Art. 34 and 36 Schwyz Cantonal Constitution; distinction between tax legislation and police regulation; patent fee for traveling salesmen: a measure retaining fiscal elements may nevertheless be valid as a police decree if its predominant purpose is to regulate and supervise itinerant sales activity. The decisive criterion is the character of the norm as a whole, especially its linkage to existing police legislation and its function of restricting commercial conduct under police supervision (consid. 1-2).
in Frage stehende Beschluß nicht als ein nach Art. 34 cit. in die Kompetenz des Kantonsrathes fallendes polizeiliches De kret mit Strafbestlmmungen aufgefaßt werden. Derselbe trage vielmehr durchaus fiskalischen Charakter an sich und sei daher als Steuergesetz zu betrachten. Daß er gleichzeitig auch Straf bestimmungen enthalte, ändere hieran nichts. Auch der letzte Fall, in welchem nach der schwyzerischen Kantonsverfassung (Art. 36) der Kantonsrath zum selbständigen Erlasse von Ge setzen befugt sei, nämlich der Fall, daß es sich um ein durch die eidgenössische Gesetzgebung gefordertes Gesetz handle, liege nicht vor. Denn es sei bundesrechtlich den Kantonen zwar ge stattet, Patenttaxen innerhalb der bundesverfassungsmäßigen Schranken einzuführen, dagegen seien sie dazu und folgeweise zum Erlasse von Patentverordnungen nicht verpflichtet. Dem nach werde beantragt: es sei das Urtheil des Kantonsgerichtes Schwyz vom 22. Juli aufzuheben unter Kostenfolge. D. Seitens des Kantonsgerichtes von Schwyz ist eine Ver nehmlassung auf diese Beschwerde nicht eingegangen. Dagegen trägt der Regierungsrath des Kantons Schwyz, welchem zur Beantwortung derselben ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, auf Abweisung derselben an, indem er im Wesentlichen aus führt: Es handle sich im vorliegenden Falle lediglich um die Ausführung einer Bestimmung der schwyzerischen Verordnung über den Markt und Hausirverkehr von 1851 resp. um eine Novelle zu derselben. Diese Verordnung qualifizire sich durchaus als ein polizeiliches Dekret mit Strafbestimmungen und es habe mithin dieselbe, wie der angefochtene Beschluß vom 20. Dezember 1878, vom Kantonsrathe kraft des ihm in Polizei sachen zustehenden Gesetzgebungsrechtes gültig erlassen werden können. Dieses Gesetzgebungsrecht des Kantonsrathes sei denn auch in allen Zweigen der Polizei, in Bezug auf Fremden Gesundheits , Straßen , Lebensmittel , Markt und Hausirpoli zei u. s. w., von jeher anerkannt und geübt worden, wie ein Blick auf die schwyzerische Gesetzessammlung zeige. Als Steuer gesetz könne der Beschluß vom 20. Dezember 1878 nicht aufge faßt werden. Die Handelspatentgebühr sei eine polizeiliche Abgabe, sie setze eine polizeiliche Schranke für die Ausübung dieses Zweiges der Gewerbethätigkeit; eine Steuer im Sinne des kantonalen Steuergesetzes dagegen sei dieselbe nicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: