Art. 61 ff. OG; separation of public-law complaint and civil action before the Federal Court; the two procedural avenues are governed by different rules of procedure, evidence and cognition and cannot be joined in one filing, even where they rest on the same factual basis. A cantonal administrative refusal to order protective measures against alleged property interference by a shooting range does not itself infringe the constitutional guarantee of property where it merely resolves a public-law request and leaves civil remedies open. The existence and extent of a property interference by shooting activities are not reviewed within the narrow scope of the public-law complaint against such an administrative decision.
da gegen zufällige Fehlschüsse, welche auf jedem Schießplatze vorkommen und die Gegend hinter dem Zielwalle möglicher weise gefährden, überhaupt keine für alle Fälle hinreichenden Schranken erstellt werden können. Gegen diesen Regierungs beschluß beschwerte sich I. Deschler, dem sich noch 31 andere Anstößer der Schützenmatte anschlossen, beim Großen Rathe des Kantons Bafelstadt, indem sie das Gesuch stellten, der Große Rath möchte unter Aufhebung des Regierungsbeschlusses vom 4. August 1883 den Regierungsrath anweisen, unter Anord nung einer Sachverständigenuntersuchung durch Ausführung der nöthigen Vorkehren den hievor erwähnten Uebelständen schleunige Abhülfe zu treffen. Durch Beschluß vom 26. Mai 1884 ging der Große Rath über diese Beschwerde zur Tages ordnung über, in Betracht, daß die von den Petenten gerügten Uebelstände, insoweit diese Beschwerden begründet sein mögen, Folgen althergebrachter Uebung sind, sowie in der Erwartung daß der Regierungsrath von sich aus für etwa zweckmäßig er scheinende Verbesserungen der Schutzvorrichtungen sorgen, sowie die erforderlichen beschränkenden Weisungen über das Schießen auf der Schützenmatte erlassen werde. B. Gegen diesen Beschluß beschwert sich I. Deschler, dem sich 20 der Mitunterzeichner der Beschwerde an den Großen Rath, sowie 15 andere Anstößer der Schützenmatte, von denen indeß fünf nur Pächter oder Miether, nicht aber Eigenthümer von Grundstücken sind, anschließen, beim Bundesgerichte. Ihre Ein gabe bezeichnen sie in erster Linie als staatsrechtlicher Rekurs und beantragen demgemäß zunächst: es sei der Beschluß des Großen Rathes des Kantons Baselstadt vom 26. Mai 1884 als eine Verfügung zu betrachten, welche das ihnen durch die Kantonalverfassung von Baselstadt gewährleistete Eigenthums recht verletzt; derselbe sei daher aufzuheben und der Kanton Baselstadt anzuhalten, alle fernern durch das Schießen verur sachten Eingriffe in die Eigenthumsrechte der Rekurrenten, also überhaupt das Schießen auf der Schützenmatte zu unterlassen, resp. zu untersagen, bis eine gütliche oder mittelst des Expro priationsverfahrens zu bestimmende Entschädigung, sei es für das als Eigenthum abzutretende Terrain oder für das blos zeitweilig zur Benutzung zu überlassende Areal geleistet, resp. eine bezügliche Servitutsbestellung erfolgt sein wird. Dabei behalten sich die Rekurrenten vor, daherige allfällige Entschädi gungsansprüche, sowie jede Ersatzforderung für jede vorkom mende sonstige Schädigung, eventuell in besonderem Ver fahren , geltend zu machen. In zweiter Linie, für den Fall, daß das Gericht das gestellte Begehren vom staatsrechtlichen Standpunkte aus nicht gutheißen sollte, beantragen die Rekur reuten als Kläger, daß diese Angelegenheit nach Art. 27 lit. 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege als eivilrechtliche Streitigkeit der bundesgerichtlichen Beur theilung unterstellt bleibe, und stellen als Civilkläger den Antrag: Der Kanton Baselstadt sei gerichtlich anzuhalten, alle fernern durch das Schießen verursachten Eingriffe in die Eigenthumsrechte der Kläger, also überhaupt das Schießen auf der Schützenmatte zu unterlassen, resp. zu untersagen, bis eine gütliche oder mittelst des Expropriationsverfahrens zu bestim mende Entschädigung, sei es für das als Eigenthum abzutre tende Terrain oder für das blos zeitweilig zur Benützung zu überlassende Areal geleistet, resp. eine bezügliche Servituts bestellung erfolgt sein wird, und