Art. 739 OR; undated bill acceptance and burden of proof of incapacity; the law creates no presumption as to the time of an undated acceptance, whether at issuance, before maturity, or at maturity. The party challenging the validity of the obligation on the ground of mental incapacity must prove incapacity at the legally relevant moment; the claimant need not prove capacity. Where the lower court decided the case solely on this erroneous burden allocation, but left other objections unresolved, the Federal Court annuls the judgment and remands for decision on the remaining issues under cantonal law (consid. 4-7).
Reihe von Privatzeugnissen, deren Aussteller er eventuell als Zeugen benennt. Die vor den kantonalen Instanzen als Einsprecherin aufge tretene Frau Rosalia Ringger geb. Heß hat laut Zuschrift ihres Anwaltes, Dr. Zuppinger in Zürich, ihre Einsprache Mangels Interesse zurückgezogen. Die übrigen Einsprecher, die Notariats kanzlei Oberstraß, als Verwalterin der Konkursmasse des G. Ringger, M. Hartung in Zürich und Th. Guggenbühl, Schlosser in Riesbach, sind bei der heutigen Verhandlung weder erschienen noch vertreten; M. Hartung erklärt durch schriftliche Eingabe vom 6. Februar 1885, daß er lediglich auf die Urtheile der kantonalen Instanzen verweise. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
werden, daß der gleiche Zustand schon geraume Zeit vorher be standen habe; es sei aber der Zeitpunkt vom 15. April und der damalige Zustand deswegen maßgebend, weil das auf dem Wechsel enthaltene Akzept des Kridars kein Datum trage, die Einsprecher aber bestreiten, daß dasselbe vor dem 15. April beigesetzt worden sei und für eine andere Annahme nichts vor liege. Es sei übrigens jedenfalls klar, daß mit den als laufende Forderung gutzuheißenden 5131 Fr. und mit dem weiter aner kannten Betrage von 4186 Fr. die Leistungen, die der Ansprecher aus Bürgschaft für den Kridaren gemacht habe oder noch machen haben werde, vollständig erschöpft seien; zu bemerken auch, daß der Ansprecher erstinstanzlich nicht behauptet habe, er habe auf die der Forderung von 4186 Fr. zu Grunde liegenden Bürgschaften bereits etwas bezahlt; hiebei sei er entgegen den abweichenden Behauptungen seiner Rekursschrift zu behaften. Ueber die weitern von den Einsprechern, insbesondere dem Ein sprecher M. Hartung, erhobenen Einwendungen, daß die Aus stellung des Wechsels nicht am Tage des Wechseldatums, am 15. März 1884, sondern erst am 18. April erfolgt sei und die Errichtung des Wechsels in fraudem creditorum, zum Zwecke widerrechtlicher Benachtheiligung der übrigen Gläubiger des Kri dars und widerrechtlicher Begünstigung des Ansprechers, statt gefunden habe, spricht sich die Appellationskammer in ihrem Erkenntnisse nicht aus; ebenso erwähnt sie die erst und ober instanzlich gegen den Inhalt und die Gültigkeit der Pfändung und Nachpfändungen erhobenen Einwendungen nicht. 2. Die Beschwerde rügt, daß die Vorinstanz ohne Weiteres angenommen habe, das Akzept des Kridars sei nicht vor dem 15. April 1884 ertheilt worden. Hierin liege eine Verletzung des eidgenössischen Obligationenrechtes. Dieses enthalte keine Präsumtion, daß ein undatirtes Akzept erst am Verfalltage bei gesetzt worden sei. Im Gegentheil sei, jedenfalls bei Platz wechseln an eigene Ordre, zu präsumiren, das Akzept sei sofort bei der Ausstellung des Wechsels eingeholt worden. Daß nun aber der Akzeptant schon am Ausstellungstage des Wechsels an Geistesstörung gelitten habe, sei nicht erwiesen. Die Wechsel forderung hätte daher, da der den Rekursbeklagten obliegende Beweis der Wechselunfähigkeit des Akzeptanten zur Zeit des Akzeptes nicht erbracht sei, gutgeheißen werden sollen. Eventuell hätte jedenfalls dem Rekurrenten Beweis über den Zeitpunkt der Akzeptation und den geistigen Zustand des Akzeptanten auferlegt werden sollen. 