Art. 16 Abs. 4 OG, Art. 29 OG, Art. 882 Abs. 1 OR; jurisdiction of the Federal Court and temporal scope of federal rules on acquisition of movable property and pledge rights. An institution founded, endowed, guaranteed, and supervised by a canton may nevertheless constitute a separate legal person if it appears in commerce as an independent rights-bearing entity with assets segregated from the cantonal fisc. For jurisdiction under Art. 29 OG, the dispute must be governed by federal law; where ownership acquisition and the validity of a pledge were completed under cantonal law, later federal rules on the effects of pledge rights do not retroactively determine the acquisition itself. The assertion of a pledge does not by itself include a retentionsrecht.
Brüder Anton, Leonz, Josef und Johann Gut für ihren An theil an den väterlichen Liegenschaften ausgekauft; als Aus kaufspreis sollte sie u. A. die in Dispositiv 1 des angefochtenen Urtheils näher bezeichnete, von den Brüdern Gut zu errichtende Gült über 3000 Franken erhalten. Diese (erst am 6. Mai 1879 richterlich ausgefertigte) Gült wurde nun aber von der Gemeinde rathskanzlei von Ufhusen nicht der Klägerin, sondern ihrem Bruder Leonz Gut herausgegeben und von diesem im Jahre 1879 bei der Spar und Leihkasse des Kantons Luzern als Faustpfand für ein ihm bewilligtes Darleihen von 2500 Fr. (mit Zinsanfang auf 18. Juni 1879) hinterlegt. Gegenüber der auf unbeschwerte Herausgabe der Gült gerichteten Vindi kationsklage der Klägerin machte die Spar und Leihkasse in erster Linie geltend: die Klägerin sei niemals Eigenthümerin der vindizirten Gült geworden, da sie nie Besitz an derselben erworben habe; es sei daher die Klage abzuweisen. In zweiter Linie führte sie aus: sie (die beklagte Spar und Leihkasse) müsse jedenfalls, als gutgläubige Besitzerin, bei ihrem Pfand rechte sowohl nach dem eidgenössischen Obligationenrechte als eventuell nach dem früher geltenden kantonalen Rechte geschützt werden; sie habe daher unter allen Umständen die Gült nur gegen Bezahlung der Forderung von 2500 Fr. nebst Zins vom 18. Juni 1881 an herauszugeben. Die Vorinstanz hat ent schieden, es sei in allen Richtungen kantonales und nicht eid genössisches Recht anwendbar und nach kantonalem Rechte sei das Begehren um unbeschwerte Herausgabe der Gült begründet, da die Klägerin den Nachweis des Eigenthumserwerbes erbracht habe und es sich nicht um anvertrautes Gut handle, so daß die Beklagte kein gültiges Pfandrecht an der ihr hinterlegten Gült erworben habe. 2. Die Frage, ob der Kanton Luzern als Prozeßpartei zu betrachten sei, ist durch den heutigen Beschluß des Bundes gerichtes definitiv erledigt; dieselbe ist übrigens für die Kom petenz des Bundesgerichtes durchaus unerheblich. Denn auch wenn der Kanton Luzern Prozeßpartei wäre, so ist doch die Kompetenz des Bundesgerichtes nur dann begründet, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 des Bundesgesetzes über die Or ganisation der Bundesrechtspflege vorliegen, insbesondere also, wenn die Sache nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen ist. Art. 27 Ziff. 4 des citirten Bundesgesetzes, welcher gestattet, Civilstreitigkeiten, in denen ein Kanton Partei ist, direkt an das Bundesgericht zu bringen, fällt in vorliegendem Falle durchaus außer Betracht, da es sich nicht um einen, nach dieser Gesetzes bestimmung direkt beim Bundesgerichte an Stelle der kantonalen Gerichte anhängig gemachten, Prozeß handelt, sondern um eine gemäß Art. 29 und 30 leg. cit. an das Bundesgericht als Oberinstanz in bundesrechtlichen Sachen gerichtete Beschwerde. 3. Muß sich sonach fragen, ob die Beschwerde nach kantonalem oder nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen sei, so ist zu be merken: Der Eigenthumserwerb der Klägerin an der streitigen Gült ist unzweifelhaft ausschließlich nach kantonalem Rechte zu beurtheilen, da die Erwerbsthatsachen unter der Herrschaft des kantonalen Rechtes sich ereignet haben. Ebenso ist die Frage, ob die Beklagte durch die Verpfändung seitens des Nichteigen thümers L. Gut ein gültiges Pfandrecht erworben habe, nach dem zur Zeit der Verpfändung geltenden kantonalen und nicht nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden. Allerdings richten sich gemäß Art. 884 O. R. die Wirkungen des Mobiliarpfand rechtes, auch wenn dasselbe früher begründet worden ist, vom
(konventionelles) Mobiliarpfandrecht und Retentionsrecht sind, wie das Bundesgericht schon in seinem Urtheile in Sachen Gruner Haller u. Cie. gegen Berner Handelsbank vom 18. Ok tober 1884 ausgeführt hat, ihrem Thatbestande und ihren Wir kungen nach verschiedene Rechte und die Geltendmachung eines Pfandrechtes involvirt daher keineswegs diejenige eines Reten tionsrechtes. Da die Beklagte vor den kantonalen Instanzen ein Retentionsrecht gar nicht in Anspruch genommen hat, so ist dies selbstverständlich in der bundesgerichtlichen Instanz nicht mehr statthaft und Art. 887 O. R. kommt somit gar nicht zur Anwendung. Ebensowenig ist es richtig, daß (wie der beklag tische Anwalt endlich noch behauptet hat) durch die vom eidgenös sischen Obligationenrecht zu Gunsten des gutgläubigen Erwerbers aufgestellten Beschränkungen der Vindikation beweglicher Sachen der Inhalt des Mobiliareigenthums geändert worden sei und daß daher die betreffenden Gesetzesbestimmungen ohne Weiteres Der Grund in allen Fällen zur Anwendung kommen müssen. satz des Obligationenrechtes, daß der gutgläubige Erwerber an beweglichen (nicht gestohlenen oder verlorenen) Sachen Eigen thums bezw. Pfandrecht auch dann erwerbe, wenn der Ver äußerer bezw. Verpfänder nicht Eigenthümer war, statuirt viel mehr einen Erwerbsgrund des Eigenthums resp. Pfandrechtes an beweglichen Sachen und findet daher nur auf solche Erwerbs handlungen Anwendung, welche unter seiner Herrschaft stattfanden. Der in Folge dieses Grundsatzes eintretende entsprechende Rechts verlust des frühern Eigenthümers ist lediglich eine Folge des Rechtserwerbes des gutgläubigen Besitzers und greift somit nur dann Platz, wenn letzterer nach dem hiefür maßgebenden Gesetze wirklich stattgefunden hat. 4. Ist somit das Bundesgericht deshalb nicht kompetent, weil die Sache nicht nach eidgenössischen Gesetzen zu beurtheilen ist, so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob, was die Klä gerin ebenfalls bestritten hat, der gesetzliche Streitwerth gegeben sei. Uebrigens wäre diese Frage, da vor der zweiten kanto nalen Instanz auch das Eigenthum an der verpfändeten, über 3000 Fr. lautenden Gült bestritten war, wohl richtiger zu bejahen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat daher in allen Theilen bei dem Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 11. Oktober 1884 sein Bewenden.