Art. 43 Bundesgesetz über Civilstand und Ehe; Gerichtsstand der Ehescheidungsklage bei fehlendem neuen Domizil des Ehemannes. Unter Wohnort ist das Domizil im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen, mithin der zum dauernden Aufenthalt und Mittelpunkt der bürgerlichen Existenz gewählte Ort, nicht ein bloss vorübergehender Aufenthalt (consid. 1). Verlässt der Ehemann den bisherigen Wohnsitz, ohne einen neuen festen Wohnsitz zu begründen, und bleiben die objektiven Umstände auf Fortbestand des bisherigen Domizils schliessen, bleibt der frühere Wohnort zuständig; dies gilt auch gegenüber Ausländern (consid. 2). Auf die Anerkennungsfrage nach Art. 56 ist nicht einzutreten, solange dazu noch kein kantonaler Entscheid vorliegt (consid. 3).
persönlich mitgetheilt. Bei der Verhandlung am 14. März 1885, zu welcher der Beklagte nicht erschienen war, erklärte das Bezirksgericht Zürich sich zu Behandlung der Sache inkom petent, indem es ausführte; Nach Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe seien Ehescheidungsklagen beim Ge richte des Wohnortes des Ehemannes, beim Abgange eines Wohnsitzes in der Schweiz am Heimat (Bürgerorte) oder am letzten schweizerischen Wohnorte anzubringen. Bei Ausländern falle der Gerichtsstand des Heimatortes von vornherein außer Betracht. Aus der ganzen Fassung des Artikels gehe im Fernern hervor, daß der Schlußsatz, welcher vom letzten schweizerischen Wohnorte spreche, sich jedenfalls nur dann auf einen Ausländer beziehe, wenn dieser unbekannt abwesend oder in einem ihm fremden Staate domizilirt sei. Andernfalls müsse in erster Linie Lemma 1 des Art. 43 zur Anwendung kommen, d. h. es sei die Klage an dem bekannten Wohnorte des Ehemannes anhän gig zu machen. Demnach sei nach dem schweizerischen Gesetze in casu kein schweizerisches Gericht, sondern nur das Gericht des bekannten Wohnortes des Ehemannes in Bregenz kompe tent. Bei dieser Sachlage brauche auch nicht untersucht zu wer den, ob der durch Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe geforderte Nachweis, daß der Heimatstaat der Liti ganten das zu erlassende Scheidungsurtheil anerkennen würde, erbracht sei. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Katharina Bachmann den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift führt sie aus: Der letzte schweizerische Wohnort des Beklagten und überhanpt sein letztes festes Domizil sei nachgewiesenermaßen Hirslanden bei Zürich gewesen. Seit April 1884 habe derselbe nirgends mehr festen Wohnsitz gehabt, sondern sich an den verschiedensten Orten, z. B. in Wien, Lemberg, Seygutsch (Galizien), Krakau u. s. w. unstät herum getrieben, bald an Eisenbahnlinien arbeitend, bald wieder ohne Arbeit. Zur Zeit der Klageeinleitung beim Friedensrichteramte und beim Gerichte sei sein Aufenthaltsort unbekannt und da her die Kompetenz des Bezirksgerichtes Zürich zweifellos be gründet gewesen. Der Umstand, daß der Beklagte seit der Klageeinleitung Aufenthalt in Bregenz genommen, habe die Kompetenz des Bezirksgerichtes Zürich nicht wieder aufheben können, da nach zürcherischem Prozeßrechte ( 223 der Civil prozeßordnung) für die Zuständigkeit eines Gerichtes der Zeit punkt der Anhängigmachung der Klage beim Friedensrichteramte entscheidend sei. Zudem liege gar nichts dafür vor, daß der Beklagte in Bregenz festen Wohnsitz genommen habe. Die Kompetenz des Bezirksgerichtes Zürich sei somit nach Art. 43 des Civilstandsgesetzes begründet und dieses Gericht somit zur Anhandnahme der Klage verpflichtet. Daß die Litiganten Aus länder seien, ändere hieran nichts. Auch eine Ausländerin könne, vorausgesetzt, daß die Bedingungen des Art. 56 cit. erfüllt seien, verlangen, daß ihre Klage von einem schweizerischen Ge richte an Hand genommen werde, wenn ihr Ehemann zwar in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr habe, aber dort zuletzt domi zilirt gewesen sei. Wie die Kompetenzfrage zu entscheiden wäre, wenn der Beklagte zur Zeit der Klageeinleitung seinen festen Wohnsitz in Oesterreich gehabt hätte, sei nicht zu erörtern; denn es stehe jedenfalls fest, daß derselbe in der Zeit vom 20. De zember 1884 bis 11. Februar 1885 kein Domizil in Oester reich gehabt habe. Viel eher könnte man sagen, er habe über haupt sein schweizerisches Domizil nie aufgegeben. Bei Annahme der Ansicht des Bezirksgerichtes Zürich könnte die Klägerin überhaupt nirgends ihre Scheidungsklage anhängig machen, da nach einer bei den Akten liegenden Note des k. k. Oberlandes gerichtes Lemberg an die dortige Statthalterei nach österreichi schem Prozeßgesetze nur das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnort hatten, zur Anhandnahme des Scheidungsprozesses kompetent sei. Die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 56 erfüllt seien, habe das Bezirksgericht noch nicht beurtheilt, es könne daher in dieser Richtung ein förmlicher Beschwerdeantrag noch nicht gestellt wer den. Immerhin wäre es wünschenswerth, wenn das Bundes gericht dieselbe in den Erwägungen seines Urtheils erörtern würde. Dieselbe sei, wie sich aus der gedachten Note des Ober landesgerichtes Lemberg und aus der österreichischen Gesetzgebung ergebe, zu bejahen.
C. In einem Nachtrage zu ihrer Beschwerdeschrift datirt den 16. Juli 1885 übermittelt die Rekurrentin einen Brief des Be klagten vom 12. gleichen Monats, aus dem sich ergibt, daß der selbe seit drei Wochen Bregenz wieder verlassen hat und sich ir Zeit in Rorschach aufhält, aber beabsichtigt, nach Zürich zurückzukehren. D. Die Rekursschrift der Rekurrentin wurde dem Rekurs beklagten durch Vermittlung des Bezirksgerichtes Bregenz am 29. April 1885 zur Vernehmlassung mitgetheilt. Derselbe hat binnen der ihm angesetzten Frist eine Vernehmlassung nicht ein gereicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: