Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 11. Dezember 1885
in Sachen Jenny.
A. Franz Jenny, von Hitzkirch, Kantons Luzern, welcher
bisher in der Stadt Luzern gewohnt hatte, verließ in der
zweiten Hälfte des Jahres 1882 diese Stadt und besuchte zu
Absolvirung seiner medizinischen Studien fuccessive die Univer
sitäten Bern, Zürich und München. Auf sein Nachsuchen
wurde er im Jahre 1884 vom Staatssteuerregister in Luzern
gestrichen, weil er in Luzern kein Domizil mehr habe. Dagegen
hielt die Steuerbehörde von Hitzkirch durch Schlußnahme vom
- Juni 1885 daran fest, daß F. Jenny für das Jahr 1885
gegenüber der Gemeinde Hitzkirch armensteuerpflichtig se, und
diese Schlußnahme wurde durch Entscheidung des Regierungs
rathes des Kantons Luzern vom 12. August 1885 bestätigt.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff F. Jenny den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekurs
schrift führt er im Wesentlichen aus: Nach 4 des Steuer
gesetzes des Kantons Luzern sei an das Armenwesen einer
Gemeinde steuerbar: b. das reine Vermögen aller Einwohner
des Kantons und sei bestimmt, daß Kantonsbürger die Armen
steuer an ihre Heimatgemeinde zu bezahlen haben. Nach 24
des gleichen Gesetzes sei ein Steuerpflichtiger für das ganze
Jahr da steuerpflichtig, wo er am 1. Januar seinen Wohnsitz
beziehungsweise sein Bürgerrecht habe. Gestützt auf diese
Gesetzesbestimmungen habe Rekurrent seine Streichung vom
Steuerregister der Gemeinde Hitzkirch verlangt, da er seit 1882
niemals am 1. Januar ein Domizil im Kanton Luzern gehabt
habe. Als Grund der Abweifung dieses seines Gesuches sei
geltend gemacht worden, daß er die Ferien in Luzern bei
seiner Familie zuzubringen pflege und daß dort sein Vermögen
verwaltet werde. Beides sei indeß thatsächlich unrichtig und
würde übrigens offenbar in keiner Weise ein rechtliches oder
faktisches Domizil in Luzern begründen. Es sei also dargethan,
daß er für das Jahr 1885 der Steuerhoheit des Kantons
Luzern nicht unterworfen sei. Dagegen sei er für dieses Jahr
der Steuerhoheit der Kantone Bern und Zürich unterstellt,
denn er habe in der Zeit vom Oktober 1884 bis März 1885
in Zürich, während des Sommersemesters von April bis August
1885 in Bern als Student sich aufgehalten. Für die Zeit der
großen Herbstferien sei er im Kanton Zürich als Assistent bei
einem Arzte engagirt und den Rest des Jahres werde er
wieder in Bern zubringen. Demnach involvire seine Besteuerung
durch die Gemeinde Hitzkirch eine bundesverfassungswidrige
Doppelbesteuerung. Denn zum Vorhandensein einer solchen sei nach
der bestehenden bundesrechtlichen Praxis blos erforderlich, daß der
angeblich Doppelbesteuerte einer andern Steuerhoheit unterstehe
als derjenigen, welche die Steuerpflicht ausgesprochen habe. Dem
nach werde darauf angetragen: der vorliegende Rekurs sei begrün
det erklärt und die Eingangs genannte Erkanntniß des Regierungs
rathes des Kantons Luzern vom 12. August 1885 resp. die
Steuerpflicht des Rekurrenten für den Kanton Luzern aufgehoben.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Regierungsrath des Kantons Luzern im Wesentlichen aus:
Eine Doppelbesteuerung liege hier gar nicht vor. Wenn es auch,
wie der Rekurrent behaupte, zu Begründung einer Beschwerde
wegen Doppelbesteuerung nicht erforderlich wäre, die Bezahlung
einer Steuer in einem andern Kanton nachzuweisen, so müßte
doch wenigstens die Steuerpflicht gegenüber einem solchen
irgendwie nachgewiesen sein. Daß aber in Zürich, Bern oder
München auswärtige Universitätsstudenten vermögenssteuer
pflichtig seien, dafür habe der Rekurrent irgend welchen Nach
weis nicht erbracht. Wenn Rekurrent an seinem Heimatorte im
Kanton Luzern nicht besteuert werden könnte, so befände er
sich offenbar in der glücklichen Lage, gar kein Steuerdomizil zu
besitzen und würde also jeder Besteuerung entgehen. Uebrigens
handle es sich nicht um die Polizei und Staatssteuer,
welche der faktische Aufenthaltsort bestimmend sein möge, son
dern um die Armensteuer. Für die Armensteuerpflicht aber
komme es nach der luzernischen Gesetzgebung grundsätzlich nicht
auf den Wohnsitz sondern auf das Bürgerrecht an. Allerdings
können außer dem Kanton wohnende Kantonsbürger in der
Regel zu Bezahlung dieser Steuer am Heimatorte nicht ange
halten werden; allein das habe seinen Grund einfach darin
daß kein Kanton verpflichtet sei, für einen andern Steuer
exekutionen zu besorgen. Rekurrent aber habe einen Vermögens
verwalter im Kanton Luzern, wo auch sein Vermögen sich
befinde; er habe kein neues Steuerdomizil im Armenwesen
nachgewiesen und daher dauere das alte im Kanton Luzern
befindliche fort, bis er ein neues erworben habe. Demnach
werde auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ob Rekurrent nach den Bestimmungen der kantonalen
Steuergesetzgebung im Kanton Luzern resp. in der Gemeinde
Hitzkirch für das Jahr 1885 armensteuerpflichtig sei, entzieht
sich der Kognition des Bundesgerichtes. Die Beschwerde an das
Bundesgericht wird denn auch nicht auf eine Verletzung der
Steuergesetze des Kantons Luzern sondern auf eine behauptete
bundeswidrige Doppelbesteuerung begründet.
- Allein eine solche liegt nicht vor. Zum Vorhandensein
einer bundeswidrigen Doppelbesteuerung wäre zwar nicht der
Nachweis erforderlich, daß Rekurrent für das Jahr 1885 in
einem andern Kanton Steuern, insbesondere Armensteuern
wirklich bezahlt habe, sondern es würde genügen, wenn nach
gewiesen wäre, daß Rekurrent in der betreffenden Zeit überhaupt
der Steuerhoheit eines andern Kantons unterworfen gewesen
sei. Allein dieser Nachweis mangelt im vorliegendem Falle,
denn es ist nicht dargethan, daß die Kantone Zürich oder
Bern, in deren Gebiet sich Rekurrent während des Jahres
1885 aufhielt, die Steuerhoheit über blos vorübergehend für
kurze Zeit ihre Universitäten besuchende Studenten kraft ihrer
Gesetzgebung beanspruchen; es ist dies auch kaum anzunehmen.
Demnach mangelt es aber an einer wesentlichen Voraussetzung
der bundeswidrigen Doppelbesteuerung, nämlich an dem Vorhan
densein eines Konfliktes zwischen der Steuerhoheit zweier oder
mehrerer Kantone.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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