Art. 882 Abs. 1 und 3 OR; novation and legal qualification of a pre-existing debt acknowledgment: the contractual effects of an undertaking concluded under former cantonal law are governed by that law, whereas the question whether later facts amount to novation is reviewed under federal law. Novation requires a clear intent to extinguish the old obligation and replace it with a new one; mere acknowledgment of indebtedness and postponement of payment do not suffice (consid. 3–4). A waiver of rights against the obligor must be based on ascertainable factual circumstances; absent such intent, the original indemnity undertaking remains effective (consid. 5).
Tagfahrt (Deserviten, Auslagen, Zeitversäumniß) im Ganzen mit 250 Fr. zu entschädigen. 4. Eventuell der Gegner ist nur berechtigt, an der diesseitigen Forderung den Werth der Pfandgegenstände der freiwilligen Pfandverschreibung mit höchstens 799 Fr. 35 Cts. in Abzug zu bringen. Nöthigenfalls ist der Werth dieser Pfänder durch Ex pertise festzustellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
benen Pfänder, wie durch Zeugen und Expertise bewiesen wer den könne, einen Werth von wenigstens 2000 Fr. gehabt haben, um diese Summe geschädigt, so daß der Beklagte mit diesem Betrage kompensiren könne. Es sei nämlich ganz unrichtig und durch die Akten widerlegt, wenn die zweite Instanz annehme, daß die Pfandverschreibung nicht auch für die vom Kläger ver bürgte Schuld von 3000 Fr. errichtet worden sei, eventuell werde auch hiefür Beweis anerboten. Der Anwalt des Klägers da gegen bestreitet in erster Linie die Kompetenz des Bundesge richtes, indem er ausführt: Rechtliche Natur und Wirkung der vom Beklagten durch Ausstellung des Scheines vom 6. Februar 1882 eingegangenen Verpflichtung beurtheile sich nach kanto nalem und nicht nach eidgenössischem Rechte, da die fragliche Verpflichtung unter der Herrschaft des kantonalen Rechtes ein gegangen worden sei. Ebenso und aus den gleichen Gründen sei nach kantonalem und nicht nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen, inwiefern der Kläger verpflichtet gewesen sei, sich bei Zahlung der Bürgschaftsschuld allfällige Sicherheiten abtre ten zu lassen. Das Bundesgericht sei also nicht kompetent, die Appellationsentscheidung in Bezug auf diese Punkte nachzu prüfen. Demnach erledige sich auch die vom Beklagten vorge schützte Einwendung der Novation ohne Weiteres, da die zweite Instanz annehme, durch den Schein vom 6. Februar 1882 sei für den Beklagten nicht eine bloße Rückbürgschaft, sondern eine selbständige Obligation begründet worden; übrigens liege auch eine Novation der Hauptschuld absolut nicht vor. 3. In erster Linie ist zu prüfen, inwiefern das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent ist. In dieser Rich tung ist unzweifelhaft, daß Inhalt und Umfang der durch den Schein vom 6. Februar 1882 zwischen den Parteien begründe ten Rechte und Pflichten gemäß Art. 882 Absatz 1 O. R. nach kantonalem und nicht nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen sind. Denn, da es sich um Vertragswirkungen handelt, so ist die für das anwendbare Recht maßgebende juristische Thatsache eben der Vertrag und kommt es somit darauf an, unter der Herr schaft welchen Rechtes dieser abgeschlossen wurde. Die rechtliche Natur der vom Beklagten durch den Schein vom 6. Februar 1882 übernommenen Verpflichtung, sowie die Fragen, inwieweit nach dem durch den fraglichen Schein zwischen den Parteien be gründeten Rechtsverhältnisse der Kläger zur Diligenz in der Ver folgung seines Rechtes gegen den Vater Beyer, sowie dazu ver pflichtet gewesen sei, sich bei Zahlung der von ihm eingegangenen Bürgschaftsschuld allfällige Sicherheiten abtreten zu lassen, be urtheilen sich demnach nach kantonalem Rechte. Daß die Zahlung der Bürgschaftsschuld erst nach dem Inkrafttreten des Obliga tionenrechtes erfolgte, ist gleichgültig. Denn die Thatfache, daß der Kläger bezahlt