3. Das angefochtene Urtheil qualifizirt sich unstreitig als letztinstanzliches kantonales Haupturtheil (siehe Urtheil des Bun desgerichtes in Sachen Auer vom 13. Juni 1884, Erwägung 2, Amtliche Sammlung X, S. 274). Der Streitwerth übersteigt den Betrag von 3000 Fr. und es ist rücksichtlich derjenigen Punkte, auf welche die Beschwerde sich bezieht, unzweifelhaft eidgenös sisches Recht anwendbar. Das Bundesgericht ist somit zur Be urtheilung der Beschwerde kompetent. 4. Das Obligationenrecht schreibt (abgesehen von den Zeit sichtwechseln, Art. 738 O. R.) weder die Datirung des Wechsel akzeptes vor (Art. 739 leg. cit.), noch stellt es eine Rechts vermuthung darüber auf, wann ein undatirtes Akzept als gegeben gelte; es spricht somit weder, wie die Vorinstanz an zunehmen scheint, dafür, daß die undatirte Annahme erst am Verfalltage bezw. nicht vor demselben, noch dafür, daß sie, wie der Rekurrent behauptet, am Ausstellungstage erfolgt sei, eine Rechtsvermuthung. Eine solche Rechtsvermuthung fände auch in den faktischen Verhältnissen keine ausreichende Begründung, da erfahrungsgemäß die Einholung des Akzeptes bald vor oder unmittelbar nach der Ausstellung, bald erst fpäter, während des Laufes des Wechsels, erfolgt. Es hat demnach bei der allge meinen Regel sein Bewenden, daß der Zeitpunkt der Annahme von demjenigen bewiesen werden muß, welcher sich darauf beruft. 5. Nun ist die Gültigkeit des streitigen Wechsels deshalb ver neint worden, weil der Akzeptant zur Zeit des Akzeptes wegen Geisteskrankheit verpflichtungsunfähig und somit auch wechsel unfähig gewesen sei (Art. 720 und Art. 31 O. R.). Diese Ent scheidung beruht aber auf einem Rechtsirrthum. Denn: Nach der in Doktrin und Praxis überwiegend anerkannten und rich tigen Ansicht (siehe z. B. Savigny, System V, S. 154 u. ff.; Dernburg, Pandekten I, S. 359; über die Praxis vergleiche Reh
bein, Allgemeine Deutsche Wechselordnung, 2. Aufl., S. 8, Nr. 4) ist die Handlungsfähigkeit vertragschließender Parteien, speziell des Beklagten, regelmäßig nicht vom Kläger darzuthun, son dern es hat der Beklagte den Beweis der Handlungs unfähigkeit zu erbringen. Denn die Behauptungs und Beweispflicht des Klägers beschränkt sich auf die unmittelbaren, spezifischen Ent stehungsgründe des behaupteten Rechts (die rechtsbegründenden Thatsachen), sie erstreckt sich nicht auf die allgemeinen regel mäßigen Voraussetzungen der Rechtsentstehung überhaupt. Letztere gehören nicht zu den rechtsbegründenden Thatsacher, sondern der Mangel derselben ist als rechtshindernde Thatsache vom Be klagten darzulegen. Ganz besonders muß dies gewiß dann gelten, wenn die Gültigkeit einer eingegangenen Verpflichtung, speziell eine Wechselverbindlichkeit, deshalb bestritten wird, weil der Schuldner zur Zeit der Eingehung derselben wegen Geistes krankheit willensunfähig gewesen sei; hier hat jedenfalls nicht der Kläger die Willensfähigkeit, sondern der Beklagte den Mangel derselben, die geistige Krankheit im entscheidenden Zeit punkte, zu behaupten und zu beweisen. Nun stellt der Vorder richter blos fest, daß der Akzeptant des streitigen Wechsels am Verfalltage geisteskrank gewesen sei; da aber, wie oben ausge führt, keine Rechtsvermuthung dafür spricht, daß die Annahme frühestens am Verfalltage erfolgt sei und dafür ein Beweis seitens der Rekursbeklagten nicht erbracht worden ist, so haben die Letztern den ihnen obliegenden Beweis der Willensunfähig keit des Kridars zur Zeit der Akzeptation nicht geleistet und es muß somit die angefochtene Entscheidung als auf einem Rechts irrthum beruhend vernichtet werden. 