Art. 4 and 5 BV; Art. 32 Solothurn Cantonal Constitution; special statute establishing a bank and reserving abolition power; whether unilateral abolition and transfer of assets violate vested rights or deny legal recourse. A cantonal act regulating a single legal relationship remains a statute and is not transformed into a contract by later subscription and corporate formation. If the act reserves the state's sovereign power to abolish the juridical person, that power may be exercised unilaterally absent proof of a legal restriction. However, where the existence and extent of shareholders' liquidation rights under private law are disputed, the statute cannot conclusively determine those rights or bar the civil courts from deciding them (consid. 2-4).
wird unter Mitwirkung und wesentlicher Betheiligung des Staa tes für den Kanton Solothurn eine Hypothekar und Leihbank auf Aktien errichtet, welche zum Zwecke hat, eine den Verhält nissen entsprechendes Kapital aufzubringen, um vermittelst des selben die Geldbedürfnisse des Ackerbaues, der Gewerbe und des Handels zu vermitteln. Sie führt den Namen Solothurnische Bank und hat ihren Sitz in Solothurn. ( 2) Die Bank ist eine Anstalt des öffentlichen Nutzens und steht als solche unter dem Schutze und der besondern Aufsicht des Staates. Sie ist berechtigt, nach Maßgabe des Gesetzes Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen. ( 9) Die Gesammtheit der Aktionäre ist Unternehmer der Bank. Das Eigenthum an dem Gründungskapital, sowie das Recht auf den Reservefonds, welchen die Anstalt erwerben wird, stehen den Aktien im Verhältnisse der geleisteten Einzahlungen zu." ( 12) Die Auflösung der Anstalt kann nur dann erfolgen, wenn auf vorherige Begutachtung des Verwaltungsrathes zwei Drittheile der Aktionäre, welche zugleich zwei Drittheile Aktien repräsentiren, dieselbe beschließen und der Kantonsrath diesen Beschluß genehmigt, oder wenn der Kantonsrath auf einen Bericht und Antrag des Regierungsrathes, der aber zu vor dem Verwaltungsrathe der Bank zur Vernehmlassung mitgetheilt werden muß, die Aufhebung beschließt. ( 69.) In beiden Fällen hat jedoch der Staat sofort ein anderes Bankinstitut zu gründen. ( 13) Im Falle der Auflösung beziehen die Aktionäre die einbezahlten Aktienbeträge und den betreffenden Zins, sowie den verhältnißmäßigen Antheil vom vorhandenen Reservefond. Insofern jedoch die vorhandenen Aktiven zur Ausbezahlung des Aktienkapitals und des betreffenden Zinses nicht ausreichen würden, so haftet für das Mangelnde der Staat. ( 11.) ( 63) Die Versammlung der Aktionäre ist die oberste lei tende und entscheidende Behörde der Anstalt. Sie vertritt die Gesammtheit der Aktionäre. Ihre Beschlüsse sind auch für die Abwesenden verbindlich. ( 66) Die Stimmberechtigung wird nach folgendem Ver hältniß ausgeübt: Der Staat hat je für 20 Aktien eine Stimme. Die übrigen Aktionäre: Von 1 bis 4 Aktien haben 1 Stimme, 5 10 2 Stimmen, 11 20 21 30 Für je weitere 10 Aktien haben sie eine Stimme mehr abzugeben..... Dieselbe Person kann mehr nicht als 50 Stim men, der Staat mehr nicht als 100 Stimmen abgeben. ( 69) Für alle Beschlüsse und Wahlen ist die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Zum Beschlusse der Auflösung der Anstalt müssen jedoch zwei Drittheile aller, auch der nicht anwesenden, aber nach obigen Vorschriften zu berechnenden Stimmen, ihren Beitritt erklären..... Ein Beschluß der Versammlung, betreffend Ver mehrung des Gründungskapitals ( 6), bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrathes; ein Beschluß über Auflösung der Anstalt ( 12) unterliegt der Genehmigung des Kantonsrathes." ( 72) Der Verwaltungsrath besteht aus eilf Mitgliedern, wovon die Versammlung der Aktionäre sechs, der Regierungs rath aber vier ernennt. Der Finanzdirektor ist von Amtes wegen gleichberechtigtes Mitglied dieser Behörde. ( 109) Dieses Gesetz ist in allen seinen Bestimmungen für die Verwaltung der Bank verbindlich; dasselbe kann nur durch den Kantonsrath in Folge Beschlusses der Versammlung der Aktionäre und auf einen Bericht und Antrag des Regierungs rathes abgeändert werden. Auf Grund dieses Gesetzes wurde das Publikum zur Aktien zeichnung eingeladen und nachdem das Aktienkapital gedeckt war, die Aktiengesellschaft konstituirt und die Anstalt in Betrieb gesetzt. In ähnlicher Weise betheiligte sich der Staat Solo thurn im Jahre 1868 an der Gründung eines zweiten Bank institutes, der Hypothekarkasse des Kantons Solothurn.
