Art. 29, 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; bundesgerichtliche Kompetenz bei Weiterziehung eines Entscheides über die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels. Als Haupturteil gilt nur eine Entscheidung über den Streitgegenstand selbst; ein Beschluss, der bloß die Statthaftigkeit einer Revision gegen ein rechtskräftiges Urteil verneint, ist kein Haupturteil im Sinne von Art. 29. Wird über die Revision nach kantonalem Prozeßrechte entschieden, so fehlt es an der bundesrechtlichen Kompetenz, sofern die Weiterziehung nicht innert der Frist gegen das ursprüngliche Haupturteil erklärt worden ist (consid. 1–3).
tretende Thatsachen ein Offenrechtsbegehren nicht zu begründen vermögen. B. Gegen diese ihm am 8. Dezember 1884 insinuirte Ent scheidung erklärte Advokat Kamenisch Namens des P. Stäger am 24. Dezember 1884 die Weiterziehung an das Bundes gericht. Das Bundesgericht hat in Erwägung: Daß in erster Linie und von Amtswegen geprüft werden muß, ob die erklärte Weiterziehung statthaft bezw. das Bundes gericht zu deren Beurtheilung kompetent sei Daß die Beschwerde sich ausschließlich gegen die das Revisions gesuch des Rekurrenten verwerfende Entscheidung vom 13. No vember 1884, und keineswegs gegen das kantonsgerichtliche Ur theil vom 17. Mai 1884 richtet, wie denn übrigens dieselbe letzterem Urtheile gegenüber, weil nicht innert der peremtorischen zwanzigtägigen Frist des Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege eingereicht, offenbar längst verspätet wäre; Daß nun das Urtheil vom 13. November 1884 sich nicht als ein Haupturtheil im Sinne des Art. 29 leg. cit. qualifizirt, da es keine Entscheidung in der Sache selbst, d. h. über die vom Rekurrenten gegen den Rekursbeklagten eingeklagte Forderung enthält, sondern vielmehr nur über die Statthaftigkeit eines (außerordentlichen) Rechtsmittels gegen ein bereits gefälltes und rechtskräftig gewordenes Haupturtheil entscheidet; Daß zudem hierüber nicht nach eidgenössischem Privatrechte, sondern nach kantonalem Prozeßrechte zu entscheiden war und entschieden worden ist Daß somit die in Art. 29 des Bundesgesetzes über Organi sation der Bundesrechtspflege aufgestellten Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz weder in formeller noch in mate rieller Beziehung gegeben sind, erkannt: Auf die Weiterziehung des Rekurrenten wird wegen Inkom petenz des Gerichtes nicht eingetreten.