Art. 59 BV; constitutional venue and standing in a complaint against a cantonal judgment; a defendant domiciled in the deciding canton cannot invoke deprivation of the judge of domicile merely because he is sued there. The legal protection of the domicile forum belongs only to the party actually affected by the challenged judgment. A third-party intervention is admissible in constitutional proceedings if the intervener shows a legal interest, but the court will not enter into abstract requests for general legal declarations detached from the concrete dispute (consid. 1-3).
hoheitliche Bewilligung aushändigt, soll er dafür dem, zu dessen Gunsten es verboten worden, verantwortlich sein und ihn entschädigen. Ingenieur Brunner bestellte nach Maßgabe der urnerschen Gesetzgebung für diese Forderung Pfand anf Recht hin und ließ den L. Inderbitzi zu Aufhebung des Pfand rechtes und Abweisung seiner Ansprüche vor Gericht laden. Vor Gericht, dem Siebnergericht des Bezirkes Uri, bestritt Ingenieur Brunner vorerst die Kompetenz dieses Gerichtes, mit der Behauptung es handle sich hier um eine Ansprache an die Gotthardbahngesellschaft, welche ihren Sitz in Luzern habe und daher gemäß Art. 59 der Bundesverfassung dort belangt wer den müsse. Das Siebnergericht des Bezirkes Uri erklärte sich indeß durch Urtheil vom 6. März 1885 als kompetent und erkannte in der Hauptsache: 1. Die von Ludwig Inderbitzi an Bahningenieur Brunner gestellte Forderung von 105 Fr. und diesbezüglich von Brunner erhaltenes Pfand sei gerichtlich be stätigt. 2. Brunner hat dem Ludwig Inderbitzi 25 Fr. an die rechtlichen Kosten zu bezahlen und 3. das Gerichtsgeld von 8 Fr. zu bezahlen. In Bezug auf die Kompetenzfrage wird in der Motivirung des Urtheils bemerkt, die Gotthardbahn sei im vorliegenden Falle keineswegs als Schuldnerin anzusehen son dern Schuldner sei der im Kanton Uri niedergelassene Bahn wächter Andreas Huber, die Gotthardbahngesellschaft sei nur Dienstherr des Schuldners und der beklagte Ingenieur Brun ner als Auszahler des Lohnguthabens deren Stellvertreter; Art. 59 der Bundesverfassung rechtfertige also die Kompetenz einrede des Beklagten nicht. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen sowohl die Gotthardbahn gesellschaft als Ingenieur Brunner in gemeinsamer Beschwerde schrift den Rekurs an das Bundesgericht. Sie stellen den Antrag: Das angefochtene Urtheil des Siebnergerichtes des Bezirkes Uri vom 6. März abhin sei aufzuheben, unter Kosten folge, indem sie zur Begründung ausführen: Auf das Lohn guthaben von Arbeitern oder Angestellten könne eine Beschlag nahme nur da erfolgen, wo das Guthaben wirklich bestehe, d. h. da wo der Lohn geschuldet werde und wo die Gotthardbahn gesellschaft eventuell selbst dafür belangt werden müßte. Dies sei aber nur am Sitze der Gesellschaft, in Luzern, der Fall. Werde die Gotthardbahngesellschaft genöthigt, auch außerhalb ihres Sitzes gelegte Arreste als für sich verbindlich anzuerken nen, so sei ihr insoweit der verfassungsmäßige Gerichtsstand des Wohnortes entzogen und daher ihr gegenüber Art. 59 der Bundesverfassung verletzt. Daran ändere der Umstand nichts, daß nach dem angefochtenen Urtheile nicht die Gotthardbahn gesellschaft selbst sondern Bahningenieur Brunner belangt worden sei. Denn jedes Rechtsverhältniß sei nach seinem wirk lichen Wesen zu beurtheilen. Ingenieur Brunner aber sei in keinem Momente Schuldner des Andreas Huber gewesen, son dern nur die Gotthardbahngesellschaft; nur letzterer habe also ein Sequester wie eine Cession wirksam angezeigt werden kön nen. Allerdings haben die Eisenbahngesellschaften außer ihrem Sitze noch Spezialdomizile, da Art. 8 des Eisenbahngesetzes dieselben verpflichte, in jedem von ihrer Unternehmung berühr ten Kanton ein Domizil zu verzeigen, wo sie von den betref fenden Kantonsbewohnern belangt werden können. Allein dieser Umstand vermöge das angefochtene Urtheil nicht zu rechtferti gen. Denn