die Schenkung kein Geschäft des Verkehrsrechtes sei, so habe kein praktisches Bedürfniß vorgelegen, die Schenkungs befugniß für die ganze Schweiz einheitlich zu normiren. Es sei nicht richtig, daß die in Frage stehende bernische Gesetzesbestim mung ausschließlich auf vormundschaftlicher Fürsorge für die Frauen beruhe; mitbestimmend für dieselbe seien jedenfalls auch familien und erbrechtliche Erwägungen gewesen. 3. Da die Beschwerde behauptet, das angefochtene Urtheil be ruhe auf unrichtiger Auffassung und Anwendung des bundes rechtlichen Begriffes der persönlichen Handlungsfähigkeit, so ist das Bundesgericht zu deren Beurtheilung unzweifelhaft kompe tent, da die sämmtlichen übrigen Voraussetzungen der bundes gerichtlichen Kompetenz gemäß Art. 29 und 30 des Bundes gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege gegeben sind. 4. In der Sache selbst ist der Entscheidung der Vorinstanz, wie auch der Begründung derselben, im Wesentlichen beizutreten und es mag daher hier nur noch beigefügt werden: Die persön liche Handlungsfähigkeit ist, wie die Vorinstanz richtig hervor hebt, nicht nur für das Gebiet des Bundescivilrechtes, sondern ür den gesammten Privatrechtsverkehr durch das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 einheitlich geordnet, so daß die Kantone auch für diejenigen Rechtsgeschäfte, deren Regelung im übrigen der kantonalen Gesetzgebung überlassen ist, also auch für die Schenkung, abweichende Bestimmungen über die Handlungs fähigkeit nicht aufstellen, insbesondere keine Beschränkungen der selben statuiren dürfen, welche vom Bundesgesetze nicht aner kannt sind. Das Bundesgesetz nun kennt eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit wegen weiblichen Gechlechts nicht, viel mehr ist das weibliche Geschlecht dem männlichen in Bezug auf die privatrechtliche Handlungsfähigkeit vollkommen gleichgestellt. Daß die Regelung der Handlungsfähigkeit der Ehefrauen wäh rend der Dauer der Ehe der kantonalen Gesetzgebung vorbe halten ist, begründet keine Ausnahme hievon. Denn diese Vor schrift beruht nicht auf einer Zurücksetzung des weiblichen Ge schlechtes als solchem, sondern ist die Folge der besondern Stellung der Ehefrau. Sofern daher die in Satzung 722 des bernischen Civilgesetzbuches aufgestellte Beschränkung der Schen kungsbefugniß der nicht in der Ehe lebenden volljährigen Frauen, welche keine Notherben besitzen, sich als eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit wegen weiblichen Geschlechtes darstellt, so steht dieselbe mit dem Bundesgesetze über die persönliche Hand lungsfähigkeit im Widerspruche und ist daher durch dieses auf
gehoben worden. Nun kann gewiß kein Zweifel darüber obwal ten, daß das Motiv der erwähnten Vorschrift lediglich in der vorausgesetzten geringern Charakterfestigkeit und Geschäftstüchtig keit des weiblichen Geschlechtes liegt und der Zweck derselben einfach dahin geht, die Frauen von Gesetzes wegen gegen die Folgen übereilter und unkluger Schritte in bevormundender Weise zu schützen. Davon, daß, wie der Rekurrent behauptet, diese Beschränkung eine Folge erbrechtlicher Verfangenschaft des Vermögens oder familienrechtlicher Bande u. dgl. sei, kann gar keine Rede sein, wie sich schlagend schon daraus ergibt, daß nach dem geltenden bernischen Rechte die unverheiratheten volljährigen Frauen ohne Notherben von Todeswegen über ihr gesammtes Vermögen unbeschränkt verfügen können. Unzweifelhaft beruht also die in Rede stehende Gesetzesbestimmung auf der Erwägung daß dem weiblichen Geschlechte die natürlichen Eigenschaften fehlen, welche Voraussetzung der vollen privatrechtlichen Hand lungsfähigkeit sein müssen. Fraglich kann nur sein, ob nicht, trotz dieser offen am Tage liegenden ratio legis, die fragliche Satzung doch ihrem Inhalte (der dispositio legis) nach nicht eine Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit, sondern vielmehr eine Minderung der Rechtsfähigkeit enthalte, da sie nicht sowohl die Fähigkeit der Frauen, in eigener Person Rechts handlungen selbständig vorzunehmen, beschränke, als vielmehr den Abschluß gewisser Rechtsgeschäfte (Kapitalschenkungen) für dieselben (gleichviel, ob durch eigenes selbständiges Handeln oder mit vormundschaftlicher Genehmigung) schlechthin verbiete. Allein wenn nun letzteres auch richtig ist, so ändert dies doch nichts daran, daß es sich hier der Sache nach um eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit wegen weiblichen Geschlechtes und nicht um eine Minderung der Rechtsfähigkeit handelt. Denn daß den Frauen Schenkungen aus dem Kapitalvermögen auch mit vor mundschaftlicher Genehmigung nicht gestattet wurden, erklärt sich eben wiederum nur daraus, daß der Gesetzgeber denselben einen möglichst weitgehenden Schutz gegen unüberlegte Handlungen gewähren wollte und beruht also auf dem vom Bundesgesetze verworfenen Gedanken, daß dem weiblichen Geschlechte die volle privatrechtliche Handlungsfähigkeit nicht zuzugestehen sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Rekurrenten wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Ur theile des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 15. April 1885 sein Bewenden.