Art. 532, 594, 582, 611, 864 OR; withdrawal from a partnership and cooperation in commercial-register formalities; binding effect of an offer addressed to the partnership and accepted by unanimous partnership decision. A liquidator does not, by virtue of office alone, represent individual partners in disputes inter se over partnership assets; however, special authority may be inferred from the circumstances. An offer to withdraw from a partnership, coupled with renunciation of the capital share against payment of remaining claims, must be assessed according to its objective meaning as directed to the partnership as a whole when acceptance can only occur by unanimous partner resolution. A reasonable deliberation period is implied; acceptance is timely if communicated without undue delay after such deliberation. If the agreement is binding and the agreed payment has been made, the partner may be compelled to cooperate with the required register filing.
Guthabens beschlossen wurde. Es wurde die Umwandlung der Kom manditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft beschlossen und, einige Tage nachher, unter der persönlichen Bürgschaft von Reiff Huber, A. Schmid, Waser Nägeli und Hagenbüchle, bei der Toggenburger bank ein Darlehen von 60,000 Fr. aufgenommen, um die Gut haben des H. Guhl zurückzubezahlen. Am 15. April 1885 schrieb A. Schmid dem H. Guhl, er setze voraus, daß Hagen büchle ihm die gestrige Vereinbarung bekannt gegeben habe und wisse nach seinen, des H. Guhl, Aeußerungen von gestern, daß er in allen Theilen damit einig gehe; Fürsprech Wild werde die Präliminarien ausarbeiten und sobald er damit fertig sei, würden sämmtliche Kommanditäre zur Einsicht des neuen Ver trages und zur Unterzeichnung desselben eingeladen werden. H. Guhl antwortete am gleichen Tage, der Kompromiß, wie er ihn erklärt erhalten habe, erscheine für ihn etwas ungünstig, immer hin lasse sich darüber reden, er werde die schriftliche Form ab warten. Am 19. April schrieben A. Schmid Comp. an den Rekurrenten Guhl: Wir machen Ihnen die Mittheilung, daß sämmtliche noch unserer Gesellschaft angehörende Kommanditäre Ihre Offerte vom 18. März dieses Jahres acceptirt haben und Ihre Forderung demnächst bezahlen werden. Am 20. April antwortete indeß der Rekurrent hierauf: er könne seine Offerte vom 18. März nicht aufrecht halten; nachdem die Rekonstruktion des Unternehmens auf Grund einer Aktienbetheiligung möglich sei, wolle er für seinen Kommanditantheil ebenfalls die entsprechende Anzahl Aktien haben. Schmid Comp. erwiderten auf diese Zuschrift am gleichen Tage, daß sie den Rekurrenten nach seiner Erklärung vom 18. März als ausgetreten betrachten und ihm sein Guthaben ausbezahlen werden, sobald er seinen Austritt ohne jeden Rückhalt bestätige. Nach Erledigung einiger Diffe renzen über das Quantitativ wurde dem Rekurrenten sein Gut haben von Schmid Comp. am 18. Mai und 19. Juni aus bezahlt. Mittlerweile war, wie die Vorinstanzen feststellen, ohne indeß über das Datum des Auflösungsbeschlusses sich näher aus zusprechen, die Auflösung der Kommanditgesellschaft A. Schmid Comp. beschlossen und A. Schmid zum Liquidator bestellt worden. Im Mai 1885 unterzeichneten daher A. Hagenbüchle, Reiff Huber, Waser Nägeli, J. A. Stöckli und Dr. Hauser zum Zwecke der Eintragung ins Handelsregister folgende Erklärung; Die bisherige Kommanditgesellschaft Schmid Comp. hat sich aufgelöst; die neue Aktiengesellschaft Eisengießerei, Maschinen fabrik und Brückenbauwerkstätte Romanshorn übernimmt Ak tiven und Passiven der aufgelösten Firma A. Schmid Comp. Da H. Guhl diese Erklärung nicht unterzeichnete, so stellten A. Schmid Comp. gerichtlich das Rechtsbegehren, H. Guhl sei verpflichtet, seinen Austritt aus der bisherigen Kommandit gesellschaft zu erklären und zum Zwecke der Abmeldung dieser im Handelsregister jene Bescheinigung mit zu unterzeichnen. 