- Urtheil vom 5. September 1885
in Sachen Suter gegen
aargauisch luzernische Seethalbahngesellschaft.
A. Die Gebrüder Niklaus und Gottlieb Suter in Emmen
waren Eigenthümer eines 5465 Quadratmeter haltenden Grund
stückes (Allmend oder hintere Herdschwand) in Emmen, welches
theilweise zum Baue der aargauisch luzernischen Seethalbahn
beansprucht wurde. Die aargauisch luzernische Seethalbahn sollte
nämlich den Anschluß an die Centralbahn über das genannte
Grundstück finden, indem sie dasselbe in einem Bogen durch
schnitt, so daß südlich und nördlich Abschnitte von 2286 und
1247 Quadratmetern verblieben, während für den Bahndamm
1332 Quadratmeter beansprucht wurden. In seiner Forderungs
eingabe stellte der Vormund der Gebrüder Suter, alt Gemeind
ammann Gürber, seine Forderungen sowohl für den Fall, daß
nur das zum Bahnbaue erforderliche Land erworben werde, als
für den Fall der Abnahme des ganzen Grundstückes. Bei der
Verhandlung vor der eidgenössischen Schatzungskommission am
- November 1883 vereinbarten die Parteien, daß das ganze
Grundstück an die Bahngesellschaft überzugehen habe, dagegen
konnten sie sich über den Abtretungspreis nicht verständigen.
Durch Entscheid vom genannten Tage setzte die eidgenössische
Schatzungskommission denselben auf 1 Fr. 32 Ets. per Qua
dratmeter, im ganzen auf 7213 Fr. a Cts. fest. Gegen diesen
Entscheid rekurrirten die Gebrüder Suter an das Bundesgericht,
indem sie in erster Linie Kassation des Verfahrens und Rück
weisung der Sache an die Schatzungskommission verlangten,
und unter Anderm geltend machten, der Vormund Gürber,
welcher sie vor der Schatzungskommission vertrat, sei ohne Ge
nehmigung der Vormundschaftsbehörde (des Ortsbürgerrathes
Luzern) nicht befugt gewesen, in die Abtretung des ganzen Grund
stückes einzuwilligen. Die bundesgerichtliche Instruktionskom
mission erließ auch wirklich ihren gutachtlichen Entscheid am
- Juni 1884 dahin, der Schatzungsbefund sei aufgehoben
und es werde die Sache zu erneuter Verhandlung an die eid
genössische Schatzungskommission für die aargauisch luzernische
Seethalbahn zurückgewiesen, weil der Vormund der Rekurren
ten ohne Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zur Gestattung
der Abtretung des ganzen Grundstückes und überhaupt zur
Vertretung der Rekurrenten im Prozeß nach der luzernischen
Gesetzgebung nicht befugt gewesen sei und daher das von ihm
vor der Schatzungskommission für die Rekurrenten Verhandelte
für letztere nicht verbindlich sei. Dieser gutachtliche Entscheid
wurde, weil von beiden Parteien angenommen, durch Beschluß
des Bundesgerichtes vom 18. Juli 1884 als in Rechtskraft
erwachsen erklärt.
B. Daraufhin verständigte sich nun aber der Vormund A.
Gürber mit der Seethalbahngesellschaft, daß das Grundstück ihr
zu dem im Schatzungsbefunde vom 13. November 1883 fest
gesetzten Preise freiwillig abgetreten sein solle und zwar in
der einfachen Form der beidseitigen Annahme jenes frühern
Schatzungsentscheides. Dieses Abkommen, beziehungsweise der
Verkauf um ein Stück Land von circa 1½ Jucharten ab Herd
schwand in Emmen um die Summe von 7200 Fr. an die
Seethalbahn erhielt am 11. August 1884 die Genehmigung
des Ortsbürgerrathes der Stadt Luzern, und es ging demnach
das ganze Grundstück an die Seethalbahn über.
