Arts. 60 and 61 Schwyz cantonal constitution; competence of the Regierungsrat in disputes concerning communal usage rights: the supervisory power over districts and communes authorizes intervention against administrative irregularities, but not adjudication of controversies between members as to the scope of individual rights in communal or corporate property. Such disputes are not constitutionally allocated to the Regierungsrat; their civil or administrative character is determined by cantonal statutory law. Supervisory competence does not include the power to annul communal resolutions on the basis of contested private usage rights (consid. 2). The federal complaint is unfounded where no constitutional violation is shown; a negative jurisdiction conflict may be reserved for later if civil and administrative authorities both decline jurisdiction (consid. 3).
brauche sich nicht auf den kostspieligen Weg des Civilprozesses verweisen zu lassen, vielmehr sei es Pflicht der Aufsichtsbehörden, in derartigen Fällen einzuschreiten. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Kirchgemeinde Altendorf (deren Ausführungen der Regierungs rath des Kantons Schwyz sich einfach anschließt) im Wesentli chen geltend: Es sei zu unterscheiden zwischen der Kirchgemeinde und der Korporationsgemeinde. Die Kirchgemeinden feien die politischen Gemeinden des Kantons, die Korporationsgemeinden dagegen seien Gütergenossenschaften mit privatrechtlichem Cha rakter; zu letztern gehöre die Korporationsgemeinde Altendorf. Die Beschwerde der Rekurrenten richte sich nun nicht und könne sich nicht richten gegen die Kirchgemeinde Altendorf, sondern sie richte sich gegen die Korporationsgemeinde Altendorf. Dem Regierungsrath stehe nur die Aufsicht über die öffentlichen politischen Gemeinden, die Kirchgemeinden, nicht über die Kor porationsgemeinden zu, denen durch 13 der Kantonsver fassung die autonome Verwaltung und Nutzung ihres Vermö gens garantirt sei. Schon deßhalb könne von einer Verletzung der 60 und 61 der Kantonsverfassung keine Rede sein. Nach 5 litt. c der kantonalen Administrativprozeßordnung sei allerdings der Regierungsrath Rekursinstanz in Streitigkeiten über Verletzung der Genossenstatuten, soweit sie nicht eivilrecht licher Natur seien. Allein im vorliegenden Falle werde nicht über Statutenverletzung geklagt; es handle sich vielmehr um eine Streitigkeit über Mein und Dein zwischen Mehrheit und Minderheit der Korporationsgenossen. Der Regierungsrath habe daher seine Kompetenz mit Recht abgelehnt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Fall vorzubehalten, daß etwa auch der Civilrichter sich als inkompetent erklären und der daraus entstehende negative Kompetenzkonflikt auch vom Kantonsrathe ( 47 der Verfas sung) nicht gelöst werden sollte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.