Art. 23 basellandschaftliches Armengesetz; verfassungsmässige Zuständigkeit des Regierungsrates zur Anordnung der Unterbringung in eine Zwangsarbeitsanstalt; die Massnahme ist keine eigentliche Strafe, sondern ein disziplinarisches, auf Besserung der Lebensführung gerichtetes Zuchtmittel. Eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters liegt daher nicht vor, wenn die Gesetzgebung die Bewilligung oder Anordnung einem Verwaltungsorgan überträgt (consid. 1–2). Fragen der Auslegung des kantonalen Gesetzes, namentlich ob das Gemeindeverfahren einzuhalten gewesen sei, entziehen sich der bundesgerichtlichen Nachprüfung, sofern keine selbständige Verfassungsverletzung dargetan wird.
selbst verfassungswidrig sein sollte. Wenn nämlich Rekurrent sich darüber beschwert, daß er nicht angehört worden und daß die Sache nicht der Gemeinde zum Beschluß vorgelegt worden sei, so sind diese Beschwerden unbegründet; der Rekurrent konnte sich gegenüber der Armenpflege sowie gegenüber dem Regierungs rathe verantworten und die Armenpflege handelte ja eben als Organ der Gemeinde. Uebrigens würde es sich rücksichtlich der Frage, ob die Sache der Gemeindeversammlung habe vorgelegt werden müssen, um eine bloße, der Nachprüfung des Bundes gerichtes entzogene, Frage der Auslegung eines kantonalen Ge setzes handeln. 2. Was nun die Verfassungsmäßigkeit der erwähnten Gesetzes bestimmung anbelangt, so könnte dieselbe einzig von dem Stand punkte aus beanstandet werden, daß das Gesetz einen Einbruch in das verfassungsmäßige Prinzip der Trennung der Gewalten ( 34 der Kantonsverfassung) enthalte, speziell eine nach der Verfassung (f. 74, 78) den Gerichten vorbehaltene Strafsache dem Regierungsrathe zur Erledigung zuweise. Allein es ist nun zu bemerken: Die in 23 des basellandschaftlichen Armen gesetzes vorgesehene Versetzung in eine Zwangsarbeitsanstalt qualifizirt sich nicht als eine eigentliche (Rechts ) strafe, welche zur Sühne einer bestimmten Strafthat auferlegt würde, sondern als ein disziplinarisches Zuchtmittel, welches auf Besserung der gesammten Lebensführung des Betreffenden, allerdings durch Zufügung eines Uebels, abzweckt; es handelt sich also nicht um eine strafrechtliche Verurtheilung, sondern mehr um eine vor mundschaftliche Maßregel, deren Anordnung, beziehungsweise Bewilligung, die Gesetzgebung der staatlichen Verwaltungsbehörde übertragen hat und übertragen konnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.