Art. 50 ff. OR; liability for critical statements in a published travel guide: a general evaluative remark may, by inference, contain an assertion of fact concerning deficiencies of an establishment. Such a statement becomes actionable only if it is objectively false and imputable to intent or negligence. The author of a travel work is entitled to express subjective judgments and comparative ratings, provided he does not assert or insinuate untrue facts detrimental to reputation. Fault is absent where the remark rests on ascertainable experiences or third-party information and is not made frivolously without factual basis (consid. 1–2).
gut oder gering," als besser oder weniger gut zu bezeichnen, es in erste oder in letzte Linie zu stellen, es anzuempfehlen oder von dessen Besuch abzurathen oder auch es ganz zu igno riren. Daraus könne allerdings eine gewisse Schädigung der einen zum Vortheile der andern entstehen; aber für eine solche Schädigung habe man nicht aufzukommen, so lange man sich beim An und Abrathen, Empfehlen und Nichtempfehlen auf die Abgabe seines subjektiven Urtheils in solcher Ausdruckweise beschränke und keine unwahren Thatsachen, welche dem Rufe des Etablissementes nachtheilig seien, ausspreche oder andeute, z. B. mit der Notiz: Ungeziefer, unreine Bettwäsche, unreelle Weine," grobe Bedienung, prellerische Preise u. s. w. 2. Wenn die zweite Instanz darauf abstellt, daß eine Ver antwortlichkeit des Beklagten deßhalb nicht bestehe, weil er sich in seiner eingeklagten Aeußerung darauf beschränkt habe, dem klägerischen Etablissement das allgemeine Prädikat sehr ge ring" beizulegen, ohne spezielle Mängel desselben, wie grobe Bedienung u. s. w. namhaft zu machen, so kann dem durch aus nicht beigetreten werden. Denn es ist doch klar, daß die allgemeine Rüge sehr gering, ebensowohl wie eine detaillirtere Bemängelung, eine thatsächliche, wenn auch auf dem Wege der Schlußfolgerung gewonnene und in ein einziges Prädikat zusammengefaßte, Behauptung enthält, nämlich die, daß das klägerische Etablissement thatsächlich an solchen, allerdings nicht näher bezeichneten, Mängeln der Führung oder Einrichtung u. dgl. leide, daß es auch bescheidenen Durchschnittsansprüchen nicht genüge. Für den durch die Aufstellung und Verbrei tung dieser Behauptung dem Kläger erwachsenen Schaden wäre der Beklagte dann verantwortlich, wenn dieselbe thatsächlich unrichtig wäre und auf vorsätzlichem oder fahrläßi gem Verschulden des Beklagten beruhte. Denn, wie das Bun desgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Zürcher Kantonalbank gegen Weisflog (Amtliche Sammlung XI, S. 199 u. ff.) ausgesprochen hat, ist nach Art. 50 u. ff. des Obliga tionenrechts jedermann für absichtliche oder fahrläßige Verle tzung der Rechte Anderer durch körperliche Handlungen oder bloße Meinungsäußerungen verantwortlich. Es kann nun dahin gestellt bleiben, ob die eingeklagte Bemerkung objektiv richtig oder unrichtig war, denn jedenfalls fällt dem Beklagten sub jektiv weder vorsätzliches noch fahrläßiges Verschulden zur Last. Daß er arglistig, wider besseres Wissen und Gewissen gehandelt habe, um aus persönlicher Chikane u. dgl. den Kläger zu schädigen, hat letzterer selbst nicht behauptet. Es könnte sich daher nur fragen, ob ihn nicht der Vorwurf der Fahrläßigkeit treffe. Allein auch dies ist zu verneinen. Eine zum Schadenersatze verpflichtende Fahrläßigkeit des Beklagten läge dann allerdings vor, wenn er die den Gegenstand des Prozesses bildende tadelnde Bemerkung über das klägerische Eta blissement in sein Reisehandbuch ohne alle thatsächlichen Anhalts punkte und ohne Prüfung aufgenommen hätte. Denn der Ver fasser eines solchen Reisewerkes muß sich bewußt sein, daß sei nen Aussprüchen eine viel größere Bedeutung und Tragweite zukommt als etwa gelegentlichen Aeußerungen im Privatverkehr und es ist daher an ihn die Anforderung zu stellen, daß er seine Bemerkungen und Urtheile, welche ja die Interessen und Rechte dritter erheblich gefährden können, bevor er sie der Oeffentlichkeit übergibt, einer sorgfältigeren Prüfung unterstelle. Dagegen ist auf der andern Seite klar, daß nicht jede objektive Unrichtigkeit in den Bemerkungen über Gasthofetablissements u. dgl. zum Schadenersatze verpflichtet sondern daß dies nur dann der Fall ist, wenn die Bemerkung eine leichtfertige, in frivoler Weise und ohne alle thatsächliche Unterlage gemachte ist. Nun hat sich im vorliegenden Falle der Beklagte zu Recht fertigung seiner Bemerkung über das klägerische Etablissement sowohl auf persönliche Erfahrungen als auf Mittheilungen dritter Personen berufen und zum Beweise dafür einige schrift liche Erklärungen und Briefe vorgelegt. Ueber die Beweiskraft dieser Bescheinigungen hat sich allerdings die Vorinstanz nicht ausgesprochen und es sind weitere Beweise in dieser Richtung von den Parteien nicht anerboten worden. Allein soviel darf aus diesen Bescheinigungen immerhin gefolgert werden, daß der Beklagte seine Bemerkung über das klägerische Etablissement nicht in frivoler Weise, sondern auf Grund solcher Anhalts punkte, welche er ohne Fahrläßigkeit für verläßlich und zu XI 1886
reichend halten konnte gemacht hat. Die vom Kläger seinerseits produzirte Erklärung einer Anzahl von Stammgästen seines Etablissements, welche die vollständige Zufriedenheit mit seiner Wirthschaftsführung ausdrückt, ist selbstverständlich nicht geei gnet, das Gegentheil darzuthun. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers ist abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen, vom 11. August 1885, sein Bewenden.