Art. 55 O.R.; satisfaction for unlawful injury to a legal person’s credit and economic standing. — The notion of 'personal relations' is not confined to moral interests of physical persons. A legal person, especially one pursuing economic activity, may invoke Art. 55 O.R. where its credit is seriously and unlawfully endangered, even if no patrimonial loss can be proven under Art. 50 O.R. The compensatory sum is not limited to moral suffering; it also serves a satisfaction function and may be granted when the injury to credit and standing is otherwise difficult to quantify. Public criticism remains permissible, but becomes unlawful when it rests on factual distortion or frivolous, reckless conclusions (consid. 3-5).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
es sich, wie hier, um öffentliche, staatliche Institute handelt, an sich durchaus erlaubt und keineswegs widerrechtlich ist. Auch eine sachlich nicht zutreffende, irrthümliche Kritik darf deshalb allein, weil sie dies ist, niemals als widerrechtlich und schuld haft bezeichnet werden. Dagegen ist eine Kritik dann allerdings widerrechtlich, wenn sie nicht auf sachlicher Würdigung der that sächlichen Verhältnisse beruht, sondern in absichtlicher oder leicht sinniger Entstellung der Thatsachen tendenziöse Schlußfolgerungen zieht, deren Unrichtigkeit der Schreiber entweder wirklich erkannt hat oder doch ohne offenbare Leichtfertigkeit und frivole Unbe kümmertheit um den wahren Sachverhalt erkennen mußte. Die Freiheit der öffentlichen Kritik findet ihre Schranke in der, dem Art. 50 O. R. zu Grunde liegenden, Anforderung des Gesetzes, daß Jeder sich absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung der Rechte Anderer durch körperliche Handlungen oder bloße Mei nungsäußerungen zu enthalten habe. Nach diesen Grundsätzen wäre, wie bemerkt, gemäß den Feststellungen der Vorinstanzen, die Haftbarkeit des Beklagten für einen der Klägerin durch seine Handlungsweise erwachsenen Vermögensschaden begründet. 4. Allein die Klägerin stellt nun nicht darauf ab, daß ihr ein materieller Schaden erwachsen sei; sie hat vielmehr selbst zugegeben, daß sie einen solchen nachzuweisen nicht im Stande sei. Es muß sich daher fragen, ob die Klägerin gemäß Art. 55 O. R. auf Genugthuung wegen ernstlicher Verletzung persön licher Verhältnisse klagen könne, d. h. ob auch juristische Per sonen, insbesondere solche, deren Substrat nicht eine Personen vereinigung, sondern lediglich ein Vermögenskomplex bildet, in persönlichen Verhältnissen verletzt werden und ihnen daher vom Richter, auch ohne Nachweis eines Vermögensschadens, eine an gemessene Geldsumme als Genugthuung zugesprochen werden könne. Die Frage ist zweifelhaft und auch, soviel hierorts er sichtlich, bisher weder in der Doktrin nach in der Praxis ent schieden worden. Ueberwiegende Gründe scheinen indeß für deren Bejahung zu sprechen. Auf eine Ehrverletzung zwar könnte ge wiß eine juristische Person, jedenfalls eine Anstalt wie das klä gerische Institut, hinter dem kein Personenverein, sondern blos ein bestimmtes Gründungskapital steht, eine Genugthuungsklage nach Art. 55 O. R. nicht stützen; denn eine juristische Person dieser Art kann als solche nicht Gegenstand moralischer Herab würdigung sein und ist daher nicht beleidigungsfähig. Allein der Thatbestand des Art. 55 O. R. fällt nun mit demjenigen der Ehrverletzung nicht zusammen, sondern ist ein viel weiterer. Art. 55 O. R. will nicht nur die Ehre, sondern auch andere unkörperliche Güter vor ernstlicher Verletzung schützen, wie sich aus dem allgemeinen Wortlaute desselben ( persönliche Verhält nisse") ergiebt. Dabei ist freilich