Bundesverfassungsrechtliche Doppelbesteuerung; Voraussetzung ist ein Konflikt zwischen der Steuerhoheit zweier oder mehrerer Kantone. Für die Rüge genügt zwar nicht der Nachweis bereits bezahlter Steuern in einem andern Kanton, wohl aber der Nachweis, dass der Steuerpflichtige dort überhaupt einer kantonalen Steuerhoheit unterstand; fehlt dieser Nachweis, besteht keine bundeswidrige Doppelbesteuerung (consid. 1–2). Die Kontrolle des Bundesgerichts erstreckt sich nicht auf die bloße Anwendung des kantonalen Steuergesetzes als solche, sofern einzig die Bundesverfassung angerufen wird.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Luzern im Wesentlichen aus: Eine Doppelbesteuerung liege hier gar nicht vor. Wenn es auch, wie der Rekurrent behaupte, zu Begründung einer Beschwerde wegen Doppelbesteuerung nicht erforderlich wäre, die Bezahlung einer Steuer in einem andern Kanton nachzuweisen, so müßte doch wenigstens die Steuerpflicht gegenüber einem solchen irgendwie nachgewiesen sein. Daß aber in Zürich, Bern oder München auswärtige Universitätsstudenten vermögenssteuer pflichtig seien, dafür habe der Rekurrent irgend welchen Nach weis nicht erbracht. Wenn Rekurrent an seinem Heimatorte im Kanton Luzern nicht besteuert werden könnte, so befände er sich offenbar in der glücklichen Lage, gar kein Steuerdomizil zu besitzen und würde also jeder Besteuerung entgehen. Uebrigens handle es sich nicht um die Polizei und Staatssteuer, welche der faktische Aufenthaltsort bestimmend sein möge, son dern um die Armensteuer. Für die Armensteuerpflicht aber komme es nach der luzernischen Gesetzgebung grundsätzlich nicht auf den Wohnsitz sondern auf das Bürgerrecht an. Allerdings können außer dem Kanton wohnende Kantonsbürger in der Regel zu Bezahlung dieser Steuer am Heimatorte nicht ange halten werden; allein das habe seinen Grund einfach darin daß kein Kanton verpflichtet sei, für einen andern Steuer exekutionen zu besorgen. Rekurrent aber habe einen Vermögens verwalter im Kanton Luzern, wo auch sein Vermögen sich befinde; er habe kein neues Steuerdomizil im Armenwesen nachgewiesen und daher dauere das alte im Kanton Luzern befindliche fort, bis er ein neues erworben habe. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: