- Urtheil vom 17. Januar 1885
in Sachen Deschler.
A. Jos. Deschler Vogt in Basel ist Eigenthümer von Grund
stücken, welche in der Nähe des baselstädtischen Schießplatzes,
der sogenannten Schützenmatte, gelegen sind; derselbe richtete
im Juli 1883 an den Regierungsrath des Kantons Baselstadt
das Gesuch, dieser möchte (durch Verlängerung des Zielwalles
u. s. w.) die nöthigen Schutzvorkehren treffen, um seine (des
Gesuchstellers) Grundstücke vor Gefährdung und Schädigung
durch die Schießübungen auf der Schützenmatte zu sichern. Der
Regierungsrath beschloß am 4. August 1883, auf dieses Gesuch
nicht einzutreten, da das Zielschießen auf der Schützenmatte
in der gewohnten Richtung ein altes jedermann bekanntes
Recht ist, welches vom Staate unter allen Umständen festge
halten werden muß, da Herr Deschler trotzdem und trotz der in
der baupolizeilichen Erkanntniß vom 14. April 1882 deutlich
enthaltenen Warnung ein neues Wohnhaus hinter dem Ziel
wall in die Verlängerung der altgewohnten Schußrichtung ge
baut hat, er sich sonach alle daherigen Uebelstände selbst zuzu
schreiben hat; da zudem auf dem bestehenden Schießplatz alle
erforderlichen Schutzmaßregeln genügend getroffen sind und
da gegen zufällige Fehlschüsse, welche auf jedem Schießplatze
vorkommen und die Gegend hinter dem Zielwalle möglicher
weise gefährden, überhaupt keine für alle Fälle hinreichenden
Schranken erstellt werden können. Gegen diesen Regierungs
beschluß beschwerte sich I. Deschler, dem sich noch 31 andere
Anstößer der Schützenmatte anschlossen, beim Großen Rathe des
Kantons Bafelstadt, indem sie das Gesuch stellten, der Große
Rath möchte unter Aufhebung des Regierungsbeschlusses vom
4. August 1883 den Regierungsrath anweisen, unter Anord
nung einer Sachverständigenuntersuchung durch Ausführung
der nöthigen Vorkehren den hievor erwähnten Uebelständen
schleunige Abhülfe zu treffen. Durch Beschluß vom 26. Mai
1884 ging der Große Rath über diese Beschwerde zur Tages
ordnung über, in Betracht, daß die von den Petenten gerügten
Uebelstände, insoweit diese Beschwerden begründet sein mögen,
Folgen althergebrachter Uebung sind, sowie in der Erwartung
daß der Regierungsrath von sich aus für etwa zweckmäßig er
scheinende Verbesserungen der Schutzvorrichtungen sorgen, sowie
die erforderlichen beschränkenden Weisungen über das Schießen
auf der Schützenmatte erlassen werde.
B. Gegen diesen Beschluß beschwert sich I. Deschler, dem sich
20 der Mitunterzeichner der Beschwerde an den Großen Rath,
sowie 15 andere Anstößer der Schützenmatte, von denen indeß
fünf nur Pächter oder Miether, nicht aber Eigenthümer von
Grundstücken sind, anschließen, beim Bundesgerichte. Ihre Ein
gabe bezeichnen sie in erster Linie als staatsrechtlicher Rekurs
und beantragen demgemäß zunächst: es sei der Beschluß des
Großen Rathes des Kantons Baselstadt vom 26. Mai 1884
als eine Verfügung zu betrachten, welche das ihnen durch die
Kantonalverfassung von Baselstadt gewährleistete Eigenthums
recht verletzt; derselbe sei daher aufzuheben und der Kanton
Baselstadt anzuhalten, alle fernern durch das Schießen verur
sachten Eingriffe in die Eigenthumsrechte der Rekurrenten, also
überhaupt das Schießen auf der Schützenmatte zu unterlassen,
resp. zu untersagen, bis eine gütliche oder mittelst des Expro
priationsverfahrens zu bestimmende Entschädigung, sei es für
das als Eigenthum abzutretende Terrain oder für das blos
zeitweilig zur Benutzung zu überlassende Areal geleistet, resp.
eine bezügliche Servitutsbestellung erfolgt sein wird. Dabei
behalten sich die Rekurrenten vor, daherige allfällige Entschädi
gungsansprüche, sowie jede Ersatzforderung für jede vorkom
mende sonstige Schädigung, eventuell in besonderem Ver
fahren , geltend zu machen. In zweiter Linie, für den Fall,
daß das Gericht das gestellte Begehren vom staatsrechtlichen
Standpunkte aus nicht gutheißen sollte, beantragen die Rekur
reuten als Kläger, daß diese Angelegenheit nach Art. 27 lit. 4
des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege
als eivilrechtliche Streitigkeit der bundesgerichtlichen Beur
theilung unterstellt bleibe, und stellen als Civilkläger den
Antrag: Der Kanton Baselstadt sei gerichtlich anzuhalten,
alle fernern durch das Schießen verursachten Eingriffe in die
Eigenthumsrechte der Kläger, also überhaupt das Schießen auf
der Schützenmatte zu unterlassen, resp. zu untersagen, bis eine
gütliche oder mittelst des Expropriationsverfahrens zu bestim
mende Entschädigung, sei es für das als Eigenthum abzutre
tende Terrain oder für das blos zeitweilig zur Benützung zu
überlassende Areal geleistet, resp. eine bezügliche Servituts
bestellung erfolgt sein wird, und es sei der Beklagte in sämmt
liche Kosten des Verfahrens zu verfällen. Zur Begründung
ihrer staatsrechlichen Beschwerde machen die Beschwerdeführer
in ausführlicher Erörterung im Wesentlichen geltend: Beim
Schießen auf der Schützenmatte pflegen Kugeln auf ihr (der
Beschwerdeführer) anstoßendes Grundeigenthum herüberzufliegen,
so daß dadurch die Bearbeitung desselben gehindert, die Sicher
heit der dort arbeitenden Personen gefährdet und das Grund
eigenthum selbst entwerthet werde. Der Große Rath in seiner
angefochtenen Schlußnahme berufe sich (wie der Regierungsrath)
auf die althergebrachte Uebung ; er nehme also für den Staat
ein Recht in Anspruch, in das Eigenthum der Rekurrenten in
der gedachten Weise einzugreifen. Ein solches Recht, welches
sich nur als Dienstbarkeit qualifiziren könnte, bestehe aber nicht,
da es nicht, wie die baslerische Gesetzgebung verlange, in das
Grundbuch eingetragen sei. Bei dieser Sachlage involvire der
angefochtene Beschluß des Großen Rathes eine Verletzung des
in 6 der Kantonsverfassung aufgestellten Grundsatzes: Das
Eigenthum soll vor willkürlicher Verletzung gesichert sein.
C. Der Regierungsrath von Kanton Baselstadt trägt in seinen
Vernehmlassung auf diese Beschwerde auf Abweisung sowohl
des staatsrechtlichen Rekurses als der privatrechtlichen Klage und
auf Verfällung der Rekurrenten und Kläger in sämmtliche Kosten
an, indem er bezüglich des staatsrechtlichen Rekurses ausführt:
Die verfassungsmäßige Garantie des Eigenthums verpflichte den
Staat, dem Eigenthum civil oder strafrechtlichen Schutz zu ge
währen und, wenigstens in der Regel, bei staatshoheitlichen
Eingriffen in das Eigenthum Entschädigung nach richterlicher
Feststellung zu leisten. Durch den angefochtenen Beschluß nun
aber habe der Große Rath den Beschwerdeführern den Rechts
weg keineswegs abgeschnitten; es stehe denselben vielmehr abso
lut nichts im Wege, ihre Beschwerden gerichtlich einzuklagen.