gewiß zunächst an physische Personen, welche moralisches Leiden empfinden können, und an deren Verhältnisse gedacht worden, wie dies auch aus dem in der Botschaft des Bundesrathes zu Verdeutlichung des Art. 55 gebrauchten Beispiele (betrügliche Verleitung eines unbescholtenen Mädchens zum Verlöbnisse mit einem verheiratheten Manne) hervorgeht; den physischen Personen in erster Linie sollte für erlittene persönliche Unbill ein Aequivalent, eine Genugthuung in Form einer angemessenen Geldsumme zuerkannt werden kön nen. Allein daraus folgt doch nicht, daß der Schutz des Art. 55 nicht auch für solche Güter angerufen werden könne, welche ju ristischen Personen ebensowohl wie physischen zustehen können. Insbesondere liegt kein Grund vor, diesen Schutz nicht auch auf Schädigungen oder Gefährdungen des Kredites, des Vertrauens in die ökonomische Leistungsfähigkeit der Person mag nun diese eine physische oder eine juristische sein zu beziehen. Aller dings kann durch eine Kreditschädigung einer juristischen Person nicht wie einer physischen neben dem ökonomischen, zweifellos soweit nachweislich nach Art. 50 O. R. zu ersetzenden, Schaden auch noch, durch Störung menschlich persönlicher Beziehungen, durch Verminderung von Ehre und Ansehen u. s. w., ein mo ralisches Leiden verursacht werden. Allein andererseits ist nicht zu verkennen, daß eine, insbesondere zum Zwecke des Gewerbe betriebes bestehende, juristische Person durch widerrechtliche Ge fährdung ihres Kredites in ihrer berechtigten Stellung als Person, in ihrer gesammten wirthschaftlichen Existenz auf's Tiefste er schüttert werden kann. Der Anspruch aus Art. 50 O. R. auf Ersatz des nachweislichen Vermögensschadens genügt zur Aus gleichung der hieraus entstehenden Nachtheile nicht; denn gerade
bei der Kreditgefährdung entziehen sich der Natur der Sache nach die nachtheiligen Folgen und ihre kausalen Zusammenhänge, auch beim freiesten richterlichen Ermessen, häufig der gerichtlichen Feststellung, da eine Offenlegung der Verhältnisse dem Beschä digten sehr oft theils geradezu unmöglich ist, theils, aus geschäft lichen Gründen, nicht wohl zugemuthet werden kann. Es spricht also ein wohlberechtigtes Interesse dafür, auch juristischen Per sonen wegen ernstlicher widerrechtlicher Verletzung derjenigen persönlichen Verhältnisse, in welchen sie als lediglich wirth schaftliche Existenzen überhaupt stehen können (insbesondere also wegen Gefährdung ihres Kredites) auch ohne Nachweis eines Vermögensschadens eine Klage gegen den Verletzer auf Zuspruch einer angemessenen Geldsumme zu gewähren; ihnen dieses Recht zu versagen ist angesichts des allgemeinen Wortlautes des Art. 55 O. R. durch keine zwingenden Gründe geboten. Viel mehr darf noch darauf hingewiesen werden, daß die angemes sene Geldsumme des Art. 55 cit., wenn auch grundsätzlich ge wiß Genugthuung, Schadenersatz im weitern Sinne und nicht Strafe, doch wohl nebensächlich auch eine gewisse Straffunktion gegenüber dem Beschädiger auszuüben bestimmt ist. 5. Kann somit die Klägerin wegen Kreditschädigung auch ohne Nachweis eines Vermögensschadens auf Zuspruch einer ange messenen Geldsumme klagen, so ist das zweitinstanzliche Urtheil einfach zu bestätigen. Denn nach den Umständen des Falles ist anzunehmen, daß, wenn auch nur vorübergehend, eine ernstliche Gefährdung des Kredites eingetreten sei und auch rücksichtlich des Quantitatives der zugesprochenen Summe liegt ein Grund zu Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil der Appellationskammer des Ober gerichtes des Kantons Zürich vom 21. Februar 1885 wird, unter Abweisung der Beschwerde des Beklagten, in allen Theilen bestätigt.