Art. 59 OG; staatsrechtlicher Rekurs against a cantonal cassation decision declaring a remedy procedurally inadmissible. Restoration after expiry of the federal time limit is refused where the party was not prevented from lodging the federal appeal in due time by the cantonal remedy. Whether the cantonal nullity complaint is excluded by the existence of a federal constitutional remedy is a question of cantonal procedural law and, as such, not reviewable by the Federal Court. Where the cantonal authority does not decide the treaty issue on the merits but only refuses to enter on the cantonal remedy, the federal court will likewise not examine the substantive treaty argument (consid. 1-2).
hätte bewilligt werden können. Es liege also, da Götz nicht gleich behandelt worden sei, wie ein Angehöriger eines andern Kantons, eine flagrante Verletzung des Staatsvertrages vor. Dem Rekurse trete nun allerdings ein formelles Hinderniß ent gegen. Denn das Kassationsgericht habe die Nichtigkeitsbe schwerde als prozeßualisch unstatthaft erklärt. Allein die in dieser Richtung vom Kassationsgerichte aufgestellte Theorie sei in ihrer Anwendung auf das eigenthümliche, in der Schweiz zwischen den kantonalen Instanzen und den Bundesbehörden bestehende, Verhältniß unrichtig; die Bundesbehörden haben stets verlangt oder doch wenigstens zugelassen, daß vor dem Rekurse an sie alle kantonalen ordentlichen oder außerordentlichen Rechts mittel erschöpft werden. Eventuell richte er seine Beschwerde gegen den Entscheid der zürcherischen Rekurskammer vom 15. Juni 1885 und ersuche um Restitution gegen die Versäumniß der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege. Der Grundsatz, daß gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der kantonalen Instanzen, gegen welche der Rekurs an das Bundesgericht eingeräumt sei, eine Nichtigkeitsbeschwerde an das kantonale Kassationsgericht nicht stattfinde, sei seines Wissens in diesem Falle vom Kassations gerichte zum ersten Male aufgestellt worden. Jedenfalls habe bisher eine derartige Praxis beim zürcherischen Kassationsge richte nicht bestanden oder sei doch nicht zur Kenntniß der Fach leute gelangt. Diese müssen daher auch als entschuldigt gelten, wenn sie unter Beobachtung der bisherigen Praxis ihre Rechte zunächst bei der letzten kantonalen Instanz geltend gemacht und darüber die Rekursfrist an das Bundesgericht versäumt haben. In der Sache selbst werde beantragt: Der gegen Götz ver hängte Arrest sei als unstatthaft zu erklären unter Kosten und Entschädigungsfolge für die Arrestimpetrantin. C. Namens der Rekursbeklagten A. Gujer protestirt A. Wirz, Advokat in Uster, gegen das Restitutionsbegehren des Rekurren ten und trägt auf Abweisung des Rekurses aus formellen und materiellen Gründen unter Kosten und Entschädigungsfolge an. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ent scheidungen der Rekurskammer und des Kassationsgerichtes und auf seine Eingaben an diese Gerichtsstellen, indem er besonders hervorhebt, daß der deutsch schweizerische Niederlassungsvertrag nicht eine absolute Gleichstellung der Deutschen und Schweizer stipulire, sondern sich blos auf das Recht der Niederlassung und der Gewerbeausübung beziehe. Die Aufhebung des Arrestes wäre eine krasse Ungerechtigkeit. Durch Urtheil der Appellations instanz vom 23. September 1885 sei Rekurrent als Vater des von der Anna Gujer gebornen Kindes erklärt worden. Seither habe er seine gesammte Fahrhabe veräußert und möchte nun auch noch sein Heimwesen veräußern, um die irregeführte und betrogene Anna Gujer leer ausgehen zu lassen und sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ten selbst anerkannt. Nun mag es allerdings äußerst zweifelhaft sein, ob die Auffassung des Kassationsgerichtes, daß der staats rechtliche Rekurs an das Bundesgericht nach Art. 59 des Or ganisationsgesetzes als ordentliches Rechtsmittel im Sinne des kantonalen Prozeßrechtes zu betrachten sei und daher die kan tonale Nichtigkeitsbeschwerde ausschließe, richtig ist. Denn dem staatsrechtlichen Rekurse an das Bundesgericht, welcher in seiner rechtlichen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde an die poli tischen Behörden des Bundes durchaus gleichsteht, kommt ja der Natur der Sache nach und nach den unzweideutigen Bestim mungen des Gesetzes (vergl. Art. 63 des eidgenössischen Orga nisationsgesetzes) abweichend von dem civilrechtlichen Rechts mittel der Art. 29 und 30 leg. cit. kein Suspensiv und auch kein Devolutiveffekt zu. Allein die Frage, ob nichtsdestoweniger dieses Rechtsmittel die Kassationsbeschwerde an das zürcherische Kassationsgericht ausschließe, ist lediglich eine Frage der Aus legung der kantonalen Prozeßgesetze und entzieht sich als solche der Kognition des Bundesgerichtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde des Rekurrenten wird nicht eingetreten.