Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 20. November 1885 in Sachen
Tanner gegen Jost.
Das Bundesgericht hat, nachdem das Kantonsgericht des
Kantons Graubünden auf die in der rubrizirten Streitsache durch
Beschluß des Bundesgerichtes vom 6. Juni 1885 an dasselbe
gerichtete Anfrage durch Schreiben vom 31. Oktober 1885 fol
gendes erwidert hat
18 unseres Strafgesetzes lautet:
Durch die Bestrafung des Verbrechers wird dessen Verpflich
tung zum Ersatz des durch das Verbrechen verursachten Schadens
nicht aufgehoben; vielmehr ist der Richter, insofern der Beschä
digte nicht auf einen solchen Ersatz verzichtet hat, von Amts
wegen verbunden, die Verpflichtung zu dessen Leistung in das
Strafurtheil aufzunehmen.
Darnach sind die hiesigen Strafgerichte gehalten, bei jeder
Strafzumessung auch die Verurtheilten zum Ersatz allfälligen
Schadens zu verpflichten, wenn der Beschädigte nicht auf Ersatz
verzichtet, und bildet dann die Verpflichtung zur Ersatzleistung
ein Akzessorium zum Strafurtheil.
Wenn dagegen, wie im Falle Jost, ein Freispruch erfolgt,
so kann das Kriminalgericht auf die Frage des Schadens
ersatzes nicht mehr eintreten, was aber einer Ersatzklage auf
eivilem Wege in keiner Weise präjudizirt;
Es ist daher das Dispositiv Nr. 3 des in Frage stehenden
Urtheils in Sachen Jost nicht als ein Hauptentscheid in civil
rechtlicher Beziehung anzusehen.
in Erwägung:
Daß nach dem Schreiben des Kantonsgerichtes von Grau
bünden vom 31. Oktober 1885 einem Zweifel nicht mehr unter
liegen kann, daß das von den Klägern und Rekurrenten durch
Weiterziehung an das Bundesgericht angefochtene Dispositiv 3
des Urtheils des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 6. März
1885 eine sachliche Entscheidung über die Schadenersatzklage der
Rekurrenten nicht enthält
Daß somit ein durch das Rechtsmittel der Art. 29 und 30
des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege
beim Bundesgerichte anfechtbares Haupturtheil über den Civil
anspruch der Rekurrenten nicht vorliegt und demnach auf deren
durch Erklärung vom 23. März 1885 angemeldete und in der
mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 1885 aufrechterhaltene
Rekursbegehren nicht eingetreten werden kann;
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Rekurrenten gegen das angefoch
tene Urtheil des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 6. März
1885 wird nicht eingetreten.
Schlagwörter
damages claimcriminal acquittalappealabilitycivil actioninadmissibility