vorerst beziehe sich die angefochtene Gesetzesbestim mung nur auf Kantonseinwohner, die zu der Eisenbahn in eisenbahnrechtliche Beziehungen getreten seien und daherige Forderungen geltend zu machen haben, nicht aber auf das Verhältniß zwischen der Eisenbahngesellschaft und ihren Ange stellten. Sodann aber habe die Gotthardbahngesellschaft wirklich ihren durch Art. 8 des Eisenbahngesetzes vorgeschriebenen Ver treter im Kanton Uri; dieser sei aber nicht der Bahningenieur Brunner, sondern der jeweilige Bahnhofvorstand in Altorf. Den Ingenieuren könne im Interesse eines ordnungsmäßigen Geschäftsganges nicht zugemuthet werden, über ihre Berufsge schäfte hinaus noch Rechtsfunktionen zu übernehmen, die Kon trolle über Sequester zu führen u. s. w. Unter diesem Gesichts punkte habe auch Ingenieur Brunner ein Recht, sich dem Re kurse anzuschließen. C. In seiner Beantwortung auf diese Beschwerde macht der Rekursbeklagte L. Inderbitzi im Wesentlichen geltend. Er streite gar nicht mit der Gotthardbahngesellschaft und stelle an diese
keine Anforderung. Der Sequester sei nicht auf Vermögen der Gotthardbahngesellschaft sondern auf ein, von Bahningenieur Brunner auszubezahlendes, Guthaben des Andreas Huber ge legt worden. Die Sequestration sei nichts anderes gewesen als ein Verbot an den Ingenieur Brunner, die Zahlung an Huber zu leisten, weil der Rekursbeklagte Inderbitzi durch den erlang ten Sequester bis zum Belaufe desselben Cessionar des Huber geworden sei. Da Ingenieur Brunner nichtsdestoweniger stets an Huber ausbezahlt habe, so sei er primär haftbar geworden, keineswegs dagegen die Gotthardbahngesellschaft. Diese sei also zur Sache gar nicht legitimirt und es sei aus diesem Grunde auf den Rekurs derselben nicht einzutreten. Die Beschwerde sei aber auch materiell unbegründet. Selbst wenn es sich um eine Forderung an die Gotthardbahn handelte, wäre das Gericht in Altorf gemäß Art. 8 des Eisenbahngesetzes und Art. 5 der Konzession für den Bau und Betrieb der Gotthardbahn auf Urnergebiet kompetent gewesen. Uebrigens handle es sich, wie bemerkt, gar nicht um eine Forderung an die Gotthardbahn, sondern um eine solche an A. Huber. Der Rekursbeklagte hätte eine Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung gerade dann begangen, wenn er den Sequester gegen den im Kanton Uri wohnenden A. Huber im Kanton Luzern ausgewirkt hätte. Der Ingenieur Brunner sei als urnerscher Einwohner verpflichtet gewesen, den ihm nach Maßgabe der urnerschen Gesetzgebung angelegten Sequester zu respektiren. Habe er dies nicht gethan, so habe er sich eben persönlich verantwortlich gemacht. Die in nere Organisation der Gotthardbahngesellschaft berühre den Gläubiger nicht. Ingenieur Brunner sei zugestandenermaßen derjenige gewesen, welcher das Lohnguthaben an Huber auszu bezahlen gehabt habe; ihm habe also der Sequester gültig an gelegt werden können. Uebrigens hätten allfällige Einwendun gen gegen die Gültigkeit des Sequesters vor den kantonalen Gerichten angebracht werden müssen und wären von diesen endgültig zu beurtheilen. Demnach werde beantragt: I. Auf den Rekurs der Direktion der Gotthardbahn wegen ihrer mangelnden Passivlegitimation nicht einzutreten und eventuell denselben, sowie überhaupt II. den Rekurs des H. Brunner gegen das Urtheil des urnerschen Siebnergerichtes vom 6. März 1885 als formell und materiell unbegründet abzuweisen unter Kostenfolge. D. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 1885 trat der Regierungs rath des Kantons Uri als Intervenient in der Rekurssache auf. Zu Rechtfertigung hiefür führt er aus, daß ein großer Theil der urnerschen Bevölkerung ein eminentes Interesse an der Ent scheidung des gegenwärtigen Rekurses habe; die Prätension der Gotthardbahn, daß Sequester auf Lohnguthaben von im Kanton Uri angesessenen Bahnangestellten der Gotthardbahndirektion in Luzern durch das dortige Gerichtspräsidium notifizirt werden müssen, müsse entschieden bekämpft und es müsse auf Abweisung der daherigen Begehren der Gotthardbahn beim Bundesgerichte angetragen werden. Wenn diese Prätension zugelassen würde, so wäre die Folge die, daß im Falle der Bestreitung der For derung die Parteien genöthigt wären, ihren Rechtsstreit vor dem luzernerischen Forum zum Austrage zu bringen. Dadurch würden die Kosten in sehr erheblichem Maße vermehrt und die Litiganten einem ihnen unbekannten Prozeßverfahren unterstellt. Die Tendenz der Gotthardbahngesellschaft gehe offenbar dahin, Arrestlegungen auf Lohnguthaben von Bahnangestellten zu ver unmöglichen und letzteren dadurch eine privilegirte Stellung zu verschaffen. In rechtlicher Beziehung wird eingehend ausge führt, daß hier von einer Verletzung des Art. 59 der Bundes verfassung nicht die Rede sein könne, wobei speziell darauf hin gewiesen wird, daß ja der vor dem Siebnergericht belangte Ingenieur Brunner seinen festen Wohnsitz im Kanton Uri habe. Die Bezirksammannämter des Kantons Uri seien nach der urnerschen Gesetzgebung befugt, Sequester gegen im Kanton Uri angesessene Angestellte der Gotthardbahn zu bewilligen und die mit der Auszahlung der Löhne beauftragten Beamten der Gotthardbahn haben dieselben zu beachten. Der Regierungsrath des Kantons Uri stellt die Anträge:
nach erfolgter Anlegung bei hiesigen Zahlungsstellen auf Lohn guthaben solcher Beamten und Angestellten von diesen Zahlungs stellen gemäß Art. 145 des Landbuches auch zu beachten; jeden falls II. Seien auch solche Sequesteranlegungen, intimirt an den Repräsentanten der Gotthardbahn in Uri, als genügend und rechtsverbindlich anzuerkennen. E. In ihrer Replik bestreiten die Rekurrenten dem Regie rungsrathe des Kantons Uri die Befugniß zur Intervention; jedenfalls könnte es sich nur um eine Nebenintervention han deln und wäre der Regierungsrath nicht befugt, selbständige Anträge zu stellen. Im Uebrigen bekämpfen die Rekurrenten in ausführlicher Erörterung die Argumentationen des Regierungs rathes des Kantons Uri und des Rekursbeklagten. Sie behaup ten insbesondere, diese Argumente beruhen auf einer Verwech selung, da die Anwendung des Art. 59 der Bundesverfassung mit Bezug auf den Andreas Huber und diejenige mit Bezug auf die Direktion der Gotthardbahn fortwährend durcheinander geworfen werden. Huber müsse und könne allerdings im Kanton Uri belangt werden, dagegen könne die Beschlagnahme einer Lohnforderung an die Gotthardbahn in wirksamer Weise nur am Wohnorte des Schuldners d. h. der Gotthardbahn, in Lu zern, ausgeführt werden. Die Gotthardbahngesellschaft sei be rechtigt, sich gegen außerhalb ihres Sitzes verfügte Lohnbeschlag nahmen gestützt auf Art. 59 der Bundesverfassung zu wehren. Da Ingenieur Brunner persönlich niemals Schuldner des Andreas Huber gewesen sei, so habe der Sequester ihm nur als vermeintlichem Vertreter der Gotthardbahn insinuirt werden können. Die Gotthardbahngesellschaft sei daher zum Rekurse legitimirt. F. Gegenüber den Ausführungen der Replik halten der Regierungsrath des Kantons Uri und der Rekursbeklagte an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
den sei, entzieht sich der Kognition des Bundesgerichtes, da es sich dabei jedenfalls nicht um eine Verfassungs sondern nur um eine Gesetzesverletzung handeln könnte. Ebensowenig ist zu prüfen, ob der Sequester durch Anzeige an den Ingenieur Brunner der Gotthardbahngesellschaft verbindlich habe notifizirt werden können und ob die Gotthardbahngesellschaft, wenn sie wegen Nichtbeachtung des Sequesters auf Bezahlung der For derung des Rekursbeklagten belangt worden wäre, vor den urnerschen Gerichten hätte Recht nehmen müssen. Denn in er sterer Richtung handelt es sich ebenfalls nur um eine Frage der richtigen Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und in letzterer Beziehung mangelt es ja eben an der thatsächlichen Voraussetzung der Belangung der Gotthardbahngesellschaft. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.