- Urtheil vom 27. Oktober 1885
in Sachen Kropfli.
A. Wittwe Kropfli, wohnhaft in Menzingen, Kantons Zug,
schuldete den Banquiers Tschann Zeerleder Cie in Bern
einen Wechselbetrag von 15,000 Fr. sammt Zins, Spesen und
Kosten; für diese Wechselforderung pfändeten die Gläubiger im
März 1881 eine Liegenschaft, welche die Schuldnerin in Er
lenbach, Kantons Bern, besaß, sowie die darauf befindlichen Mo
bilien. Die Schuldnerin erhob zwar gegen die Forderung sowie
gegen die Betreibung nachträglich Widerspruch, wurde aber
damit durch Urtheil des bernischen Appellations und Kassations
hofes vom 1. März 1883 abgewiesen. Durch Schreiben vom
- März 1883 theilte die Fallimentsbehörde des Kantons
Zug dem Gerichtspräsidenten von Niedersimmenthal mit, die
Wittwe Kropfli sei vor Kurzem dort (im Kanton Zug) in Kon
kurs gerathen; dieselbe habe den zugerschen Fallimentsbehörden
erklärt, sie besitze noch eine Liegenschaft in Erlenbach (Kanton
Bern); es werde demnach das Gesuch gestellt, das Separat
falliment über Wittwe Kropfli und die Liegenschaft in Erlenbach
sofort ergehen lassen und liquidiren zu wollen und das Ergeb
niß, sofern ein Ueberschuß erzielt werden kann, in hiesige Gelts
tagsmasse zuwerfen. Daraufhin leiteten die bernischen Behörden
über die Wittwe Kropfli das Konkursverfahren ein und es mel
deten Tschann Zeerleder Cie in demselben ihre Ansprache an.
Der Amtsgerichtsschreiber von Niedersimmenthal ertheilte indeß
denselben keine Anweisung auf das zur Masse gezogene Ver
mögen oder dessen Erlös sondern erklärte lediglich, es sei von
ihrer Ansprache Vormerk genommen worden; da jedoch der
Geltstag nur ein Separatkonkurs sei, so seien nur die Hypo
thekargläubiger auf die Immobiliarschatzung kollozirt worden,
die andern Gläubiger hingegen werden von den Konkursbe
hörden des Kantons Zug aus der dortigen Masse Anweisung
erhalten. Sowohl die Liegenschaft als die Mobilien wurden von
der bernischen Konkursbehörde an eine öffentliche Steigerung
gebracht; letztere wurden sämmtlich veräußert, die Liegenschaft
dagegen blieb mangels genügenden Angebotes unversteigert und
es wurde die Hypothekarkasse des Kantons Bern für eine von
ihr angemeldete Hypothekarforderung auf dieselbe angewiesen.
B. Tschann Zeerleder Cie erhoben gegen die Kollokations
verfügung des Amtsgerichtsschreibers von Niedersimmenthal
Einsprache und beantragten, sie seien im Geltstage der Wittwe
Kropfli für ihre Ansprache (von 17,118 Fr. 95 Cts. oder
restanzlich 9627 Fr. 05 Cts.), der Hypothekarkasse des Kantons
Bern nachgehend, auf das vorhandene Vermögen anzuweisen
unter Kostenfolge. Diesem Begehren wiedersetzte sich einzig die
Geltstagerin Wittwe Kropfli. Durch Urtheil vom 20. März 1885
erkannte der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern:
- Den Einspruchklägern Banquiers Tschann Zeerleder Cie
ist ihr Klagebegehren in dem Sinne zugesprochen, daß sie für
ihre restanzliche Ansprache von 9627 Fr. 05 Cts. der Anwei
sung der Hypothekarkasse des Kantons Bern und derjenigen
des Jakob Staub nachgehend auf den Schatzungswerth der
Liegenschaften um 5207 Fr. 95 Cts. und für die verbleibenden
4419 Fr. 10 Cts. auf den Erlös der Beweglichkeiten, worauf sie
n Pfandrecht erworben haben, immerhin der Anweisung für
Liquidationskosten nachgehend, angewiesen werden sollen. Im
übrigen sind sie mit diesem Klagebegehren abgewiesen.
