Art. 1 No. 8 extradition treaty Switzerland–Germany of 24 January 1874; scope of 'rape' and irrelevance of domestic prosecutorial prerequisites. The treaty-based duty to extradite for rape is autonomous and does not depend on whether the requested state would itself prosecute only upon complaint. In interpreting the treaty term, 'rape' is not confined to violent intercourse but extends to completed or attempted abuse of an immature girl for intercourse, where this meaning corresponds to the domestic legal concept invoked by the requested state. The decisive factor is the factual constellation established by the foreign judgment; a different domestic qualification or lack of an explicit foreign finding under the requested state's law does not preclude extradition (consid. 1-2).
D. Der Requirirte erhebt gegen seine Auslieferung Einsprache, weil er kein Auslieferungsdelikt begangen habe. Durch Eingaben vom 15. und 22. Februar 1885 macht sein Anwalt im We sentlichen folgende Gründe geltend:
schien. Es liegt also der Thatbestand des 111 des zürcheri schen Strafgesetzbuches (Versuch ein unreifes Mädchen zum Bei schlafe zu mißbrauchen) vor; dieser Thatbestand fällt aber nach dem zürcherischen Gesetze, wie sich unzweideutig aus 113 des selben ergibt, unter den strafrechtlichen Begriff der Nothzucht. Demnach ist aber Art. 1 Ziffer 8 des Auslieferungsvertrages als zutreffend zu erachten. Allerdings stellt das Urtheil des Landgerichtes Leipzig nicht ausdrücklich fest, daß Straßburger sich nach deutschem Strafrechte der Nothzucht schuldig gemacht habe. Allein es ist zu bemerken, daß das deutsche Strafgesetz buch den Ausdruck Nothzucht überhaupt nicht braucht. Im Sinne des Auslieferungsvertrages aber wird der Begriff der Nothzucht nicht auf die Nothzucht im engern Sinne, das stuprum violentum zu beschränken, sondern in derjenigen wei tern Bedeutung aufzufassen sein, in welcher er auch den (vollen deten oder versuchten) Mißbrauch unreifer Mädchen zum Bei schlafe umfaßt und in welchem er in der That manchen Gesetz gebungen, insbesondere der hier maßgebenden zürcherischen, zu Grunde liegt. Bei Annahme der entgegengesetzten Interpretation würden, mangels einer entsprechenden Auslieferungsverpflichtung, sehr schwere Delikte thatsächlich der strafrechtlichen Ahndung entgehen, was im Zweifel nicht als im Willen des Ausliefe rungsvertrages resp. seiner Kontrahenten gelegen angenommen werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Julius Wilhelm Straßburger von Pulgar, zur Zeit in Zürich, an das königliche Landgericht Leipzig wird bewilligt.