Art. 547 OR; dissolution of a partnership for important reasons; self-caused breakdown of relations. A partner may, in principle, seek dissolution before expiry of the contractual term only where important reasons exist in the sense of a judicially appreciable serious impairment of the partnership relation. However, a partner cannot invoke as dissolution ground a rupture of trust or disturbance of mutual relations which he has himself materially and wrongfully caused; such a claim is barred by the exceptio doli. The decisive question is whether the factual breakdown is attributable in essential part to the claimant’s own conduct. If so, immediate dissolution must be refused, notwithstanding the general wording of the statute and even where the partnership relation has become practically untenable (consid. 5-6).
ten zu Protokoll: er verzichte auf das Recht, daß der erstinstanz liche Thatbestand die Urtheilsgrundlage bilde, und sei damit einverstanden, daß das Gericht auch in thatsächlicher Beziehung frei entscheide. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ist ohne alle rechtliche Bedeutung. Denn die gesetzliche Stellung des Bundesgerichtes als Oberinstanz in Civilsachen beruht auf einem staatsrechtlichen Prinzipe, welchem durch den Parteiwillen nicht derogirt werden kann. Zu untersuchen ist ferner einzig, ob der Widerkläger berechtigt sei, die sofortige Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen gemäß Art. 547 O. R. zu verlangen. Daß der Beklagte und Widerkläger zur Kündigung gemäß Art. 13 u. ff. des Gesellschaftsvertrages berechtigt sei, ist vom Kläger anerkannt worden und es könnte übrigens, auch wenn dies bestritten wäre, darüber nach der Entscheidung der Vorinstanz aus prozeßualen Gründen im gegenwärtigen Verfahren nicht verhandelt werden. 4. Als wichtiger Grund, welcher ihn zum Verlangen sofor tiger Auflösung der Gesellschaft berechtige, hat der Widerkläger die vollständige Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den Ge sellschaftern, welche ein ferneres Zusammenwirken derselben un möglich mache, geltend gemacht. Der Widerbeklagte wendet hiegegen ein, daß der Widerkläger die allerdings vorhandene Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den Gesellschaften selbst und allein verschuldet habe und daß nun niemand aus vertrags widrigem Verhalten ein Recht herleiten könne. Die Vorinstanz erkennt (vergl. Erwägung 4 und 8 ihres Urtheils) an, daß die Schuld an der Zerrüttung der Gesellschaft wesentlich den Wi derkläger treffe; wenn sie nichtsdestoweniger der Hauptsache nach zu Gutheißung der Widerklage gelangt, so geht sie dabei von dem Grundsatze aus: nach Art. 547 O. R. begründe die Thatsache einer tiefen Zerrüttung des Einvernehmens zwischen den Gesellschaftern auch für denjenigen Gesellschafter, welcher hauptsächlich die Schuld an den die Zerrüttung herbeiführenden Thatfachen trage und bei Widerspruch des andern Gesellschafters, einen Anspruch auf sofortige Auflösung des Gesellschaftsvertrages. Für diese Auslegung spreche der allgemeine Wortlaut des Gesetzes, welcher ohne weiters darauf abstelle, ob wichtige Gründe zur Vertragsaufhebung vorhanden seien; wenn man lediglich der Wichtigkeit eines Grundes, an sich betrachtet, entscheidendes Gewicht beilege, so trete die Ursache des diesen Grund bilden den Verhältnisses durchaus zurück und es sei anzunehmen, daß das Gesetz dieselbe als gleichgültig betrachte. Diese Auffassung entbehre auch keineswegs der innern Begründung. Der Gesell schaftsvertrag beruhe unbedingt auf gegenseitiger Treue und gutem Glauben in der Gesinnung und den Handlungen der Gesell schafter. Seien diese verloren gegangen, so sei ein Zusammen wirken der Gesellschafter nicht mehr möglich, der Vertrag inner lich gebrochen und unter diesen Umständen die Zulässigkeit auch der rechtlichen Aufhebung natürlich und vernünftig; die Aufrechthaltung einer Gesellschaft, welche offenbar thatsächlich nicht mehr gedeihen könne, durch rechtlichen Zwang erscheine auch vom kaufmännischem Standpunkte aus vollends als un richtig. Unterstützend spreche für diese Auffassung eine Verglei chung des Art. 547 O. R. mit Art. 1871 des französischen Code civil, welch' letzterer, in Abweichung von Art. 547 O. R. eine wesentliche Verletzung der Gesellschaftspflicht nur dann als Auflösungsgrund erkläre, wenn sie in der Person des andern Gesellschafters vorgekommen sei; ebenso der Umstand daß der in frühern Entwürfen des Obligationenrechtes enthaltene Zusatz, daß bei Gesellschaften von mehr als zwei Antheilhabern die übrigen Gesellschafter auch blos auf Ausschließung des schuldigen Gesellschafters klagen können, später weggelassen worden sei. Eine andere Frage sei es, ob nicht das unrechtmäßige Handeln des einen Gesellschafters für diesen eine Schadenersatzpflicht be gründe, was den Vortheil, den er durch die Vertragsaufhebung erreiche, wieder aufhebe; dies sei aber gegenwärtig nicht im Streit. 