Art. 29 OG; Art. 882 OR: federal jurisdiction over a complaint against a cantonal judgment exists only where the decisive question is governed by federal law. The interpretation and legal effects of a security promise concluded under the former cantonal regime are matters of cantonal contract law, even if the factual consequences unfold later under federal law. Likewise, whether the creditor was bound to pursue or preserve securities from the principal debtor is a question of the contract’s scope and effect, not an independent federal-law extinguishing ground. A jurisdictional complaint is therefore inadmissible where it merely disputes the contractual reach of the pledge undertaking (consid. 2).
Maria Laroche Preiswerk, beerben sollte, von seinem Erbtheile den Betrag von 200,000 Fr. in guten Titeln nach Wahl des Gläubigers demselben als weitere Sicherheit für seine Forde rung an Kapital, Zinsen und Folgen zu hinterlegen. Der Wechsel wurde bei Verfall durch Bénard nicht eingelöst. Am 3. April 1885 verstarb die Mutter des Beklagten; das Gut haben des Klägers an Bénard betrug laut Contokurrent des Klägers am 30. April 1885 noch 152,264 Fr. 10 Cts. Der Kläger verlangte nunmehr vom Beklagten Faustpfandbestellung an guten Titeln im Betrage von 200,000 Fr., nach Maßgabe des Vertrages vom 22. Februar 1882; der Beklagte, bezie hungsweise, da derselbe mitterweilen wegen Verschwendung ent mündigt worden war, sein Curator bestritt die daherige Klage, indem er folgende Einwendungen erhob: 1. Die Klage auf Pfandbestellung sei nicht mehr zulässig, Kläger könne nur noch Zahlung seiner Forderung verlangen, da diese längst fällig ge worden sei. Uebrigens sei der Beklagte notorisch insolvent und dürfe daher nicht durch Herausgabe von Vermögensbestandtheilen einen einzelnen Gläubiger vor andern begünstigen. 2. Even tuell wäre der Anspruch nur soweit und in dem Umfange zu läßig, als eine Forderung des Klägers an den Beklagten zur Zeit noch bestehe. 3. Das vom Kläger dem Bénard gegebene Darlehen sei wissentlich zu Zwecken des Börsenspiels gegeben worden und daher klaglos. 4. Eventuell sei die Bürgschafts forderung des Klägers theils durch Zahlungen des Haupt schuldners und des Beklagten theils durch fahrläßiges Aufgeben von Sicherheiten, wodurch Beklagter als Bürge gemäß Art. 508 des Obligationenrechtes entlastet werde, untergegangen. In letzterer Beziehung wurde geltend gemacht: Bénard habe durch Akt vom 9. Januar 1883 dem Kläger seine acht Kommandit antheile an der Gesellschaft l Huilier l Heureux Cie an Zahlungsstatt abgetreten, unter Abzug einer Gegenforderung der Gesellschaft von 60,000 Fr. und unter Forbehalt einer bestrit tenen Gegenforderung des l Huilier von 15,000 bis 20,000 Fr. Kläger habe sich aber diese Sicherheit entgehen lassen, indem er versäumt habe, den l Huilier l Heureux zu der nach Gesell schaftsvertrag zur Abtretung von Kommanditantheilen nothwen digen schriftlichen Bestätigung der Cession anzuhalten. Die Vorinstanzen haben die sämmtlichen Einwendungen des Be klagten verworfen und die Klage gutgeheißen, mit der einzigen Modifikation, daß sie die klägerische Forderung um den Betrag von 585 Fr. (Werth 19. November 1884) reduzirt haben, welchen Betrag Kläger auf zwei ihm vom Beklagten abgetretene Kommanditantheile bezahlt erhalten habe. 2. Bei Prüfung der vom Kläger und Rekursbeklagten auf geworfenen Kompetenzeinrede ist vor Allem klar, daß der Ver trag vom 22. Februar 1882, aus welchem der Kläger seine Forderung herleitet, nach seiner Gültigkeit und nach seinen rkungen gemäß Art. 882 Absatz 1 und 2 des Obligationen rechtes nicht dem eidgenössischen sondern dem zur Zeit seines Abschlusses geltenden kantonalen Rechte untersteht. In dieser Richtung ist also das Bundesgericht gemäß Art. 29 des Bun desgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege jedenfalls nicht kompetent. Fraglich kann nur sein, ob nicht vom Beklagten selbständige Erlöschungsgründe der klägerischen For derung geltend gemacht worden seien, welche sich auf Thatsachen gründen, die unter der Herrschaft des eidgenössischen Rechtes sich ereignet haben und daher gemäß Art. 882 Absatz 3 des Obligationenrechtes nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen sind. Im heutigen Vertrage hat der Anwalt des Beklagten in dieser Beziehung ausgeführt: Nach eidgenössischem Rechte be urtheile sich die Frage, ob die Pfandbestellung an Titeln im Werthe des ganzen ursprünglichen Forderungsbetrages von 200,000 Fr. oder nur im Werthe des gegenwärtigen Betrages der klägerischen Forderung verlangt werden könne, denn hier handle es sich um die Wirkungen von unter der Herrschaft des eidgenössischen Obligationenrechtes erfolgten Zahlungen. Nach eidgenössischem Rechte beurtheile sich im Fernern die Frage, ob nicht die klägerische Forderung gegenüber dem Beklagten deßhalb ganz oder theilweise untergegangen sei, weil der Kläger sich vom Hauptschuldner bestellte Sicherheiten habe entgehen lassen; die Sicherheitsbestellung, d. h. die datio in solutum der acht Kommanditantheile des Bénard, sei seit dem Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationenrechtes erfolgt und die Wirkung XII 1886
der Thatsache, daß der Kläger sich diese Sicherheit habe ent gehen lassen, beurtheile sich somit nach eidgenössischem Rechte. Allein weder die eine noch die andere dieser Aufstellungen kann als zutreffend erachtet werden. Ob das Pfandbestellungsver sprechen vom 22. Februar 1882 den Kläger berechtige, sofern seine Forderung überhaupt zu irgend welchem Betrage besteht Pfänder im vollen Werthe von 200,000 Fr. zu verlangen oder ob dasselbe ihn nur berechtige, Pfänder im Werthe der jeweilen bestehenden Darlehensforderung zu begehren, ist lediglich eine Frage der Auslegung des Vertrages vom 22. Februar 1882 um die Wirkung von unter der Herrschaft des eidgenössischen Obligationenrechtes abgeschlossenen Zahlungsgeschäften handelt es sich dabei offenbar in keiner Weise. Ganz das Gleiche gilt aber auch von der zweiten Einwendung des Beklagten. Auch die Frage, ob und inwieweit der Kläger gegenüber dem Be klagten verpflichtet gewesen sei, sich vom Hauptschuldner Sicher heiten oder Deckungsmittel bestellen zu lassen, beziehungsweise ob und welche Diligenz er zu Erlangung solcher Sicherheiten aufzuwenden gehabt habe, kann nur nach Maßgabe des Ver trages vom 22. Februar 1882 beurtheilt werden; es handelt sich auch hier ausschließlich um eine Frage der Vertragswirkung und daher um eine nach kantonalem, nicht nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilende Rechtsfrage. Demnach kann aber auf Prüfung der Beschwerde des Rekurrenten wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes überhaupt nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde des Rekurrenten wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat somit in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 5. November 1885 sein Be wenden.