B. Durch ein Gesetz über Errichtung einer Kantonalbank vom 10. Januar und 8. Februar 1885 wurde die Aufhebung der Solothurnischen Bank und der Hypothekarkasse des Kantons Solothurn und deren Ersetzung durch ein reines Staatsbankinstitut, die Solothurner Kantonalbank verfügt. Dieses Gesetz enthält unter anderm folgende Bestimmungen:
auf Grund der Art. 4 und 5 der Bundesverfassung Schutz zu gewähren. 2. Im weitern verletze das Gesetz von 1885 die in Art. 32 der Kantonsverfassung enthaltene Garantie wohlerworbener Pri vatrechte. Da dem Staate gegenüber der solothurnischen Bank keine staatshoheitlichen, sondern nur vertragliche Rechte zustehen, so müsse sich fragen, ob und inwieweit dem Staate vertraglich das Recht zustehe, die Bank durch einseitigen Beschluß aufzuheben und eventuell wie die Aufhebung durchzuführen sei. Nun könne nicht angenommen werden, daß 12 des Bankgesetzes, welcher als Vertragsbestandtheil nach dem muthmaßlichen gemeinsamen Willen der Kontrahenten auszulegen sei, dem Staate das Recht gebe, die Bank aus beliebigen Gründen einseitig aufzuheben, sondern das Recht einseitiger Aufhebung sei ihm nur als letztes Mittel gegen Gefährdung der Staatsinteressen durch das Gebahren der Bank verliehen. Dies sei auch in den Bemerkungen des Regierungsrathes von 1857 zu 12 des Entwurfes eines Bankgesetzes, sowie im Berichte des Regierungsrathes über die (auf Aufhebung der Bank abzweckende) Motion Schild vom Jahre 1878 anerkannt. Bevor daher der Staat zur einseitigen Aufhebung der Bank schreiten könne, müsse der Nachweis un heilbarer Degeneration der Anstalt erbracht sein. Ein solcher Nachweis sei nicht nur nicht erbracht, sondern nicht einmal versucht worden. Der Grund der Aufhebung der Bank liege vielmehr einzig und allein im fiskalischen Interesse: Der Staat wolle das blühende Geschäft der Bank zu seinem ausschließ lichen Vortheile ausbeuten und aus diesem Grunde die Gesell schaft aufheben. 3. Nach 9 des Bankgesetzes sei die Gesammtheit der Ak tionäre Unternehmer der Bank, und das Eigenthum am Grün dungskapital sowie das Recht am Reservefonds stehe den Ak tionären im Verhältniß der geleisteten Einzahlungen zu. Daraus folge, daß es im Falle der Auflösung der Anstalt Sache der Aktiengesellschaft sei, das Vermögen der Bank zu liquidiren und das Liquidationsergebuiß auf die Aktionäre zu vertheilen. Die Aktiengesellschaft habe zu beschließen, in welcher Weise die Liqui dation zu erfolgen habe, ob durch Einkassirung oder Abtretung der Guthaben der Bank u. s. w. Dem gegenüber ordne nun der Staat, gestützt auf eine unhaltbare Interpretation des 13 des Bankgesetzes, in 3 des Gesetzes von 1885 einfach den Ueber gang sämmtlicher Aktiven und Passiven der Bank an die neue Kantonalbank an; darin liege eine verfassungsmäßig unzu lässige Depossedirung der Gesellschaft. D. Mit Eingabe vom 8. April 1885 erklärte Bankdirektor Dr. Kaiser in Solothurn, daß er sich aus individuellen Grün den dem Rekurse des Dr. Speiser und Genossen anschließe, da er sich eventuell ein Klagerecht gegen den Kanton Solothurn zu wahren habe; er beanspruche nämlich ein Entschädigungs recht, da er als Direktor der Solothurner Bank auf eine Amts dauer gewählt sei, welche durch das angefochtene Gesetz unter brochen werde, und da er auf die gleiche Zeit Wohnungsrecht im Bankgebäude habe; mit diesen Ansprüchen wolle er sich nicht an die neue Kantonalbank weisen lassen. Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters erklärte Dr. Kaiser durch eine weitere Zuschrift vom 21. April 1885, daß er we fentlich deshalb dem Rekurse sich anschließe, weil er nicht wolle, daß der Staat, der ihn durch seine Verfügung geschädigt habe, sich die neue Kantonalbank als Verpflichteten substituire, da diese im Kanton (statt beim Bundesgerichte) belangt werden müßte, was er sich nicht gefallen zu lassen brauche. Er halte dafür, 3 des angefochtenen Gesetzes sei entweder als rechts widrig zu kassiren, oder dann die Haftbarkeit des Staates in den Erwägungen vorzubehalten. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerden trägt der Regierungsrath des Kantons Solothurn auf Abweisung der selben an, indem er wesentlich folgende Gesichtspunkte geltend macht:
