Art. 59 BV; personal action and domicile forum; relationship between solidarity and territorial jurisdiction. Where a defendant is duly domiciled in one canton and has not voluntarily submitted to another forum, a claim for recognition and payment of debts arising from a private legal relationship remains a personal action subject to the constitutional forum of the defendant's domicile (consid. 2-3). Cantonal procedural rules on joinder of multiple defendants cannot derogate from the federal guarantee insofar as they would deprive an out-of-canton, able-bodied defendant of his domicile forum. The substantive concept of solidarity does not determine jurisdiction; territorial competence is governed by procedural law and remains subordinate to Art. 59 BV. A court lacking constitutional jurisdiction must examine the objection ex officio, irrespective of cantonal formalities for raising venue objections (consid. 1).
renten, Dr. Näf in Winterthur, durch Zuschrift an das Be zirksamt Maloja vom 10. Mai 1883, er wiederhole, daß Gio vanni Sandi die Kompetenz der graubündnerischen Gerichte gestützt auf Art. 59 der Bundesverfassung bestreite und sich daher auf die schriftlich beim Bezirksgerichte Maloja einge reichte Klage nicht einlassen resp. keinen Vertreter zu Beant wortung derselben bestellen werde. Die übrigen Beklagten ließen sich dagegen auf die Klage ein und es fand die Prozeßinstruk tion vor dem Bezirksgerichte Maloja unter ihrer Mitwirkung statt. Am 17. November 1884 erließ das Bezirksgerichtsprä sidium Maloja an Giovanni Sandi in Winterthur eine Vor ladung zur Hauptverhandlung auf 28. November gleichen Jahres. Diese Vorladung konnte indeß demselben nicht zugestellt werden, da er inzwischen Winterthur verlassen hatte und, nach den Aus sagen seiner dort zurückgebliebenen Tochter, nach Mantua über gestedelt war. Sein Anwalt Dr. Näf in Winterthur, welcher von der Ladung Kenntniß erlangte, protestirte in einer Zuschrift vom 20. November 1884 an das Bezirksamt Maloja von neuem gegen die Zuständigkeit der graubündnerischen Gerichte. Ebenso Giovanni Sandi selbst in einer Zuschrift vom 10. De zember 1884, in welcher er gleichzeitig dem Bezirksamte mit theilte, daß sein jetziger Wohnort Mantua sei. In der Folge bestellte Giovanni Sandi zu seinem Vertreter den Advokaten I. B. Caflisch in Chur, welcher ebenfalls in verschiedenen Zu schriften an das Bezirksamt Maloja an der Bestreitung des graubündnerischen Gerichtsstandes festhielt. An der auf 30. April 1885 vertagten Gerichtsverhandlung erschien Namens des Gio vanni Sandi Advokat I. B. Caflisch und hielt die Einrede der Inkompetenz des Gerichtes aufrecht. Das Bezirksgericht Maloja wies indeß diese Einrede wegen Inkompetenz ab, mit der Begründung: Gerichtsstandseinreden im Sinne des Art. 90 Lemma 3 der Civilprozeßordnung seien nach Art. 247 und 248 des citirten Gesetzes vom Kleinen Rathe zu behandeln und zu entscheiden. Gegen diesen Entscheid kündigte Advokat Caflisch sofort den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht an. Nach Erledigung der Gerichtsstandseinrede ging das Gericht sofort zur Behandlung der Hauptsache über und erkannte:
rede materiell prüfen sollen. Nach graubündnerischem Prozeß rechte werde die Rechtshängigkeit eines Streitfalles durch Ueber gabe der Klageschrift und des Leitscheines begründet. Nun habe zur Zeit der Anhängigmachung der Klage der Rekurrent seinen festen Wohnsitz in Winterthur gehabt. Er habe daher mit der in Rede stehenden Klage gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bundes verfassung dort belangt werden müssen. Denn die Klage sei eine persönliche (Forderungs ) Klage, hervorgegangen aus der Li quidation eines Gesellschaftsverhältnisses. Daß Rekurrent in Gemeinschaft mit mehreren Streitgenossen als angeblich soli darisch Mitverpflichteter belangt worden sei, ändere hieran nichts. Art. 25 der graubündnerischen Civilprozeßordnung, wo nach eine gegen mehrere in verschiedenen Gerichtskreisen woh nende Personen gerichtete Klage bei dem Gerichtsstande der mehrsten Beklagten angebracht werden könne, vermöge dem Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung nicht zu derogiren. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Rekursschrift machen die Rekursbeklagten Pietro Moggi und Giovanni Gilli im Wesentlichen geltend: Art. 59 der Bundesverfassung sichere offenbar nur dem einzelnen aufrechtstehenden Schuldner, für ihn allein oder in trennbarer Rechtsfrage betreffende, Ansprachen das Forum seines Wohnortes. Derselbe habe also auf den vorlie genden Fall keinen Bezug, da hier nicht eine persönliche, selb ständige Forderung gegen einen einzelnen Schuldner geltend gemacht worden sei, sondern es sich um Geltendmachung einer untheilbaren Solidarforderung gegen mehrere Theilnehmer an einem Kompromißvertrage gehandelt habe. Es stände mit dem Wesen der Solidarität, wie auch das eidgenössische Obligatio nenrecht dieselbe definire, im Widerspruch, wenn man zugeben wollte, daß die einheitliche Beurtheilung eines Solidarverhält nisses dadurch verunmöglicht werden könne, daß einer oder meh rere Mitverpflichtete ihren Wohnsitz nach einem andern Kanton verlegen. Die einheitliche Beurtheilung der Frage nach der Solidarität mehrerer Mitverpflichteter werde durch die Natur der Sache gefordert. Eine direkte persönliche Forderung gegen den Rekurrenten sei gar nicht geltend gemacht worden, um so weniger, da er bisher nur die Solidarhaftung, nicht aber die Forderung an sich bestritten habe; übrigens beruhe die Forde rung der Rekursbeklagten auf einem rechtskräftigen Schieds urtheile des eingesetzten Schiedsrichters. Die Kompetenzentschei dung des Bezirksgerichtes Maloja sei somit durchaus gerechtfertigt, um so mehr, als Rekurrent es versäumt habe, nach Art. 248 der graubündnerischen Civilprozeßordnung die Entscheidung des kleinen Rathes über die Gerichtsstandsfrage anzurufen. Die Entscheidung des Bezirksgerichtes entspreche materiell und for mell durchaus dem kantonalen Gesetze, welches mit dem Bundes rechte durchaus nicht im Widerspruche stehe. Uebrigens würde selbst die Gutheißung seines Rekurses dem Rekurrenten nichts nützen, da er jetzt zugestandenermaßen sein Domizil im Aus lande habe und also sich auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesver fassung gegenüber einer neuen Klage nicht berufen könnte. Uebrigens habe Rekurrent eigentlich sein Domizil stets in Mantua gehabt. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge und Zuerkennung einer außergerichtlichen Entschädi gung von 150 Fr. an rekurrirte Partei angetragen. D. Das Bezirksgericht Maloja verweist lediglich auf die Entscheidungsgründe seiner angefochtenen Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
maßen aufrechtstehend ist, mit der Klage der Rekursbeklagten gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung dort belangt werden, sofern diese Klage sich als eine persönliche qualifizirt und sofern Rekurrent nicht etwa auf den verfassungsmäßigen Gerichtsstand des Wohnortes verzichtet und den graubündneri schen Gerichtsstand freiwillig anerkannt hat. 3. Eine freiwillige Anerkennung des graubündnerischen Ge richtsstandes liegt nun offenbar nicht vor. Ebenso kann nicht bezweifelt werden, daß durch die Klage ein persönlicher Anspruch geltend gemacht wird. Denn dieselbe bezieht sich ja auf Aner kennung und Bezahlung von (aus einem Gemeinschaftsverhält nisse zwischen Miterben herrührenden) Forderungen. Der Um stand daß diese Klage sich nicht gegen den Rekurrenten allein richtet, sondern letzterer als solidarisch Mitverpflichteter gemein sam mit mehreren Mitbeklagten in's Recht gefaßt wird, ändert hieran gewiß nichts. Denn eine Forderung verliert ja offenbar dadurch, daß sie sich gegen eine Mehrheit von Personen richtet, ihre persönliche Natur durchaus nicht. Demnach muß aber die Beschwerde als begründet erklärt werden. Allerdings nämlich gestattet Art. 25 der graubündnerischen Civilprozeßordnung eine gegen mehrere in verschiedenen Gerichtskreisen wohnende Personen sammethaft gerichtete Klage am Wohnorte der mehrsten Beklagten anzubringen. Allein diese Gesetzesbestimmung kann eben insoweit nicht zur Anwendung kommen, als ihre Anwen dung mit der Gewährleistung des Art. 59 Absatz 1 der Bun desverfassung kollidiren würde, d. h. sie kann insoweit nicht angewendet werden, als sie dazu führen würde, einen in einem andern Kanton fest domizilirten und aufrechtstehenden Beklagten für eine persönliche Ansprache dem verfassungsmäßig gewähr leisteten Gerichtsstande des Wohnortes zu entziehen. (Siehe Ullmer, Staatsrechtliche Praxis II, Nr. 866 Erw. 5; Entschei dungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung III, S. 44, Erw. 1.) Daß, wie die Rekursbeklagten behaupten, der civil rechtliche Begriff der Solidarität erfordere, daß mehrere Soli darschuldner als Passivstreitgenossenschaft vor dem gleichen Richter müssen belangt werden können, ist gewiß nicht richtig. Aus dem materiell rechtlichen Begriffe der Solidarität folgt vielmehr für die prozeßuale Frage der Gerichtszuständigkeit nicht das Geringste; die letztere hängt durchaus von den Be stimmungen des Prozeßrechtes ab. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden dem nach das angefochtene Kontumazialurtheil des Bezirksgerichtes Maloja vom 30. April 1885, sowie das demselben vorange gangene Vorverfahren, soweit sie sich auf den Rekurrenten be ziehen, aufgehoben.