- Die Einspruchsbeklagte Frau Karolina Kropfli geb. Eschler
ist gegenüber den Klägern Tschann Zeerleder Cie zur Bezah
lung ihrer auf 550 Fr. bestimmten Prozeßkosten verurtheilt.
XI 1886
In der Begründung dieses Urtheils wird im Wesentlichen
ausgeführt: Es sei im Kanton Bern nicht ein selbständiger
sondern ein bloßer Separatkonkurs über die Wittwe Kropfli
eröffnet worden. Was nun vorerst die im Kanton Bern gele
genen Liegenschaften anbelange, so sei die Liquidationsbehörde
nach Eröffnung des Separatkonkurses verpflichtet gewesen, alle
begründeten Ansprachen auf den Erlös beziehungsweise den
Schatzungswerth derselben anzuweisen. Denn die Konkordate
vom 15. Juni 1804 und 7. Juni 1810 beziehen sich, wie auch
die bundesrechtliche Praxis festgehalten habe, nur auf das Mo
biliar , nicht auch auf das Immobiliarvermögen eines Falliten;
es gelte also im Verhältnisse der konkordirenden Kantone unter
einander der Grundsatz der Einheit des Konkurses nur für das
bewegliche, nicht für das unbewegliche Vermögen. Demnach
seien Tschann Zeerleder Cie auf den Erlös oder Schatzungs
werth der im Kanton Bern befindlichen Liegenschaften anzu
weisen gewesen, ohne Rücksicht darauf, ob ihnen (in Folge der
von ihnen vorgenommenen Pfändung) ein Pfandrecht an diesen
Liegenschaften zustehe oder nicht. In Bezug auf die im Kanton
Bern gelegenen und dørt gepfändeten Mobilien dagegen müsse
sich fragen, ob die auf dem Wege der Betreibung erworbenen
Pfandrechte im Separatkonkurse zu respektiren seien oder nicht.
Dies sei in Uebereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Ent
scheidung in Sachen Spycher vom 16. September 1882, Amt
liche Sammlung VIII, S. 458 u. ff. grundsätzlich zu bejahen.
Allerdings mache nun die Einspruchsbeklagte geltend, daß nach
587 des bernischen Vollziehungsverfahrens Betreibungspfand
rechte durch die Konkurseröffnung dahinfallen. Allein diese Regel
gelte richtiger Auffassung nach nur dann, wenn es sich um ein
selbständiges, unabhängiges Konkursverfahren gegen einen im
Kanton Bern wohnhaften Schuldner handle, nicht aber dann,
wenn im Kanton Bern blos ein Separatkonkurs vollführt
werde und nach der Gesetzgebung des Kantons, wo der Haupt
konkurs stattfinde, die Betreibungspfandrechte im Konkurse ge
schützt werden, wie dies im Kanton Zug unbestrittenermaßen
der Fall sei. Eine gegentheilige Auslegung des 587 cit.
hätte eine Benachtheiligung der bernischen Betreibungspfandgläu
biger zum Vortheile der auswärtigen zur Folge, welche vom
Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Uebrigens habe sich auch
die zugersche Fallimentsbehörde damit einverstanden erklärt,
daß die Hypothekargläubiger, wozu auch die Betreibungspfand
gläubiger gehören, im Kanton Bern auf die bewegliche Habe
angewiesen werden.
C. Gegen dieses Urtheil ergriff die Wittwe Kropfli den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; sie stellt den Antrag:
Es sei das unterm 12./20. März 1885 von dem Appellations
und Kassationshofe des Kantons Bern (II. Civilabtheilung) in
der Einspruchssache der Hl. Tschann Zeerleder Cie, Banquiers
in Bern gegen die heutige Rekurrentin gefällte und der letztern
unterm 12. Mai dieses Jahres eröffnete Urtheil als mit dem
Bundesrechte und den Konkurskonkordaten von 1804 und 1810
in Widerspruch stehend aufzuheben. In rechtlicher Begründung
dieses Antrages wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
- Es möge richtig sein, daß das Konkordat vom 7. Juni
1810 lange Zeit dahin ausgelegt worden sei, daß dasselbe die
Einheit des Konkurses nur für das bewegliche und nicht für
das unbewegliche Vermögen statuire. Allein diese Auslegung
sei keine nothwendige. Allerdings spreche das Konkordat von
Effekten des Schuldners, allein es spreche auch von Hypo
thek und dieser letztere Ausdruck könne nur auf Immobilien
bezogen werden; ebenso deute auch die Ausdruckweise Effek
ten die in einem andern Kantone liegen darauf hin, daß man
in erster Linie an Liegenschaften gedacht habe, da man von
fahrender Habe nicht zu sagen pflege, daß sie irgendwo liege.