Der Große Rath habe auch keineswegs dem Staate eine förm
liche Dienstbarkeit an den Liegenschaften der Rekurrenten vin
dizirt, sondern vielmehr blos über ein öffentlich rechtliches Be
gehren der Rekurrenten (das Anbringen weiterer Schutzvorkehren)
eine öffentlich rechtliche Entscheidung getroffen. Die Berufung auf
die althergebrachte Uebung in den Motiven des angefochtenen
Beschlusses habe nicht die Bedeutung, welche die Rekurrenten ihr
beilegen, dieselbe berühre vielmehr das rechtliche Verhältniß in
keiner Weise. Von einer Verletzung der verfassungsmäßigen
Eigenthumsgarantie könne also gar keine Rede sein. Das
Bundesgericht wäre auch gar nicht kompetent, die Frage, um
welche einzig es sich bei dem Beschlusse des Großen Rathes
gehandelt habe, ob die bestehenden Schutzmaßregeln auf der
Schützenmatte genügen, nachzuprüfen, vielmehr müsse es staats
rechtlich unter allen Umständen bei dem Entscheide des Großen
Rathes sein Bewenden haben.
Gegenüber der Civilklage der Rekurrenten macht der Regie
rungsrath in erster Linie geltend, daß eine eventuelle Verbin
dung von staatsrechtlichen und privatrechtlichen Begehren, wie sie
hier vorliege, unstatthaft sei, zumal ja das Verfahren vor dem
Bundesgerichte in staats und eivilrechtlichen Fällen ein ver
schiedenes sei. Im weitern führt er aus, daß die eivilrechtliche
Klage thatsächlich und rechtlich unbegründet und die gestellten
Begehren unstatthaft seien.
D. In Replik und Duplik ist nichts wesentlich neues vorge
bracht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Staatsrechtliche Beschwerden richten sich an das Bundes
gericht in seiner Eigenschaft als Staatsgerichtshof, eivilrechtliche
Klagen dagegen an das Bundesgericht als Civilgericht; für das
Verfahren bei staatsrechtlichen Beschwerden gelten die Bestim
mungen der Art. 61 u. ff. des Bundesgesetzes über Organi
sation der Bundesrechtspflege, für das Verfahren in Civilpro
zessen die Vorschriften der eidgenössischen Civilprozeßordnung.
Die Stellung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof rück
sichtlich der Sammlung des Prozeßstoffes, der Beurtheilung der
Beweise und der Ausdehnung der richterlichen Kognition
prinzipiell eine andere als diejenige desselben als Civilgericht.
Daraus folgt aber, daß eine Verbindung einer staatsrechtlichen
Beschwerde mit einer eivilrechtlichen Klage in einer und der
selben Rechtsschrift auch dann unzuläßig ist, wenn die beiden
Beschwerden ganz oder theilweise auf dem gleichen Thatbestande
beruhen; staatsrechtlicher Rekurs und Civilklage müssen getrennt
und selbständig, der eine beim Bundesgerichte als Staatsgerichts
hof, die andere bei demselben als Civilgericht angebracht wer
den. Somit kann im vorliegenden Falle auf die, dem in erster
Linie eingelegten staatsrechtlichen Rekurse eventuell angehängte,
Civilklage überhaupt nicht eingetreten werden; es muß vielmehr
der Rekurspartei überlassen bleiben, ihre Civilansprüche selbst
ständig geltend zu machen.
- Der staatsrechtliche Rekurs sodann ist offenbar unbegrün
det. Der angefochtene Beschluß des Großen Rathes des Kantons
Baselstadt enthält, wie die rekursbeklagte Regierung ganz richtig
bemerkt, nichts anderes als einen öffentlich-rechtlichen Entscheid
über das öffentlich rechtliche Gesuch, die Behörde möchte gewisse
Schutzmaßregeln zur Sicherung des an den Schießplatz Schützen
matte anstoßenden Grundeigenthums ausführen lassen; er weist
dieses Gesuch ab, in der Erwartung, daß der Regierungsrath,
soweit das Gesuch begründet sein sollte, schon von sich aus das
Nöthige anordnen werde. Wie nun in dieser rein administra
tiven Schlußnahme eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigen
thumsgarantie liegen soll, ist in der That durchaus nicht ein
zusehen. Glauben die Rekurrenten, daß durch die Schießübungen
auf der Schützenmatte in ihr Eigenthumsrecht eingegriffen werde,
so steht ihnen hiegegen der Rechtsweg offen; derselbe wird ihnen
durch die großräthliche Schlußnahme, wie die Regierung von
Baselstadt ausdrücklich erklärt, in keiner Weise abgeschnitten oder
verkümmert.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die eivilrechtliche Klage wird nicht eingetreten; der
staatsrechtliche Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.