- Urtheil vom 11. September 1885
in Sachen Wettli.
A. Albert Wettli, Wirth in Oberwyl, Kantons Aargau, hatte
gegen Rudolf Rupp, gewesenen Lehrer und Krämer in Seengen,
die Preisminderungsklage angestellt, weil eine ihm von Rupp
um den Preis von 260 Fr. verkaufte Kuh mit dem sogenannten
Beizen (Gebärmuttervorfall) behaftet sei und infolge dessen einen
Minderwerth von wenigstens 60 Fr. habe. Er wurde indeß mit
seiner Klage durch Urtheil des Bezirksgerichtes Lenzburg vom
März 1885 abgewiesen, weil nach Art. 890 O. R. hinsicht
lich der Gewährleistung wegen Mängeln beim Viehhandel die
Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung bezw. des Konkordates
über die Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmängel gelten
und weil nach letzterem im Kanton Aargau geltenden Konkordate
das sogenannte Beizen kein Gewährsmangel sei. Die von Wettli
gegen dieses Urtheil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom
Obergerichte des Kantons Aargau durch Urtheil vom 30. April
1885 abgewiesen.
B. Nunmehr ergriff A. Wettli den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht. Er führt aus: Seiner Ansicht nach habe
Art. 890 O. R. nur den Sinn, daß die in den kantonalen Ge
setzen bezw. im Konkordate über Bestimmung und Gewähr der
Viehhauptmängel aufgezählten Viehhauptmängel blos nach den
Vorschriften der betreffenden kantonalen Gesetze resp. des Kon
kordates eingeklagt werden können; in Bezug auf alle andern
Mängel der Kaufsache dagegen müssen die Art. 243 259 O. R.
zur Anwendung kommen und es können dieselben nach den Vor
schriften der Civilprozeßordnung eingeklagt werden. Die ange
fochtenen Urtheile verletzen daher den Art. 890 O. R. und er
beantrage demgemäß: Es sei das vom h. Obergerichte des Kan
tons Aargau unterm 30. April 1885 ausgefällte und unterm
- Mai 1885 zugestellte Urtheil aufzuheben und die Sache zur
neuerlichen Beurtheilung zurückzuweisen unter Kostenfolge.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Rekursbeklagte Rudolf Rupp aus: Die Beschwerde stütze sich
einzig und allein darauf, daß das angefochtene Urtheil den
Art. 890 O. R. unrichtig auslege. Hierauf könne aber ein
staatsrechtlicher Rekurs im Sinne des Art. 59 des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht begrün
det werden. Ebensowenig seien die Voraussetzungen einer eivil
rechtlichen Weiterziehung nach Art. 29 und 30 leg. cit. gegeben.
Demnach werde in erster Linie beantragt: Es sei auf die geg
nerische Beschwerde überhaupt nicht einzutreten unter Kostenfolge.
Eventuell werde beantragt: Es sei die gegnerische Beschwerde
abzuweisen unter Kostenfolge. Die Unrichtigkeit der gegnerischen
Auslegung des Art. 890 O. R. liege auf der Hand; Art. 890
sage mit aller wünschbaren Deutlichkeit, daß für die Gewähr
leistung wegen Mängeln im Viehhandel nicht die allgemeinen
Regeln des Obligationenrechtes über Gewähr gelten sollen, son
dern daß in dieser Beziehung bis zum Erlasse eines eidgenös
sischen Spezialgesetzes die Bestimmungen der kantonalen Gesetze
resp. des Konkordates in Kraft bleiben.
Nach der Natur des
Rekurses erscheine der Zuspruch von Parteikosten als gerechtfertigt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurs wird ausschließlich darauf begründet, daß die
angefochtenen Urtheile den Art. 890 O. R. verletzen und es
muß sich daher in erster Linie fragen, ob ein derartiger staats
rechtlicher Rekurs überhaupt statthaft
- Diese Frage ist zu verneinen. Wie das Bundesgericht
schon wiederholt ausgesprochen hat (siehe Entscheidung in Sachen
Baumgartner, Amtliche Sammlung IX, S. 234, Erw. 1; in S.
Schärer und Cie., ibidem S. 476, Erw. 5; in S. Schwarz
und Cie., X, S. 146 u. ff.; in S. Menier, ibidem S. 223,
Erw. 1), ist wegen unrichtiger Anwendung privatrechtlicher Be
stimmungen des eidgenössischen Rechtes, speziell des eidgenössi
schen Obligationenrechtes, im Civilverfahren ein staatsrecht
licher Rekurs an das Bundesgericht nicht statthaft, sondern es
ist nur die civilrechtliche Weiterziehung im Sinne der Art. 29
und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege unter den dort angegebenen Voraussetzungen zulässig.
Nun kann es sich allerdings fragen, ob im vorliegenden Falle
die Beschwerde die Verletzung einer civilrechtlichen Bestimmung
des eidgenössischen Rechtes betreffe. Denn der Rekurrent beruft
sich darauf, das angefochtene Urtheil verletze Art. 890 O. R.,
d. h. es wende zu Unrecht, gegen den Willen des eidgenössischen
Gesetzgebers, kantonales bezw. Konkordatsrecht statt eidgenössi
sches Recht an und beruhe also auf einer unrichtigen Beantwor
tung der staatsrechtlichen Frage, ob eidgenössisches oder kanto
nales Recht resp. Konkordatsrecht gelte. Allein es muß, wie das
Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Boraechi
vom 19. Juni laufenden Jahres ausgesprochen hat, festgehalten
werden, daß Art. 890 O. R. lediglich das Anwendungsgebiet
von eivilrechtlichen Normen des eidgenössischen Rechtes (Bestim
mungen über die Gewähr für Sachmängel bei Kauf und Tausch)
begrenzt und also materiell dem Privatrechte angehört, so daß
auch wegen Verletzung dieser Gesetzesbestimmung durch eivilge
richtliche Urtheile ein staatsrechtlicher Rekurs nicht zulässig ist,
da eben das Bundesgesetz über Organisation der Bundesrechts
pflege offenbar die Rechtsmittel gegen Urtheile kantonaler Ge
richte wegen unrichtiger Anwendung und Auslegung des eidge
nössischen Privatrechtes auf die in Art. 29 und 30 normirte
Weiterziehung hat beschränken wollen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes
nicht eingetreten.