es sei der Beklagte in sämmt liche Kosten des Verfahrens zu verfällen. Zur Begründung ihrer staatsrechlichen Beschwerde machen die Beschwerdeführer in ausführlicher Erörterung im Wesentlichen geltend: Beim Schießen auf der Schützenmatte pflegen Kugeln auf ihr (der Beschwerdeführer) anstoßendes Grundeigenthum herüberzufliegen, so daß dadurch die Bearbeitung desselben gehindert, die Sicher heit der dort arbeitenden Personen gefährdet und das Grund eigenthum selbst entwerthet werde. Der Große Rath in seiner angefochtenen Schlußnahme berufe sich (wie der Regierungsrath) auf die althergebrachte Uebung ; er nehme also für den Staat ein Recht in Anspruch, in das Eigenthum der Rekurrenten in der gedachten Weise einzugreifen. Ein solches Recht, welches sich nur als Dienstbarkeit qualifiziren könnte, bestehe aber nicht, da es nicht, wie die baslerische Gesetzgebung verlange, in das Grundbuch eingetragen sei. Bei dieser Sachlage involvire der angefochtene Beschluß des Großen Rathes eine Verletzung des
in 6 der Kantonsverfassung aufgestellten Grundsatzes: Das Eigenthum soll vor willkürlicher Verletzung gesichert sein. C. Der Regierungsrath von Kanton Baselstadt trägt in seinen Vernehmlassung auf diese Beschwerde auf Abweisung sowohl des staatsrechtlichen Rekurses als der privatrechtlichen Klage und auf Verfällung der Rekurrenten und Kläger in sämmtliche Kosten an, indem er bezüglich des staatsrechtlichen Rekurses ausführt: Die verfassungsmäßige Garantie des Eigenthums verpflichte den Staat, dem Eigenthum civil oder strafrechtlichen Schutz zu ge währen und, wenigstens in der Regel, bei staatshoheitlichen Eingriffen in das Eigenthum Entschädigung nach richterlicher Feststellung zu leisten. Durch den angefochtenen Beschluß nun aber habe der Große Rath den Beschwerdeführern den Rechts weg keineswegs abgeschnitten; es stehe denselben vielmehr abso lut nichts im Wege, ihre Beschwerden gerichtlich einzuklagen. Der Große Rath habe auch keineswegs dem Staate eine förm liche Dienstbarkeit an den Liegenschaften der Rekurrenten vin dizirt, sondern vielmehr blos über ein öffentlich rechtliches Be gehren der Rekurrenten (das Anbringen weiterer Schutzvorkehren) eine öffentlich rechtliche Entscheidung getroffen. Die Berufung auf die althergebrachte Uebung in den Motiven des angefochtenen Beschlusses habe nicht die Bedeutung, welche die Rekurrenten ihr beilegen, dieselbe berühre vielmehr das rechtliche Verhältniß in keiner Weise. Von einer Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie könne also gar keine Rede sein. Das Bundesgericht wäre auch gar nicht kompetent, die Frage, um welche einzig es sich bei dem Beschlusse des Großen Rathes gehandelt habe, ob die bestehenden Schutzmaßregeln auf der Schützenmatte genügen, nachzuprüfen, vielmehr müsse es staats rechtlich unter allen Umständen bei dem Entscheide des Großen Rathes sein Bewenden haben. Gegenüber der Civilklage der Rekurrenten macht der Regie rungsrath in erster Linie geltend, daß eine eventuelle Verbin dung von staatsrechtlichen und privatrechtlichen Begehren, wie sie hier vorliege, unstatthaft sei, zumal ja das Verfahren vor dem Bundesgerichte in staats und eivilrechtlichen Fällen ein ver schiedenes sei. Im weitern führt er aus, daß die eivilrechtliche Klage thatsächlich und rechtlich unbegründet und die gestellten Begehren unstatthaft seien. D. In Replik und Duplik ist nichts wesentlich neues vorge bracht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nöthige anordnen werde. Wie nun in dieser rein administra tiven Schlußnahme eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigen thumsgarantie liegen soll, ist in der That durchaus nicht ein zusehen. Glauben die Rekurrenten, daß durch die Schießübungen auf der Schützenmatte in ihr Eigenthumsrecht eingegriffen werde, so steht ihnen hiegegen der Rechtsweg offen; derselbe wird ihnen durch die großräthliche Schlußnahme, wie die Regierung von Baselstadt ausdrücklich erklärt, in keiner Weise abgeschnitten oder verkümmert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die eivilrechtliche Klage wird nicht eingetreten; der staatsrechtliche Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.