ein Vertrag, sondern ein Gesetz, allerdings nicht ein allgemeines, sondern ein Spezialgesetz. Richtig sei freilich, daß zwischen dem solothurnischen Fiskus als Aktionär der Solothurner Bank und den Privataktionären auf Grund des Bankgesetzes ein Privat rechtsverhältniß begründet worden sei. Allein dies ändere nichts daran, daß das Bankgesetz als Gesetz der einseitigen Aufhebung, Aenderung und authentischen Interpretation durch Gesetz unter liege. 3. Nach 12 des Bankgesetzes sei der Staat berechtigt, die Solothurnische Bank von sich aus aufzuheben und zwar ohne die Einwilligung der Aktionäre und ohne an bestimmte Be dingungen gebunden zu sein. Die Aufhebung der Bank durch das Gesetz vom 8. Februar 1885 sei daher keine Verletzung eines wohlerworbenen Privatrechtes der Solothurnischen Bank oder ihrer Aktionäre. 4. Ebenso unbegründet sei die Beschwerde gegen 3 des Gesetzes vom 8. Februar 1885. Die rekurirenden Aktionäre be anspruchen zu Handen der Aktiengesellschaft das Recht, selber zu liquidiren und über die Aktiven und Passiven der Bank nach Belieben zu verfügen. Das Bankgesetz von 1857 gebe aber, wie aus 13 desselben hervorgehe, den Aktionären der Solothurner Bank ein solches Recht nicht, vielmehr müsse dem Staate, welcher einzig und allein die Verantwortlichkeit für das Er gebniß der Liquidation trage, das Recht zustehen, die Liquida tion zu bestimmen. Dafür spreche auch der Umstand, daß der Staat gesetzlich verpflichtet sei, nach Aufhebung der Solothur nischen Bank sofort ein neues Bankinstitut zu begründen. An gesichts dieser Verpflichtung könne vernünftiger Weise nicht an genommen werden, daß eine förmliche Liquidation der Solo thurnischen Bank stattzufinden habe, so daß dann der Staat mit dem neuen Bankinstitute wieder völlig von vorn beginnen müßte. 5. Die Beschwerde des Dr. Kaiser stütze sich, wie aus dessen zweiter Zuschrift vom 21. April 1885 hervorgehe, auf ganz andere Gründe, als diejenige des Dr. Speiser und Genossen. Dieselbe sei aber unbegründet, da es nicht richtig sei, daß dem Dr. Kaiser für allfällige Entschädigungsansprüche der verfassungs mässige Gerichtsstand entzogen werde. F. In ihrer Replik bekämpfen die Rekurrenten Dr. Speiser und Genossen in eingehender Erörterung die Ausführungen der Regierung von Solothurn. Hervorzuheben ist aus derselben: Zum Rekurse wegen Verfassungsverletzung sei nicht nur der jenige befugt, welcher in seinen Rechten persönlich verletzt sei, sondern schon derjenige, welcher die Verletzung von Rechten be haupte, die ihm gewährleistet seien, auch wenn die Verletzung sich im einzelnen Falle nicht gegen ihn, sondern gegen andere richte. Uebrigens seien vorliegend auch die Rekurrenten persön lich in ihren Rechten als Aktionäre der Solothurnischen Bank verletzt. Eine Rechtsverletzung gegenüber der Aktiengesellschaft involvire auch eine solche gegenüber den Aktionären. Wie weit sich die Aktionäre allfällig in Gesellschaftsangelegenheiten Mehr heitsbeschlüssen der Generalversammlung unterordnen müßten, falle hier ganz außer Betracht, da solche Mehrheitsbeschlüsse nicht vorliegen. Uebrigens wäre jedenfalls ein Mehrheitsbeschluß, welcher die Abtretung