- Urtheil vom 30. Oktober 1885 in Sachen
Spieß und Konsorten.
A. Am 28. Januar 1885 erließ der Sanitätsrath des Kan
tons Luzern mit Genehmigung des h. Regierungsrathes eine
Verordnung, durch welche die fernere Anwendung und Benu
tzung der sog. Bierpressionen jeder Art und Konstruktion zum
Ausschank von Bier verboten und den Bierwirthen eine Frist
bis 1, Mai 1885 für Beseitigung der zur Zeit bestehenden
Pressionen eingeräumt wurde. Gegen diese Verordnung ergriff
F. Spieß, im Auftrage eines von einer Versammlung von
Bierbrauern und Bierwirthen ernannten Comites den Rekurs
an den Regierungsrath des Kantons Luzern. Dieser hielt indeß
durch Beschluß vom 30. Mai 1885 die Verordnung des Sani
tätsrathes aufrecht, indem er blos die Frist zur Beseitigung
der bestehenden Pressionen bis zum 1. Juli 1885 verlängerte.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff F. Spieß, Namens seiner
Kommittenten, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesge
richt. In der Rekursschrift wird ausgeführt:
Der angefochtene Entscheid verletzte die in 9 der luzer
nischen Kantonsverfassung aufgestellte Garantie der Unverletz
lichkeit des Eigenthums. Derselbe verbiete vollständig die von
den Bierwirthen, unter den Augen der Landesregierung, nach
und nach angeschafften Bierpressionen und nöthige die Wirthe
wie die Bierbrauer zu erheblichen Auslagen für Veränderung
der Transportfässer, Anschaffung von Eiskasten u. s. w. Aller
dings lasse er den Bierwirthen Besitz und Eigenthum ihrer
Pressionen. Allein dieses Eigenthum habe einen Werth nur
durch die Benutzung und das Verbot des Gebrauches enthalte
daher eine Verletzung des Eigenthums selbst.
- 10 der Kantonsverfassung bestimme: Die Handels
und Gewerbefreiheit ist anerkannt. Das Gesetz wird, innert den
Grenzen der Bundesverfassung, diejenigen beschränkenden Be
stimmungen festsetzen, welche das allgemeine Wohl erfordert.
Das Verbot des Gebrauches der Bierpressionen involvire
offenbar eine Verletzung des Prinzips der Handels und Ge
werbefreiheit. Nach 10 Absatz 2 der Kantonsverfassung
können überdem Beschränkungen der Handels und Gewerbe
freiheit nur durch Gesetz, nicht, wie hier geschehen, durch Ver
ordnung aufgestellt werden.
- Selbst wenn übrigens nach der Verfassung eine Beschrän
kung der Handels und Gewerbefreiheit im Verordnungswege
zulässig wäre, so wäre doch nur der Regierungsrath selbst, nicht
aber der Sanitätsrath zum Erlasse solcher Verordnungen zu
ständig. Denn nach 67 der Kantonsverfassung sei es der
Regierungsrath, welcher die zur Vollziehung und Verwaltung
nöthigen Verordnungen erlasse. Dem Sanitätsrath stehe aller
dings nach dem Gesetze über das Gesundheitswesen vom Jahre
1876 ein Aufsichtsrecht über die sanitarischen Einrichtungen
u. s. w. zu, gesundheitspolizeiliche Verordnungen dagegen habe nach
Verfassung und Gesetz der Regierungsrath zu erlassen. Eine
Maßregel allgemeiner Natur, wie das Verbot der Bierpres
sionen, dürfe der Sanitätsrath nicht treffen.
Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle das
rekurrirte Verbot der Bierpressionen als verfassungswidrig auf
heben.
C. Dem Rekurse des F. Spieß schließt sich der schweizerische
Bierbrauerverein an, indem er in einer Eingabe datirt den 24. Au
gust 1885 wesentlich die gleichen rechtlichen Gesichtspunkte wie
der Rekurrent geltend macht und überdem auf, seiner Ansicht
nach, aus dem Verbote der Bierpressionen sich ergebende schäd
liche volkswirthschaftliche Folgen hinweist.
D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern trägt in seiner
Vernehmlassung darauf an: das Bundesgericht wolle den Re
kurs des F. Spieß und Konsorten als unbegründet unter
Kostenfolge abweisen, indem er ausführt:
- Die angefochtene Schlußnahme verletzte keine wohlerwor
benen Rechte, denn es existire nirgends eine Bestimmung, wonach
den Beschwerdeführern Bierpressionen mit gesundheitsschädlichem
Betriebe gestattet gewesen wären. Mit dem gleichen Rechte,
wie gegen das Verbot der Bierpressionen, könnte gegen jedes
Verbot gesundheitsschädlicher Einrichtungen Front gemacht
werden. Auf dieser Grundlage wäre überhaupt eine wirksame
Gesundheitspolizei gar nicht denkbar.
- Was die behauptete Verletzung der Handels und Ge
werbefreiheit anbelange, so sei darauf hinzuweisen, daß nach
31 litt. e der Bundesverfassung den kantonalen Behörden
das Recht zustehe, Verfügungen über die Ausübung von Han
del und Gewerbe zu treffen. Der Schlußpassus des 10 der
Kantonsverfassung könne nicht den Sinn haben, daß nicht auch
schon vor Erlaß des darin in Aussicht genommenen allgemeinen
Gesetzes sanitätspolizeiliche Beschränkungen der Gewerbefreiheit
angeordnet werden dürfen. Sonst könnte ja nicht einmal der
Verkauf giftiger Stoffe, z. B. arsenikhaltiger Tapeten u. dgl.
verboten werden.
- Die Kompetenz des Sanitätsrathes zum Erlasse der an
gefochtenen Verfügung halte der Regierungsrath, insbesondere
mit Rücksicht auf 9 litt. b des kantonalen Gesetzes über das
Gesundheitswesen vom 29. Februar 1876, für zweifellos begrün
det. Denn nach der angeführten Gesetzesbestimmung müsse ange
nommen werden, daß dem Sanitätsrath auch die Aufsicht über
die sanitarischen Einrichtungen der öffentlichen Wirthschaften
zustehe. Uebrigens sei die sanitätsräthliche Verordnung der Ab
schaffung der Bierpressionen vom Regierungsrathe sanktionirt
worden und es liege also in dieser Hinsicht ein förmlicher ma
terieller Regierungsbeschluß vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die verfassungsmäßige Garantie der Unverletzlichkeit des
Privateigenthums ( 9 der luzernischen Kantonsverfassung)
schließt gewiß keineswegs aus, daß durch verfassungsmäßig er
lassene Gesetze oder Verordnungen aus polizeilichen Gründen
wegen Feuer oder Gesundheitsgefährlichkeit u. dgl. die gewerb
liche Verwendung von Sachen oder Einrichtungen bestimmter
Art verboten wird. Dadurch wird ja das Eigenthum an diesen
Gegenständen dem betreffenden Eigenthümer weder ganz noch
theilweise entzogen, sondern lediglich eine gewerbepolizeiliche
Norm über die Art und Weise der Ausübung bestimmter Ge
werbe aufgestellt. Soweit daher die Beschwerde gegen das Ver
bot der fernern Anwendung und Benutzung der Bierpressionen
zum Ausschanke von Bier auf eine Verletzung der verfassungs
mäßigen Eigenthumsgarantie gestützt wird, erscheint dieselbe
ohne weiters als unbegründet.
Wenn sodann der Rekurs im weitern auf Verletzung der
in 10 Absatz 1 der Kantonsverfassung gewährleisteten Han
dels und Gewerbefreiheit gestützt wird, so ist das Bundesge
richt zu Beurtheilung dieses Beschwerdegrundes nicht kompetent.
