Art. 224 OR; retention right over movables; actual control requirement. The retention right presupposes that the creditor has factual control (Gewahrsam/Verfügungsgewalt) over the debtor's movable property, meaning the physical ability to dispose of the thing and exclude third-party interference. Ownership or lease of the premises where the movables are located does not, by itself, confer such control. The landlord's retention right is an express statutory exception and cannot be derived from Art. 224 OR by analogy. After termination of a lease, control over items left behind arises only if the creditor actually acquires factual power over them, for example by receiving the keys or otherwise excluding the debtor. New factual allegations made only at the Federal Court stage are irrelevant.
lieferung vom 1. Mai bis 15. Juni 1883 5636 Fr. 73 Cts. betrugen) sowie in Betreff der weitern Forderungen für An schaffung von Salz, Arbeitslohn und Fuhrkosten für die vom
stanzen keine derartigen Thatsachen behauptet worden, vielmehr wurde einfach darauf abgestellt, daß mit der Aufhebung des Milchlieferungsvertrages auf 15. Juni 1883 auch der Mieth vertrag über das Käsereigebäude erloschen sei, was von selbst den Uebergang des Gewahrsams an den im Gebäude gelagerten Käsen auf die Käsereigesellschaft zur Folge gehabt habe. Dies ist aber, nach dem oben Ausgeführten, auch dann nicht richtig, wenn man, was übrigens die zweite Instanz verneint, zugiebt, daß wirklich die Aufhebung des Milchlieferungsvertrages die Beendigung der Miethe über das Käsereigebäude zur Folge ge habt habe. Heute hat nun freilich der Anwalt der Rekurrentin behauptet, es seien der letztern die Schlüssel der Lagerräumlich keiten des Käsereigebäudes übergeben worden und es habe die selbe die dort zurückgelassenen Käse durch ihr Personal besorgen lassen. Allein auf diese, vom Vertreter der Einspruchsklägerin überdem ausdrücklich bestrittene, verspätete Behauptung kann offenbar nichts mehr ankommen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab gewiesen und es wird demnach das angefochtene Urtheil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern (I. Civil abtheilung) vom 9. Dezember 1884 in allen Theilen bestätigt.