Auch schon aus dem Grundsatz des Konkordates von 1804, daß
alle Schweizer in Fallimentsfällen nach den Gesetzen desjeni
gen Kantons, wo das Falliment ausbricht, gleich behandelt
werden sollen, folge die Einheit des Konkurses für das ganze
bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners. Die
Konkurskonkordate seien demnach dahin auszulegen, daß eigent
liche Separatkonkurse neben dem am Domizile des Schuldners
zu vollführenden Hauptkonkurse in der Schweiz ausgeschlossen
seien; das gesammte Gut des Schuldners falle in die Haupt
konkursmasse, soweit es nicht zu Befriedigung privilegirter,
insbesondere pfandrechtlich privilegirter Forderungen am Orte,
wo es sich besinde, gesondert liquidirt werden müsse. Nur die
Verwerthung des Gutes könne an dem Orte, wo dasselbe ge
legen sei, und nach den Gesetzen dieses Ortes geschehen, der
Erlös dagegen sei auch bei unbeweglichem Gute in die Haupt
konkursmasse abzuliefern, sofern er nicht zu Befriedigung von
pfandversicherten Forderungen verwendet werden müsse. Bei die
ser Auslegung der Konkordate sei die angefochtene Entscheidung
offenbar unhaltbar, sofern nicht die Rekursbeklagten ein Pfand
recht an dem im Kanton Bern gelegenen Vermögen der Rekur
rentin beanspruchen können.
2. Wenn nun die angefochtene Entscheidung ausspräche, daß
nach bernischem Gesetze den Rekursbeklagten ein Pfandrecht
zustehe, so wäre gegen eine derartige Entscheidung ein Re
kurs an das Bundesgericht nicht statthaft, da es sich dann
lediglich um eine Deklaration über kantonales Recht handelte.
Allein der bernische Richter erkenne nun selbst an, daß nach der
bernischen Gesetzgebung Betreibungspfandrechte, worum es sich
hier handle, durch die Konkurseröffnung dahinfallen. Er stelle
darauf ab, daß bundesrechtlich der Satz anerkannt sei, daß
Betreibungspfandrechte durch den Geltstagsausbruch nicht mehr
zerstört werden. Allein ein derartiger bundesrechtlicher Grund
satz bestehe nicht und werde auch durch die vom kantonalen
Richter angerufene bundesgerichtliche Entscheidung nicht ausge
sprochen; diese stelle vielmehr umgekehrt fest, daß der kantonale
Richter in letzter Instanz darüber zu entscheiden habe, ob nach
seinem Gesetze die Betreibungspfandrechte die Konkurseröffnung
überdauern oder nicht. Demnach sei vollkommen klar, daß zum
Mindesten die Mobilien resp. deren Erlös in die Hauptkon
kursmasse in Zug abzuliefern seien; auch der kantonale Richter
nehme übrigens offenbar an, daß dies geschehen müßte, wenn
das Betreibungspfandrecht nicht mehr als bestehend anzuerkennen
wäre. Wenn das angefochtene Urtheil darauf abstelle, daß bei
dieser Entscheidung der bernische Gläubiger ungünstiger behan
delt würde als der zugersche, so könne diese rechtspolitische
Erwägung nicht entscheidend sein; übrigens sei sie auch nicht
einmal richtig. Werde, wie die Rekurrentin wolle, in Bern ein
eigentlicher Separatkonkurs nicht eingeleitet und mache der ber
nische Betreibungspfandgläubiger seine Rechte in Zug geltend,
so könne er sich dort darauf berufen, daß nach dem alsdann
hiefür einzig maßgebenden zugerischen Rechte sein Pfandrecht
durch die Geltstagseröffnung nicht hinfällig geworden sei, womit
die Gleichheit unter den Gläubigern gewahrt sei.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde tragen die
Rekursbeklagten Tschann Zeerleder Cie darauf an:
- Es sei in die Rekursbeschwerde der Wittwe Kropfli über
haupt nicht einzutreten. Eventuell
- Die Wittwe Kropfli sei mit dem in ihrer Beschwerde ge
stellten Antrage abzuweisen, unter Folge der Kosten, wofür
100 Fr. gefordert werden.
Zu Begründung des ersten Antrages wird ausgeführt: Die
Rekurrentin habe schon seit langer Zeit sich bemüht, durch
trölerische und unlautere Machinationen die Rekursbeklag
ten um ihr gutes Recht zu bringen. Da für die Rekurrentin von
dem in Frage stehenden Vermögen, möge nun dasselbe im
Kanton Zug oder im Kanton Bern liquidirt werden, auch
nicht ein Heller übrig bleibe, so habe dieselbe an der Beschwerde
gar kein rechtliches Interesse sondern handle aus purer Chi
kane; sie sei daher auch zur Sache nicht legitimirt. Die zuger
sche Massaverwaltung und die dortigen Gläubiger, welche
einzig ein Interesse an der Herausgabe des fraglichen Vermö
gens an die zugersche Fallimentsbehörde haben könnten, und
welche daher zur Beschwerde berechtigt wären, haben nicht re
kurrirt. Zur Begründung des zweiten Antrages sodann wird
im Wesentlichen geltend gemacht: Daß das Konkordat von 1810
sich auf das unbewegliche Vermögen nicht beziehe, sei durch
konstante bundesrechtliche Praxis vollkommen unanfechtbar fest
gestellt; soweit es sich um die im Kanton Bern befindlichen
Liegenschaften handle, sei daher die Beschwerde jedenfalls un
begründet. Was die beweglichen Sachen anbelange, so sei fest
zuhalten, daß die bernische Gesetzgebung die Betreibungspfand
rechte als eigentliche Pfandrechte anerkenne, dagegen allerdings
bestimme, daß dieselben im Geltstage kein Vorrecht gewähren.
Allein diese singuläre Bestimmung finde nur dann Anwendung,
wenn der Geltstag im Kanton Bern vollführt werde und die
bernische Gesetzgebung sowohl bezüglich der Rangstellung der
Gläubiger als der Folgen des Konkurses zur Anwendung komme.
Auch in dieser Richtung liege übrigens der Beschwerde gar
kein praktisches Interesse zu Grunde. Denn die Rekurrentin
erkenne ja selbst an, daß, auch wenn der Erlös der beweg
lichen Sachen in die zugersche Konkursmasse abgeliefert würde,
die Rekursbeklagten doch gemäß der zugerschen Gesetzgebung,
welche das Betreibungspfandrecht durch die Konkurseröffnung
nicht dahinfallen lasse, in bevorzugtem Range auf diesen Erlös
anzuweisen wären.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist zweifelhaft, ob die Rekurrentin zur Beschwerde
überhaupt legitimirt sei. Denn die Verfügung über das zur
Geltstagsmasse gezogene Vermögen ist der Gemeinschuldnerin
gewiß entzogen und steht einzig den Gläubigern beziehungsweise
der Massaverwaltung zu, welche ihrerseits nicht beschwerend auf
getreten sind. Allein es kann diese Frage dahin gestellt bleiben,
da die Beschwerde auch aus andern Gründen abgewiesen wer
den muß.
- Was vorerst das liegenschaftliche, im Kanton Bern gelegene
Vermögen anbelangt, so ist festzuhalten, daß die Konkordate
vom 15. Juni 1804 und 7. Juni 1810 die Einheit des
Konkurses nur für das bewegliche, nicht aber für das unbe
wegliche Vermögen des Gemeinschuldners statuiren. Diese Aus
legung ist, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgeführt
hat, im Wortlaute der Konkordate (Art. 3 des Konkordates von
1804, Art. 1 und 2 desjenigen von 1810) begründet und ist
überdem durch eine konstante Gerichtspraxis usuell geworden,
so daß an derselben ohne weiters festgehalten werden muß.