Denn es ist, nach der ganzen Haltung des 10 der Kantons
fassung klar, daß dieser die Handels und Gewerbefreiheit nicht
in weiterm Umfange als Art. 31 der Bundesverfassung, sondern
lediglich im Sinne und innerhalb der Schranken dieser Be
stimmung der Bundesverfassung gewährleisten will. Nun ist
aber, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat
(vergleiche Amtliche Sammlung XI, S. 158, Entscheidung in
Sachen Sprenger vom 5. Juni 1885), wegen Verletzung solcher
Bestimmungen der Kantonsverfassungen, welche nur Grund
sätze enthalten, die bereits in der Bundesverfassung niedergelegt
sind, während der Dauer der Bundesverfassung ein selbständi
ger Rekurs nicht statthaft, sondern kann eine Beschwerde nur
wegen Verletzung des entsprechenden Grundsatzes der Bundes
verfassung bei der dafür zuständigen Behörde erhoben werden.
XI 1886
Zur Beurtheilung von Beschwerden wegen Verletzung des Art.
31 der Bundesverfassung aber ist nicht das Bundesgericht
sondern sind der Bundesrath undeventuell die Bundesver
sammlung nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege zuständig.
3. Dagegen ist das Bundesgericht allerdings befugt zu prü
fen, ob die angefochtene Verordnung
in formell verfassungs
mäßiger Weise zu Stande gekommen sei, insbesondere ob sie von
der nach der Kantonsverfassung hiefür zuständigen Behörde
ausgehe. In dieser Richtung macht die Beschwerde zunächst
geltend daß nach Art. 10 Satz 2 der Kantonsverfassung Be
schränkungen der Handels und Gewerbefreiheit nur durch
Gesetz, nicht durch bloße Verordnung eingeführt werden können.
Allein, wenn nun auch richtig sein mag, daß nach dieser Be
stimmung der Kantonsverfassung Beschränkungen des Rechtes
der einzelnen Bürger zum Betrieb beliebiger Gewerbe (wie die
Einführung der Konzessionspflicht für bestimmte Gewerbe, Aus
schluß einzelner Personenklassen vom Rechte, gewisse Gewerbe
zu betreiben u. s. w.) nur durch Gesetz eingeführt werden
können, so kann derselben dagegen keineswegs die weitergehende
Bedeutung beigemessen werden, daß alle Verfügungen gesund
heits oder sicherheitspolizeilicher Natur, welche überhaupt die
Art und Weise der Ausübung von Gewerben berühren, nur im
Wege der Gesetzgebung getroffen werden können; eine derartige
Beschränkung der Verordnungsgewalt der Verwaltungsbehörde,
wodurch diese auf wichtigen Gebieten nahezu illusorisch gemacht
würde, kann gewiß nicht im Sinne des Art. 10, Satz 2 der
Kantonsverfassung liegen; sie wäre auch mit der Lage der kan
tonalen Gesetzgebung, welche der Verwaltungsbehörde vielfach
den Erlaß von Verordnungen überträgt, welche die Ausübung
von Gewerben betreffen (vergleiche z. B. 8 litt. d des
kantonalen Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 29. Fe
bruar 1876) durchaus unvereinbar.
4. Ebensowenig wie aus Art. 10 der Kantonsverfassung
kann aus andern Bestimmungen der Verfassung oder Gesetzge
bung des Kantons Luzern gefolgert werden, daß eine gesund
heitspolizeiliche Vorschrift des hier in Frage stehenden Inhaltes
nur im Wege der Gesetzgebung, nicht in demjenigen der Ver
ordnung aufgestellt werden könne; vielmehr fällt eine derartige
Anordnung, durch welche eine einzelne gewerbliche Einrichtung
aus gesundheitspolizeilichen Gründen verboten wird, der Natur
der Sache nach durchaus in das Gebiet der Verordnungsge
walt der Verwaltungsbehörde.
5. Wenn endlich die Beschwerde auch noch darauf abstellt,
daß nach Art. 67 der Kantonsverfassung jedenfalls nicht der
Sanitätsrath sondern nur der Regierungsrath zum Erlasse von
Verordnungen, welche allgemeine Regeln enthalten, berechtigt
sei, so kann auf dieses Moment schon deßhalb kein Gewicht
gelegt werden, weil ja die angefochtene Verordnung vom Sa
nitätsrathe nicht von sich aus, sondern, wie in derselben aus
drücklich bemerkt ist, mit Genehmigung des Regierungsrathes
erlassen wurde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.