Art. 30 Bundesgesetz über Organisation der Bundesrechtspflege; Art. 45, 46 lit. b, 47 Bundesgesetz über Civilstand und Ehe; scope of federal review in matrimonial appeals. The Federal Court reviews only whether the cantonal court correctly applied federal law to the facts as found below; a new divorce ground may not be introduced for the first time on appeal (consid. 2). A marriage is to be dissolved under Art. 47 when the established circumstances show a profound and irreparable breakdown, in particular where the relationship has become untenable and no reconciliation can reasonably be expected. Whether the rupture is incurable is assessed on the concrete circumstances, including the parties’ conduct, mutual disappointments, and the absence of any realistic prospect of renewed cohabitation (consid. 3).
Scheidungsklage auf die Scheidungsgründe der tiefen Ehren
kränkung gemäß Art. 46 litt. b und der tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses gemäß Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe begründet; heute dagegen stützt er sich in erster Linie aus den Scheidungsgrund des gemeinsamen Be gehrens nach Art. 45 leg. cit., da die Beklagte sich nach der zweitinstanzlichen Entscheidung seinem Scheidungsbegehren ange schlossen habe. 2. Da nun aber das Bundesgericht gemäß Art. 30 des Bun desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege blos prüfen hat, ob die kantonalen Gerichte den Thatbestand, wie er ihnen vorlag, richtig beurtheilt d. h. auf denselben das Gesetz richtig angewendet haben, so erscheint eine derartige Aenderung des Klagegrundes in der bundesgerichtlichen Instanz als aus geschlossen und es kann sich daher nur fragen, ob ein Schei dungsgrund gemäß Art. 46 litt. b oder Art. 47 vorliege. 3. Eine tiefe Ehrenkränkung" kann in den vom Vorder richter festgestellten Aeußerungen der Beklagten über ihren Ehe mann und dessen Kinder nicht gefunden werden und es ist denn auch heute dieser Scheidungsgrund nicht mehr geltend gemacht worden. Dagegen erscheint die Ehe der Litiganten als eine tief und unheilbar zerrüttete, so daß die Scheidung gemäß Art. 47 des Civilstands und Ehegesetzes ausgesprochen werden muß. Auch die Vorinstanz verkennt nicht, daß das eheliche Verhältniß ein tief zerrüttetes ist und es ist hieran in der That nach dem vorliegenden Thatbestande nicht zu zweifeln. Es ist aber auch unbedenklich anzunehmen, daß der Bruch zwischen den Litiganten ein unheilbarer sei. Die Ehe zwischen den Parteien war offen bar von vorneherein eine reine Konvenienzehe: Der Ehemann suchte eine Gehülfin in seinem Geschäfte und eine Erzieherin für seine Kinder, die Ehefrau dagegen eine ökonomische Ver sorgung. Da nun die Ehefrau sich weder mit den Kindern noch mit den Dienstboten des Klägers zu stellen wußte, sondern sich wiederholt rohe und beschimpfende Aeußerungen über den Ehe mann, seine erste Frau, einzelne seiner Kinder und Dienstboten erlaubte, auch die Kinder in unzuläßiger, keineswegs liebevoller Weise behandelte, so konnte von einem friedlichen ehelichen Zu sammenleben bald keine Rede mehr sein, sondern es mußten Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, die sich beidseitig in ihren Hoffnungen und Erwartungen getäuscht fühlten, entstehen. Eine Wiedervereinigung der Litiganten ist angesichts dieser Verhält nisse durchaus nicht mehr zu hoffen, namentlich wenn man er wägt, daß beide Parteien sich bereits in reiferem Alter befinden, ihre Charaktere, Lebensanschauungen und Gewohnheiten daher unzweifelhaft abgeschlossen und einer Abänderung nicht mehr fähig sind. 4. Ueber die ökonomischen Folgen der Scheidung ist nicht zu erkennen, da sich die Parteien darüber, nach der heutigen Er klärung ihrer Anwälte, verständigt haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Eheleute Grüter Hirt sind gänzlich geschieden.