hat, ohne sich etwa bestehende Sicherheiten abtreten zu lassen, hat ja rechtliche Bedeutung nicht an und für sich, sondern nur mit Rücksicht auf das zwischen ihm und dem Beklagten bestehende Vertragsverhältniß, d. h. insoweit sie sich als vertragswidrige Nachlässigkeit qualisizirt. Ob nun aber eine solche vertragswidrige Nachlässigkeit vorliege resp. wie weit in der fraglichen Beziehung die Verpflichtung des zahlenden Bür gers reiche, ist eine Frage, welche nach demjenigen Rechte be urtheilt werden muß, welches zur Zeit des Vertragsabschlusses zwischen Bürgen und Regreßschuldner galt und daher die Wir kungen dieses Vertrages bestimmt, d. h. in casu nach kantonalem Rechte. Die erwähnte Frage entzieht sich also der Nachprüfung des Bundesgerichtes; übrigens mag bemerkt werden, daß die sachbezügliche Einwendung des Beklagten auch offenbar unbe gründet wäre, da die zweite Instanz ohne Rechtsirrthum fest stellt, es sei nicht erwiesen, daß die Pfandverschreibung auch für die vom Kläger verbürgte Schuld bestellt worden sei. Ist also insoweit das Bundesgericht nicht kompetent, so ist es dagegen ohne Zweifel gemäß Art. 882 Absatz 3 O. R. zuständig, die vom Beklagten vorgeschützte Einrede der Novation zu beurthei len, denn diejenigen Thatsachen, in welchen Beklagter eine No vation erblickt, haben sich unter der Herrschaft des eidgenössischen Obligationenrechtes ereignet. 4. Von einer Aufhebung der Verpflichtung des Beklagten in Folge Novation kann nun aber keine Rede sein. Zwar ist un zweifelhaft, daß die für den Beklagten durch den Schein vom 6. Februar 1882 begründete Obligation, wenn sie auch, nach der Entscheidung der Vorinstanz, nicht als Rückbürgschaft qua
lifizirt werden kann, doch auf einer Interzession beruht und in sofern einen bürgschaftsartigen Charakter hat, ja wohl nicht un zutreffend als constitutum debiti alieni bezeichnet werden könnte. Sofern daher die fremde Verbindlichkeit, auf welche sie sich be zieht, wirklich durch Novation aufgehoben worden wäre, so wäre damit gewiß auch die Verpflichtung des Beklagten beseitigt. Allein in der Annahme des vom Vater Beyer ausgestellten Schuld scheines vom 9. Februar 1883 durch den Kläger liegt nun eine Novation durchaus nicht. Ausstellung und Annahme dieses Schuld scheines ergeben nichts Anderes als das Anerkenntniß des Vaters Beyer, dem Kläger die von ihm bezahlte Bürgschaftssumme schuldig zu sein und eine Stundung dieser anerkannten Schuld durch den Gläubiger; die Absicht, das bisherige Schuldverhält niß in eine neue Obligation umzuwandeln und durch diese zu ersetzen, ist in keiner Weise ausgesprochen oder aus den Um ständen ersichtlich. Es handelte sich also offenbar um die An erkennung und Stundung einer fortbestehenden Schuld und nicht um eine Novation. (Vergleiche auch Art. 143 O. R.) 5. Wenn endlich der Beklagte im heutigen Vortrage noch angedeutet hat, daß darin, daß der Kläger vor Ablauf der im Scheine vom 6. Februar 1882 vom Beklagten bedungenen Jahresfrist die Bürgschaftsschuld bezahlt oder daß er den Schuld schein vom 9. Februar 1883 angenommen habe, ein Verzicht auf seine Rechte gegen den Beklagten liege, so sind diese Ein wendungen vor den kantonalen Instanzen nicht vorgebracht wor den und es wären dieselben (obschon allerdings nach eidgenös sischem und nicht nach kantonalem Rechte zu beurtheilen) auch sachlich gewiß unbegründet. Den durch den Schein vom 6. Fe bruar 1882 hat zweifellos, wie aus dessen Wortlaut folgt, der Beklagte nicht nur versprechen wollen, den Kläger binnen Jahres frist von der Bürgschaftsschuld zu befreien, sondern auch, ihn, wenn er früher oder später zur Zahlung gezwungen werden sollte, schadlos zu halten und für einen Verzichtswillen des Klä gers liegen gar keine thatsächlichen Anhaltspunkte vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen und es hat demnach bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. März 1885 in allen Theilen sein Bewenden. fällig per