6. Dagegen kann eine unbedingte und vorbehaltslose Gut heißung des Rekursantrages nichtsdestoweniger nicht erfolgen. Denn der Wechselforderung des Rekurrenten ist vor den kan tonalen Instanzen nicht nur die Einrede der mangelnden Wechsel fähigkeit, sondern es sind ihr auch andere Einwendungen ent gegengestellt worden. Von diesen Einwendungen erscheint zwar diejenige, welche sich darauf stützt, daß der streitige Wechsel deshalb nicht eingefordert werden könne, weil er, wenigstens theilweise, ein bloßer Kautionswechsel zur Sicherung des Rekur renten für Verluste aus noch nicht bezahlten Bürgschaften sei, als unbegründet. Denn die wechselmäßige Sicherung eines Bür gen erscheint an sich nicht als unzulässig und es kann der Forderung des Bürgen aus dem Wechsel nicht entgegengehalten werden, daß er die Bürgschaftssumme noch nicht bezahlt habe, vielmehr ist der Wechselforderung des Bürgen gegenüber nur dann eine Einrede begründet, wenn die Geltendmachung des Wechsels eine vertragswidrige, dolose ist; dies ist aber in casu gar nicht behauptet. Dagegen müßte natürlich die Zulassung der Wechselforderung des Rekurrenten zur Folge haben, daß als dann dessen im Konkurse des G. Ringger angemeldete laufende Forderung von 4186 Fr. um denjenigen Betrag reduzirt wird, der bereits in der Wechselforderung inbegriffen ist, d. h. nach der Entscheidung der Vorinstanz um denjenigen Betrag, um welchen die Wechselsumme die vom Rekurrenten aus der bereits bezahlten Bürgschaft für A. Ringger geforderte Summe von 5131 Fr. übersteigt. 7. Außerdem ist nun aber von den Einsprechern der Wechsel forderung des Rekurrenten vor den kantonalen Instanzen noch entgegengehalten worden, Ausstellung und Annahme des Wechsels seien unmittelbar vor dem Konkursausbruche über den Akzep tanten in fraudem creditorum, zum Zwecke widerrechtlicher Ver kürzung der Gläubiger und bezw. widerrechtlicher Begünstigung des Rekurrenten erfolgt; es sind im Fernern gewisse Einwen dungen gegen die Gültigkeit der vom Rekurrenten vorgenom menen Pfändungen und die Ausdehnung des durch diese begrün deten Pfandrechtes erhoben worden. Diese Einwendungen sind von der Vorinstanz offenbar nicht etwa stillschweigend verworfen, sondern es ist über dieselben gar nicht entschieden worden, weil die Vorinstanz eben die Einrede der Wechselunfähigkeit als durch schlagend erachtete und daher ihrerseits keine Veranlassung hatte, auf die erwähnten weitern Einwendungen einzutreten. Da nun über diese Einwendungen gemäß Art. 886 und 889 O. R. nicht nach eidgenössischem, sondern nach kantonalem Rechte zu ent scheiden ist, so ist rücksichtlich derselben die Entscheidung des kantonalen Gerichtes vorzubehalten und die Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mit hin die angefochtene Entscheidung der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. November 1884 in dem Sinne aufgehoben, daß dem kantonaten Gerichte die Ent scheidung über die in Erwägung 7 bezeichneten Einwendungen der Rekursbeklagten vorbehalten bleibt.