des Vermögens der Bank an den Staat verfügen würde, für die einzelnen Aktionäre unverbindlich, da es sich hier um ein wohlerworbenes Recht des einzelnen Aktio närs am Vermögen der Gesellschaft handle. G. Duplikando führt die Regierung des Kantons Solothurn in erster Linie aus, daß zur Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verfassungsverletzungen nur diejenigen befugt seien, welche durch die behauptete Verfassungsverletzung betroffen werden. Dies könne freilich bei Verfügungen allgemeiner Natur die Gesammtheit der Bürger sein; allein in concreto sei dies nicht der Fall, da die Beschwerde sich nicht gegen eine allgemeine Rechtsnorm, sondern gegen ein Spezialgesetz richte. An der Ge neralversammlung der Aktionäre haben die Rekurrenten gar keinen Antrag gestellt, gegen das Gesetz vom 8. Februar 1885 den Rekurs zu ergreifen, wohl deshalb nicht, weil derselbe nicht angenommen worden wäre. Die Generalversammlung habe ein fach die vom Regierungsrathe des Kantons Solothurn in Be treff der Liquidation gemachten Vorschläge zur Berichterstattung an den Verwaltungsrath gewiesen und letzterer habe seither einen, ganz auf dem Boden des Gesetzes vom 8. Februar 1885 sich bewegenden, Beschluß gefaßt. Wenn die Rekurrenten in ihrer
Replik behaupten, daß selbst die Generalversammlung der Ak tionäre nicht befugt wäre, die Abtretung des Vermögens der Bank an den Staat zu beschließen, so setzen sie sich mit den Behauptungen ihrer eigenen Rekursschrift in Widerspruch. Die Beschwerde des Dr. Kaiser sei nicht nur materiell unbegründet, sondern auch verspätet. Erst aus der zweiten, nach Ablauf der gesetzlichen sechzigtägigen Rekursfrist eingereichten Eingabe des selben vom 21. April 1885 nämlich ergebe sich, daß derselbe sich nicht den Anträgen der Rekurrenten Dr. Speiser und Ge nossen anschließe, sondern ganz selbständige Anträge stelle. Im Uebrigen hält die Regierung des Kantons Solothurn gegenüber den Anbringen der Replik an den Ausführungen ihrer Antwort fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 12 des Bankgesetzes normiri nicht ein dem Staate als Fiskus vertraglich eingeräumtes Recht, sondern er behält das dem Staate als solchem zustehende Hoheitsrecht der Aufhebung juristischer Personen in Betreff der Bank vor. Ueber die Aus übung dieses Hoheitsrechtes als über einen staatsrechtlichen Akt ist der Staat nach allgemeinen Grundsätzen nicht verpflichtet, vor den Gerichten Recht zu nehmen; es ist denn auch von den Rekurrenten nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen wor den, daß die solothurnische Gesetzgebung gegen derartige staats hoheitliche Verfügungen den Rechtsweg gestatte. Auch beschränkt Art. 12 des Bankgesetzes das Recht des Staates zu jederzeitiger einseitiger Aufhebung der Bank nicht, wie die Rekurrenten be haupten, auf bestimmte Fälle, sondern statuirt dasselbe ganz allgemein und unbeschränkt. Daß die Veranlassung zu ausdrück lichem Vorbehalte dieses Rechtes zunächst in der Befürchtung lag, es möchte die Bank sich nicht gedeihlich entwickeln und es möchten dadurch die fiskalischen Interessen des Staates als Zins garanten gefährdet werden, mag richtig sein; allein dies ändert daran, daß das Gesetz selbst dem Staate das Recht einseitiger Aufhebung unbedingt vorbehält, nichts. Ebensowenig kann da rauf etwas ankommen, daß nach 109 des Bankgesetzes Ab änderungen dieses Gesetzes nur auf Beschluß der Aktionärver sammlung vom Kantonsrathe beschlossen werden können. Dadurch ist blos ausgesprochen, daß der Staat auf einseitige Umgestaltung der Rechtsverhältnisse der Bank während des Bestandes der selben verzichte, dagegen liegt darin durchaus kein Verzicht auf und keine Beschränkung des Hoheitsrechtes der einseitigen Auf hebung der Bank. 3. Was sodann speziell die Beschwerde gegen Art. 3 des an gefochtenen Gesetzes anbelangt (wonach eine Liquidation des Vermögens der Bank nicht stattfinden, sondern dieses in Aktiven und Passiven auf die neue Kantonalbank übergehen und den einzelnen Aktionären lediglich der Nominalwerth ihrer Aktien sammt Zins, sowie ihr Antheil am Reservefonds der Bank vom Staate in baar ausbezahlt werden soll), so stützt sich dieselbe wesentlich darauf, daß die angefochtene Bestimmung eine Ver letzung der Garantie wohlerworbener Privatrechte enthalte. Nun ist aber das Bundesgericht als Staatsgerichtshof offenbar nicht in der Lage, die zwischen den Parteien bestrittene Frage zu entscheiden, ob ein Privatrecht der Aktiengesellschaft oder der einzelnen Aktionäre, die Liquidation des Vermögens der Bank behufs Vertheilung des Liquidationsergebnisses unter die Be rechtigten zu verlangen und eventuell selbst durchzuführen, wirklich bestehe, oder ob dieses Recht durch Art. 13 des Bankgesetzes ausgeschlossen sei. Es ist also zur Zeit eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie nicht dargethan, da es eben an dem Nachweise, daß Art. 3 des Gesetzes vom 8. Februar 1885 wohlerworbene Privatrechte verletze, mangelt. Dagegen muß die Entscheidung des zuständigen Civilrichters darüber, ob der Aktiengesellschaft oder den Aktionären ein wohlerworbenes Privatrecht in der angegebenen Richtung zustehe, vorbehalten bleiben. Denn es handelt sich hier um die Frage, welche Rechte der Aktiengesellschaft oder den Aktionären am Vermögen der aufgehobenen Bank zustehen, also um eine Frage des Privat rechtes. Ueber diese Frage aber kann der Staat nicht einseitig durch Staatsgesetz entscheiden, sondern es kann dieselbe endgültig nur von dem zuständigen Civilrichter beurtheilt werden; ein Gesetz, welches den Rechtsweg in dieser Richtung abschnitte, enthielte eine Verletzung des verfassungsmäßigen Grundsatzes der Gewaltentrennung und eine Rechtsverweigerung. Es ist also, wie bemerkt, vorzubehalten, daß trotz der Bestimmungen des Art. 3 des angefochtenen Gesetzes vom 8. Februar 1885 den Parteien der Rechtsweg darüber, ob die Anwendung der fraglichen Gesetzesbestimmung mit wohlerworbenen Privatrechten der Aktiengesellschaft oder der Aktionäre vereinbar sei, offen bleibt. 4. Ist somit die Beschwerde der Rekurrenten Speiser und Genossen unter dem angegebenen Vorbehalte abzuweisen, so muß die gleiche Entscheidung auch in Betreff der Beschwerde des Bankdirektors Dr. Kaiser Platz greifen. Diese Beschwerde kann nicht, wie die Regierung des Kantons Solothurn behaup tet, als verspätet betrachtet werden, da die erste Eingabe des Dr. Kaiser rechtzeitig eingereicht wurde, die zweite dagegen nur eine Erläuterung der ersten enthält. Allein die Beschwerde be XI 1885
zweckt nun, soweit ersichtlich, nichts anderes, als dem Beschwerde führer für privatrechtliche Ansprüche, welche er in seiner Stel lung als Direktor der Solothurnischen Bank gegen den Staat Solothurn geltend zu machen beabsichtigt, den bundesgerichtlichen Gerichtsstand zu wahren. Darüber aber, ob für eine derartige Klage des Rekurrenten gegen den Staat Solothurn das Bun desgericht zuständig sei, kann nicht jetzt, sondern erst dann ent schieden werden, wenn die Klage wirklich eingereicht ist. Das angefochtene Gesetz vom 8. Februar 1885 seinerseits ist jeden falls nicht geeignet, die bundesgerichtliche Kompetenz auszu schließen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde der Rekurrenten Dr. Speiser und Genossen wird im Sinne der Erwägungen als unbegründet abgewiesen; ebenso diejenige des Bankdirektors Dr. Kaiser.