Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 24. Januar 1885 in Sachen
Stäger gegen Laim.
A. Durch letztinstanzliches Urtheil des Kantonsgerichtes von
Graubünden vom 17. Mai 1884 wurde Peter Stäger mit einer
gegen Josef Laim gerichteten Klage auf Bezahlung des Kauf
preises (3009 Fr. 75 Cts.) für eine letzterm gelieferte Partie
galizischen Waizens abgewiesen; ebenso wurde der Beklagte
Josef Laim mit einer Widerklage auf Schadensersatz abgewiesen.
Mit Eingabe vom 15. Juni 1884 verlangte Peter Stäger beim
Kantonsgerichte von Graubünden Revision dieses Urtheils, ge
stützt auf die Behauptung, daß I. Laim während hängenden
Prozesses 20 Säcke des gelieferten Waizens habe vermahlen
lassen und verkauft habe, welche Thatsache sich, da Implorant
von derselben erst durch einen Brief des Beklagten vom 6. April
1884 Kenntniß erhalten habe, als ein novum qualifizire.
Durch Entscheidung vom 13. November 1884 wies das Kan
tonsgericht dieses Revisionsbegehren als unstatthaft ab, weil das
behauptete novum erst nach erfolgter Streitanhängigkeit einge
treten sei, nach graubündnerischem Prozeßrechte aber (Art. 60
Absatz 3 und 286 Ziff. 1 des Civilprozesses) die faktische Sach
lage zur Zeit des Eintretens der Streithängigkeit dem Urtheile
zu Grunde gelegt werden müsse und später, insbesondere wie
hier, erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urtheils ein
tretende Thatsachen ein Offenrechtsbegehren nicht zu begründen
vermögen.
B. Gegen diese ihm am 8. Dezember 1884 insinuirte Ent
scheidung erklärte Advokat Kamenisch Namens des P. Stäger
am 24. Dezember 1884 die Weiterziehung an das Bundes
gericht.
Das Bundesgericht hat
in Erwägung:
Daß in erster Linie und von Amtswegen geprüft werden
muß, ob die erklärte Weiterziehung statthaft bezw. das Bundes
gericht zu deren Beurtheilung kompetent sei
Daß die Beschwerde sich ausschließlich gegen die das Revisions
gesuch des Rekurrenten verwerfende Entscheidung vom 13. No
vember 1884, und keineswegs gegen das kantonsgerichtliche Ur
theil vom 17. Mai 1884 richtet, wie denn übrigens dieselbe
letzterem Urtheile gegenüber, weil nicht innert der peremtorischen
zwanzigtägigen Frist des Art. 30 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege eingereicht, offenbar längst
verspätet wäre;
Daß nun das Urtheil vom 13. November 1884 sich nicht als
ein Haupturtheil im Sinne des Art. 29 leg. cit. qualifizirt,
da es keine Entscheidung in der Sache selbst, d. h. über die vom
Rekurrenten gegen den Rekursbeklagten eingeklagte Forderung
enthält, sondern vielmehr nur über die Statthaftigkeit eines
(außerordentlichen) Rechtsmittels gegen ein bereits gefälltes und
rechtskräftig gewordenes Haupturtheil entscheidet;
Daß zudem hierüber nicht nach eidgenössischem Privatrechte,
sondern nach kantonalem Prozeßrechte zu entscheiden war und
entschieden worden ist
Daß somit die in Art. 29 des Bundesgesetzes über Organi
sation der Bundesrechtspflege aufgestellten Voraussetzungen der
bundesgerichtlichen Kompetenz weder in formeller noch in mate
rieller Beziehung gegeben sind,
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Rekurrenten wird wegen Inkom
petenz des Gerichtes nicht eingetreten.
Schlagwörter
civil procedurerevisionnew factsappeal admissibilityjurisdictionfinal judgmentcantonal procedure