C. Durch Kaufvertrag vom 19. November 1884 verkaufte die
luzernisch aargauische Seethalbahngesellschaft die zum Bahnbaue
nicht erforderlichen Abschnitte des in Frage stehenden Grund
stückes an C. Gut, Wirth, zum Seethal bei Emmenbrücke
um den Preis von 1150 Fr., zahlbar auf die Fertigung, von
wo an auch Nutzen und Schaden beginnen soll. Am gleichen
Tage schloß der Vertreter der Bahngesellschaft mit C. Gut auch
eventuell, für den Fall, daß der Liegenschaftenkauf Seitens der
Bahngesellschaft nicht genehmigt oder Seitens Dritter bean
standet, verzögert oder verhindert werden sollte, einen Pacht
vertrag über die gleichen Abschnitte unter Vereinbarung eines
jährlichen Pachtzinses von 50 Fr. ab. Mit der Uebertragung
der Liegenschaft ins Eigenthum des Pächters sollte der Pacht
vertrag dahinfallen.
D. Durch Zuschrift vom 23. November 1884 theilte Anton
Gürber als Vormund der Gebrüder Suter dem Vertreter der
Seethalbahngesellschaft, Advokat Dr. Winkler in Luzern, mit,
daß die Gebrüder Suter von dem ihnen nach Art. 47 speziell
Alinea III des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur
Abtretung von Privatrechten zustehenden Rückerwerbungsrechte
in Bezug auf die veräußerten Landabschnitte Gebrauch machen
wollen und Zuschreibung derselben an sie zu den gleichen Be
dingungen, wie die Bahngesellschaft dieselben an dritte Per
sonen veräußert habe, verlangen. Gleichzeitig protestirte Anton
Gürber durch Zuschrift an den Gemeindrath von Emmen gegen
die Zuschreibung der Landabschnitte an dritte Personen.
E. Auf die Zuschrift des Vormundes Gürber vom 23. No
vember 1884 erwiderte der Vertreter der Seethalbahngesellschaft
am 27. gleichen Monats, indem er den Anton Gürber auffor
derte, den angebotenen Kaufsbetrag, sowie eine Vollmacht der
zuständigen Vormundschaftsbehörde auf einen eventuellen Kaufs
abschluß hin längstens bis und mit 4. Dezember nächsthin
hierorts zu deponiren, ansonst angenommen werden müßte, Sie
verzichten desinitiv auf den Rückkauf. Immerhin bleiben alle
unsere Rechte vorbehalten und durch gegenwärtige Zuschrift un
berührt. Hierauf deponirte Anton Gürber als Vormund der
Gebrüder Suter am 4. Dezember 1884 beim Gemeindammann
von Emmen zu Handen der Seethalbahngesellschaft den Betrag
von 1150 Fr. und zeigte dies der Seethalbahngesellschaft brief
lich an.
F. Da indeß die Seethalbahngesellschaft zu einer Rücküber
tragung der in Frage stehenden Abschnitte an die Gebrüder
Suter nicht Hand bieten wollte, so trat Anton Gürber als
Vormund der letztern durch Schriftsatz vom 30. März 1885
beim Bundesgerichte klagend auf. Er stellt die Begehren:
I. Beklagte sei gerichtlich zu verurtheilen, die zwei Abschnitte
des Gründstückes, welches sie vom Kläger laut Schätzungsurtheil
vom 13. November 1883 und laut späterer Vereinbarung ex
propriationsweise erworben, dem Kläger in demjenigen Zustande,
in welchem sich das Land am 4. Dezember 1884 befunden hat,
wieder zurückzugeben und zwar zum Preise von 1158 Fr., zahl
bar und mit Nutzen und Schadensanfang auf den Tag der
Fertigung.
II. Beklagte habe dem Kläger den Zinsverlust vom Depo
situm von 1150 Fr. zu 5 % seit dem 4. Dezember 1884 zu
vergüten und zwar bis zum Tage der Zufertigung oder Zu
schreibung des streitigen Grundstückes.
III. Die Beklagte habe die amtlichen Gebühren für die Auf
bewahrung des Depositums zu vergüten.
IV. Die Beklagte sei in alle gerichtlichen und außergericht
lichen Prozeßkosten zu verfällen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht: Das
Recht der Gebrüder Suter, die fraglichen Abschnitte zu den
gleichen Bedingungen, zu welchen die Seethalbahngesellschaft sie
an Dritte veräußern wolle, zurückzuerwerben, folge aus Art. 47
des eidgenössischen Expropriationsgesetzes. Bei der Expropriation
habe die Seethalbahn angegeben, daß sie auf die Gesammter
werbung deßwegen Werth lege, weil sich die zum Bahnbaue
nicht verwendeten Abschnitte zur Ausbeutung als Kieslager be
sonders gut eignen. Nach der Erwerbung dagegen habe sie sich
beeilt, die nicht verwendeten Abschnitte sofort dem C. Gut zu
verkaufen. In dem Schreiben des Vertreters der Seethalbahn
vom 27. November 1884 liege eine Anerkennung des Rücker
werbungsrechtes der Expropriaten. Zu der in diesem Schreiben
enthaltenen Aufforderung, die Kaufsumme binnen Frist bei ihr
zu deponiren, sei die Seethalbahn nicht befugt gewesen; nichts
destoweniger habe Kläger, um allen Ausflüchten zuvorzukommen,
den Kaufpreis am 4. Dezember 1884 beim Gemeindammann
von Emmen deponirt und hievon die Seethalbahngesellschaft be
nachrichtigt.
G. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage beantragt die
aargauisch luzernische Seethalbahngesellschaft:
- Die Klägerschaft sei abgewiesen und habe
- der Beklagtschaft 5 % Zinsen von 1150 Fr. seit 19. No
vember 1884 zu vergüten
- Unter Wahrung weiterer Schadensersatzansprüche zu Gun
sten der Beklagtschaft;
- Die Klägerschaft habe alle Kosten zu bezahlen.
Zur Begründung werden wesentlich folgende Argumente aus
geführt: Die beiden zum Bahnbaue nicht erforderlichen Ab
schnitte seien von vornherein von der Beklagten nicht kraft Ex
propriationsrechtes sondern durch freiwilligen Kauf und Verkauf
erworben worden; der Schatzungsbefund vom 13. November
1883 sei gerade deßhalb kassirt worden, weil nach der luzerni
schen Gesetzgebung ein Vormund ohne Genehmigung der Vor
mundschaftsbehörde zu einem solchen Geschäfte nicht befugt sei.
Später sei überhaupt das ganze Grundstück durch freiwilligen
Vertrag der Bahngesellschaft abgetreten worden. Ein Rücker
werbungsrecht der Kläger nach Art. 47 des Bundesgesetzes be
stehe also nicht, da ein solches nur demjenigen zustehe, welcher
ein Recht habe abtreten müssen, nicht aber demjenigen, welcher
freiwillig abgetreten habe. Uebrigens sei die Klage hinsichtlich
der Begründung des angeblichen gesetzlichen Rückerwerbungs
rechtes dunkel, da nicht erhelle, ob dasselbe auf Alinea 1 oder
Alinea 3 des Art. 47 des Bundesgesetzes begründet werden
solle und es sei die Klägerschaft zu gehöriger Substanziirung
ihrer Klage in der Replik anzuhalten. Irgendwelche Verpflichtung,
die nicht zum Bahnbaue erforderlichen Abschnitte in bestimmter
Weise zu verwenden, habe die Beklagte nicht übernommen;
übrigens habe sie den einen dieser Abschnitte soweit thunlich
zur Kiesgewinnung wirklich verwendet. Von einer, dem Abtre
tungszwecke nicht entsprechenden Verwendung könne also nicht
die Rede sein, und Alinea 1 des Art. 47 treffe nicht zu;
ebensowenig Alinea 3 ibidem; schon deßhalb nicht, weil das
an C. Gut verkaufte Recht nicht mehr das von Gebrüder Suter
abgetretene, sondern ein anderes, minderwerthiges Recht sei.
Durch ihre Verwahrung beim Gemeindrathe von Emmen haben
die Kläger die Zufertigung an C. Gut bisher rechtswidriger
weise verhindert; sie seien daher verpflichtet, der Beklagten einen
mindestens dem fünfprocentigen Zinse der Kaufsumme seit 19. No
vember 1884 gleichkommenden Schadenersatz zu leisten, wobei
die Einforderung weitergehenden Schadenersatzes ausdrücklich
vorbehalten werde. In dem Schreiben des Vertreters der See
thalbahn vom 27. November 1884 liege eine Anerkennung des
Rückkaufsrechtes der Gebrüder Suter durchaus nicht, da ja in
demselben alle Rechte der Bahngesellschaft vorbehalten werden.
Die Kläger haben überdem die in diesem Schreiben gestellte
Bedingung der Deposition der Kaufsumme beim Vertreter der
Bahngesellschaft nicht erfüllt; die Deposition beim Gemeind
ammann dagegen erscheine als rechtlich bedeutungslos.
H. In ihrer Replik führt die Klagepartei wesentlich aus:
Das ganze Grundstück sei im Expropriationsverfahren erworben
worden; allerdings sei das Schatzungsurtheil aus formellen
Gründen kassirt, später aber, nach Verbesserung der Mängel, von
den Parteien seinem ganzen Umfange nach wieder in Kraft
erklärt worden. Die Anwendung des Art. 47 des Expropria
tionsgesetzes auf den vorliegenden Fall sei klar; einer bessern
Substanziirung bedürfe daher die Klage nicht; zur Beurtheilung
des Schadensersatzanspruches der Beklagten sei das Bundesge
richt nicht kompetent. Eventuell werde die Schadensersatzpflicht
der Klägerschaft und das geforderte Maß des Schadensersatzes
bestritten. Der Brief des Vertreters der Bahngesellschaft vom
- November 1884 enthalte allerdings eine Anerkennung des
Rückerwerbungsrechtes der Klägerschaft; die Deposition der Kauf
summe beim Rückabtreter habe sich letzterer nicht ausbedingen dürfen.
In der Duplik der Beklagten werden die Ausführungen der
Replik bekämpft, ohne daß in thatsächlicher oder rechtlicher Be
ziehung etwas wesentlich Neues vorgebracht würde.
- Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter der
Parteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge unter
neuter eingehender Begründung aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit
zur Abtretung von Privatrechten gewährt dem frühern Eigen
thümer ein Recht des Rückerwerbes nur für solche Grundstücke,
welche zum Zwecke der Ausführung eines öffentlichen Werkes
abgetreten worden sind und für welche also ein Enteignungsrecht
des Unternehmers und eine Abtretungspflicht des Eigenthümers
bestand. Dagegen besteht kein Rückerwerbungsrecht des frühern
Eigenthümers in Betreff solcher Grundstücke, welche zwar an
läßlich der Ausführung eines öffentlichen Werkes und an den
Unternehmer eines solchen, allein nicht zum Zwecke der Aus
führung dieses Werkes und daher nicht in Folge öffentlich-recht
licher Verpflichtung des Eigenthümers, sondern freiwillig abge
treten wurden. Dies folgt zur Evidenz aus dem Wortlaute des
Art. 47 cit., wie aus dem demselben zu Grunde liegenden
Prinzipe. Art. 47, Alinea 1 fordert zum Thatbestande des
Rückerwerbungsrechtes, daß das abgetretene Recht nicht zu dem
Abtretungszwecke verwendet worden sei; er setzt also voraus,
daß die Abtretung zu dem bestimmten Zwecke der Ausführung
eines öffentlichen Werkes und somit in Folge Zwangsenteig
nung geschehen sei. Demnach spricht denn auch Art. 47 Alinea 3
von einem Rückerwerbungsrechte deßjenigen, welcher ein Recht
abtreten mußte. Das dem Art. 47 zu Grunde liegende Prinzip
ist eben offenbar das, daß eine Abtretungspflicht nur im Rahmen
des öffentlichen Bedürfnisses bestehe und daß daher demjenigen,
welchem ein Recht enteignet worden ist, ein Rückerwerbungs
recht zugestanden werden müsse, wenn sich nachträglich heraus
stellt, daß das Abtretungsobjekt nicht zu Ausführung des öf
fentlichen Werkes, für welches die Enteignung stattfand, ver
wendet werden solle. Demnach steht den Klägern im vorliegenden
Falle ein gesetzliches Rückerwerbungsrecht nach Art. 47 leg. cit.
nicht zu. Zwar würde einem solchen nicht entgegenstehen, daß
sich die Parteien schließlich über den Abtretungspreis gütlich
verständigt haben, denn eine solche gütliche Verständigung über
den Abtretungspreis schließt das Vorhandensein einer Zwangs
enteignung nicht aus. Vielmehr liegt eine Zwangsenteignung
stets dann vor, wenn die Abtretung vom Unternehmer, gestützt
auf das Enteignungsrecht, zum Zwecke der Ausführung eines
öffentlichen Werkes verlangt worden ist, mögen auch über die
Bedingungen der Abtretung die Parteien sich gütlich verständigt
haben. Allein im vorliegenden Falle hat nun die Seethalbahn
gesellschaft niemals gestützt auf ihr Enteignungsrecht verlangt,
daß ihr die in Frage stehenden beiden Landabschnitte zum Zwecke
des Bahnbaues abgetreten werden. Aus dem Protokolle der
Schatzungskommission ergibt sich vielmehr unzweideutig, daß in
dem der Expropriation zu Grunde liegenden Plane nur die
Enteignung des zur Anlage des Bahndammes erforderlichen
Landes vorgesehen war, und daß die Bahnunternehmung sich
zum Erwerbe der beiden verbleibenden Landabschnitte, von
welchen ja von Vornherein gewiß war, daß sie nicht zum Bahn
baue verwendet werden würden, nur deßhalb entschloß, weil die
Expropriaten, beziehungsweise ihr Vormund, sich zu deren Ab
tretung freiwillig bereit erklärten. Vollends nach der in der
bundesgerichtlichen Instanz erfolgten Aufhebung des Schatzungs
befundes haben die Kläger durchaus freiwillig in die Abtretung
des ganzen Grundstückes eingewilligt. Es kann demnach in con
creto keine Rede davon sein, daß in Betreff der streitigen Land
abschnitte eine Zwangsenteignung stattgefunden habe, und daß
diese Landabschnitte nicht zu dem Abtretungszwecke verwendet
worden seien. Vielmehr mußte den Klägern von vornherein klar
sein, daß die Bahngesellschaft diese Abschnitte nicht zu Bahn
zwecken, sondern aus anderweitigen Rücksichten erwerbe und
dieselben, allfällig nach Ausbeutung ihres Kiesgehaltes, höchst
wahrscheinlich zu veräußern suchen werde.
- Besteht somit ein gesetzliches Rückerwerbungsrecht der
Kläger nicht, so ist das Prinzipalbegehren der Klage abzuweisen,
womit selbstverständlich auch die Nebenbegehren dahinfallen.
Dabei ist indeß immerhin vorzubehalten, daß, sofern die Kläger
glauben, aus dem Schreiben des Vertreters der Seethalbahn
vom 27. November 1884 eine verpflichtende Anerkennung ihres
Rückkaufsrechtes, resp. eine verbindliche Annahme ihres Rück
kaufsoffertes herleiten zu können, ihnen vorbehalten bleibt, ihre
daherigen Ansprüche bei den kantonalen Gerichten selbständig
einzuklagen. Denn das Bundesgericht ist gemäß Art. 47 des
XI 1885
eidgenössischen Expropriationsgesetzes nur kompetent, über die
aus dem Expropriationsgesetze hervorgehenden Rechte und Pflich
ten der Parteien zu entscheiden, dagegen ist es nicht befugt,
über vertragliche Beziehungen der Parteien zu urtheilen.
3. Was das Schadenersatzbegehren der Beklagten anbelangt,
so ist das Bundesgericht zu dessen Beurtheilung kompetent, da
es sich dabei allerdings um eine in Folge der in Art. 47 des
Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen entstandene Streitig
keit handelt. Denn die Verwahrung der Kläger gegen die Zu
fertigung der streitigen Landabschnitte an Dritte geschah ja eben
in Ausübung des ihnen vermeintlich zustehenden gesetzlichen
Rückkaufsrechtes. Prinzipiell nun erscheint dieses Schadenersatz
begehren als begründet, da die Verwahrung der Kläger eine
gesetzlich unbegründete war. Dagegen fällt in Bezug auf das
Quantitativ des erlittenen Schadens in Betracht, daß die Be
klagte zufolge des von ihr mit C. Gut abgeschlossenen Pacht
vertrages bis zur Zufertigung der Landabschnitte an diesen für
dieselben einen jährlichen Pachtzins von 50 Fr., was einem
fünfprozentigen Jahreszins von 1000 Fr. gleichkommt, bezieht.
Der ihr durch die Verwahrung der Kläger zugefügte Zinsver
lust kann also nur in dem Zinse derjenigen Summe bestehen,
um welche der Kaufpreis den Betrag von 1000 Fr. übersteigt,
also in dem Zinse von 150 Fr.; auch ist dieser Zinsverlust
selbstverständlich erst vom Tage der Einlegung der klägerischen
Verwahrung (23. November 1884) an (bis zur Zufertigung der
Liegenschaft an C. Gut) von den Klägern zu vergüten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Klage ist abgewiesen.
- Die Kläger haben der Beklagten 5 % (fünf vom Hundert)
Zins von 150 Fr. (einhundert fünfzig Franken) vom 23. No
vember 1884 an bis zur Zufertigung der streitigen Landabschnitte
an C. Gut zu bezahlen.