Demnach sind aber die Kantone konkordatsmäßig berechtigt,
über das auf ihrem Territorium gelegene unbewegliche Vermö
gen eines in einem andern Kantone domizilirten Gemeinschuld
ners einen Separatkonkurs einzuleiten und haben nur den in
einem solchen Separatkonkurse allfällig sich ergebenden Vorerlös
an die Hauptkonkursmasse abzuliefern. Da in concreto ein
Vorerlös der Liegenschaften nicht erzielt worden ist, dieselben
im Gegentheil unversteigert geblieben sind, so kann von einer
Konkordatsverletzung in Bezug auf das unbewegliche Vermögen
der Rekurrentin nicht die Rede sein.
- Bezüglich des beweglichen, im Kanton Bern befindlichen
Vermögens sodann, so stellt die angefochtene Entscheidung da
rauf ab, daß den Rekursbeklagten an demselben ein Pfändungs
pfandrecht zustehe und daß dieselben berechtigt seien, dieses
Pfändungspfandrecht im Kanton Bern, im Gerichtsstande der
gelegenen Sache zu realisiren. Die Rekurrentin ihrerseits be
streitet nicht, daß gemäß Art. 2 des Konkordates vom 7. Juni
1810 richterliche beziehungsweise Pfändungspfandrechte, gleich
wie vertragliche oder gesetzliche Pfandrechte, im Gerichtsstande
der gelegenen Sache zu realisiren seien und könnte dies auch
mit Grund nicht bestreiten (vergleiche die Entscheidung des
Bundesgerichtes in Sachen Pons vom 3. Juni 1882 Erwä
gung 2, Amtliche Sammlung VIII, S. 231 u. ff.); sie stützt
vielmehr ihre Beschwerde ausschließlich darauf, daß die ange
fochtene Entscheidung zu Anerkennung des Pfändungspfand
rechtes der Rekursbeklagten nicht auf Grund der Anwendung
des kantonalen (bernischen) Rechtes sondern auf Grund eines
vermeintlichen, in Wahrheit aber gar nicht bestehenden Satzes
des Bundesrechtes gelangt sei. Dieser Angriff ist verfehlt. Die
angefochtene Entscheidung beruht, wie sich aus der Begründung
derselben unzweideutig ergibt, auf der Erwägung, daß durch
die Pfändung nach bernischem Rechte ein wirkliches Pfand
recht begründet werde, daß nun allerdings dieses Pfandrecht nach
587 des Vollziehungsverfahrens durch die Konkurseröffnung
dahinfalle, daß aber unter Konkurseröffnung im Sinne des
587 cit. nur die Konkurseröffnung im Kanton Bern zu ver
stehen sei, wärend die Folge des Dahinfallens des Pfändungs
pfandrechtes nach dieser Gesetzesbestimmung dann nicht ein
trete, wenn der Konkurs außerhalb des Kantons Bern eröffnet
werde und die Gesetzgebung welche denselben beherrsche, an die
Konkurseröffnung die Wirkung des Dahinfallens der Pfändungs
pfandrechte nicht knüpfe. Die angefochtene Entscheidung gelangt
also zur Anerkennung des Pfandrechtes der Rekursbeklagten
durchaus auf Grund der Auslegung des kantonalen Rechtes,
nämlich des 587 des bernischen Gesetzes über das Voll
ziehungsverfahren. Diese Gesetzesbestimmung wird dahin interpre
tirt, daß sie nur bei im Kanton Bern eröffnetem Konkurse zur
Anwendung kommen wolle, während sie einer auswärts erfolg
Pfän-
ten Konkurseröffnung die Wirkung der Vernichtung der
Falle
dungspfandrechte nicht beilege, so daß also in letzterem
die in 587 gesetzte Bedingung des Unterganges der Pfän
einer
dungspfandrechte nicht erfüllt sei. Ob diese Auslegung
kantonalen Gesetzesbestimmung richtig oder unrichtig sei, ent
zieht sich, wie die Rekurrentin grundsätzlich selbst anerkennt, der
Kognition des Bundesgerichtes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.