5. Diese Auffassung der Vorinstanz kann nicht als richtig anerkannt werden. Wenn Art. 547 O. R. vorschreibt, daß aus wichtigen Gründen die Auflösung der Gesellschaft auch vor Ablauf der Vertragsdauer verlangt werden könne, so läßt dieser Rechtssatz freilich dem Ermessen des Richters, welcher darüber zu entscheiden hat, ob ein geltend gemachter Auflösungsgrund ein wichtiger sei, einen weiten Spielraum. Allein das ist je denfalls festzuhalten, daß kein Gesellschafter als Auflösungsgrund sein eigenes schuldhaftes Handeln beziehungsweise die dadurch herbeigeführte Störung des Verhältnisses der Gesellschafter unter einander geltend machen kann; einer hierauf gestützten
Klage steht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Einrede
der Arglist (exceptio doli) entgegen. Das Gegentheil anneh
men hieße nichts anderes, als es jedem Gesellschafter freistel
len, durch eigene willkürliche Handlungen den Gesellschafts
vertrag vor Ablauf der Vertragsdauer zu jedem ihm beliebigen
Zeitpunkte aufzulösen und dadurch unter Umständen seinen
Mitgesellschaftern einen Schaden zuzufügen, wofür eine etwaige
Schadensersatzpflicht vielleicht nur ein ungenügendes Aequiva
lent darböte. Eine solche Befugniß, den Vertrag durch willkür
liche Handlungen beliebig aufzulösen, steht aber wie mit den
allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes über die Verbindlichkeit
der Verträge, so auch mit den besondern Vorschriften über den
Gesellschaftsvertrag im Widerspruch. Denn das ist jedenfalls
klar, daß das Gesetz auch beim Gesellschaftsvertrag den Pazis
zenten in keiner Weise gestattet, den geschlossenen Vertrag ein
feitig nach Willkür zu lösen. Die von der Vorinstanz angerufene
Natur des Gesellschaftsvertrages als eines auf gegenseitiges
persönliches Vertrauen gestellten Verhältnisses ändert hieran
nichts. So lange durch die Verfehlungen eines Gesellschafters
das Vertrauen der übrigen Gesellschafter in denselben nicht
derart erschüttert worden ist, daß sie ihrerseits die sofortige
Auflösung der Gesellschaft der Fortsetzung derselben vorziehen,
so lange kann gewiß auch der Fehlbare die Auflösung der Ge
sellschaft nicht verlangen. In diesem Sinne ist denn auch der
mit Art. 547 des Obligationenrechtes im wesentlichen überein
stimmende Artikel 125 des deutschen Handelsgesetzbuches durch
gängig ausgelegt worden (vgl. v. Hahn, Commentar I, 3. Aufl.,
Wenn die Vorinstanz sich speziell noch darauf beruht, daß die
in den Entwürfen des Obligationenrechtes vorgesehene Klage auf
Ausschluß eines fehlbaren Gesellschafters in das Gesetz nicht
aufgenommen worden sei, so beruht dies auf einem thatsächlichen
Frrthum. Die betreffende Bestimmung der Entwürfe ist in der
That nicht beseitigt, sondern allerdings nicht für die einfache, wohl
aber für die Kollektivgesellschaft, und um eine solche handelt
es sich hier, in Art. 576 des Obligationenrechtes aufgenommen
worden. Ebensowenig beweist der Hinweis auf die Verschieden
heit der Redaktion zwischen Art. 547 O. R. und 1871 des
französischen Code civil. In Wahrheit besteht zwischen diesen
beiden Gesetzen eine wesentliche sachliche Verschiedenheit nicht;
denn auch Art. 1871 des Code civil gestattet ja grundsätzlich
eine vorzeitige Auflösung der Gesellschaft allemal dann, wenn
nach richterlichem Ermessen ein juste motif hiefür vorhanden
ist; die angeführten einzelnen Thatbestände sind nur exemplifi
kativ und keineswegs limitativ.
6. Demnach hängt die Entscheidung davon ab, ob die Stö
rung des Verhältnisses zwischen den Gesellschaftern wesentlich
durch die Schuld des Widerklägers herbeigeführt worden ist.
Dies ist aber in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz auf
Grund des von derselben festgestellten Thatbestandes zu bejahen:
Insbesondere fällt hiefür die Thatsache in Betracht, daß der
Widerkläger die Pacht des für die Gesellschaft zu Geschäfts
zwecken gepachteten Gartens der Erben Billeter an seinen Bru
der übertragen hat; hierin lag, da dieser Akt den klaren In
teressen der Gesellschaft zuwiderlief ein offenbarer Mißbrauch der
Firmaunterschrift. Ist aber die Schuld an der Zerrüttung der
Gesellschaft wesentlich dem Widerkläger beizumessen, so muß die
Widerklage nach den Erw. 5 aufgestellten Grundsätzen abgewie
sen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Klägers und Widerbeklagten wird,
insoweit sie sich auf die Hauptklage bezieht, wegen Inkompetenz
des Gerichtes nicht eingetreten. Dagegen wird dieselbe rücksichtlich
der Widerklage als begründet erklärt und es wird mithin das
angefochtene Urtheil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich
vom 27. November 1885 (Dispositiv 2 und 3 desselben) dahin
abgeändert, daß die Widerklage abgewiesen wird.