2. Wenn es sich blos darum handelte, den Beklagten dazu anzuhalten, die Anmeldung zum Handelsregister über die Auf lösung der Kommanditgesellschaft A. Schmid Comp. zu unter zeichnen resp. zu der betreffenden Eintragung mitzuwirken, so läge eine Prozeßsache überhaupt nicht vor; es wäre vielmehr die Mitwirkung des Beklagten zu dieser Eintragung gemäß Art. 864 des Obligationenrechtes von der Registerbehörde ex officio durch Verhängung von Ordnungsbußen zu erzwingen. Allein es handelt sich nun nicht blos um die Mitwirkung des Beklagten zu dem gedachten Registereintrage, sondern vielmehr in erster Linie um die Frage, ob nicht der Beklagte auf seinen Gesell schaftsantheil an dem Vermögen der aufgelösten Kommandit gesellschaft A. Schmid Comp. verzichtet habe; denn hierin liegt wie die Partejanbringen zeigen, die eigentliche Bedeutung des klägerischen Antrages, H. Guhl sei verpflichtet, seinen Austritt aus der bisherigen Kommanditgesellschaft (welche ja unbestritte nermaßen aufgelöst ist) zu erklären. Diese Frage ist aber selbst verständlich Prozeßsache. 3. In erster Linie bestreitet nun der Beklagte und Rekurrent, daß A. Schmid zur Klage legitimirt beziehungsweise bevollmäch tigt sei. In dieser Richtung ist zunächst zu bemerken, daß nicht A. Schmid persönlich sondern die Gesellschaft A. Schmid Comp. vertreten durch A. Schmid, als geschäftsführendes Mitglied und spätern Liquidator, klagend aufgetreten ist. In der gesetz lichen Vollmacht des Liquidators einer Kommandit (wie einer Kollektiv ) gesellschaft (Art. 582 611 O. R.) ist nun aller
dings die Befugniß, in Prozessen unter den Gesellschaftern als solchen über deren Rechte am Gesellschaftsvermögen eine Partei zu vertreten, nicht enthalten; der Liquidator ist gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, nicht der einzelnen Gesellschafter. Streitigkeiten unter den letztern als solchen haben diese unter sich, nicht gegen den Liquidator zum Austrage zu bringen. Da gegen steht gewiß nichts im Wege, daß der Liquidator durch besondere Ermächtigung der einzelnen betheiligten Gesellschafter bevollmächtigt werde, in einem solchen Streite die eine Partei zu vertreten. Eine solche Ermächtigung liegt nun hier vor, da, wie die erste Instanz ausgeführt hat, sich aus den thatsächlichen Verhältnissen folgern läßt, daß die einzelnen betheiligten Gesell schafter mit der Prozeßführung einverstanden seien. Daß sodann die Gemeinschaft der Gesellschafter der aufgelösten Kommandit gesellschaft A. Schmid Comp. zur Sache legitimirt ist, erscheint gewiß als unbestreitbar. Denn es handelt sich ja offenbar im vorliegenden Prozesse um die Rechte derselben am Gesellschafts vermögen. 4. In der Sache selbst wendet der Beklagte ein, seine Offerte vom 18. März 1885 sei nicht an die Gesellschaft sondern an Reiff Huber persönlich gerichtet gewesen und daher für ihn nicht verbindlich; dieselbe sei sodann weder rechtzeitig noch in richtiger Form angenommen worden. Allein weder die eine noch die andere dieser Einwendungen erscheint als begründet. Wenn der Beklagte in seinem Schreiben vom 18. März 1885 seinen Aus tritt aus der Gesellschaft unter Verzicht auf sein Kommandit kapital gegen Bezahlung seiner übrigen Guthaben an die Gesell schaft anerbot, so konnte sich dieses Anerbieten nur an die damals, soweit festgestellt, noch nicht aufgelöste Gesellschaft resp. an die sämmtlichen Gesellschafter richten; denn nur durch Ge sellschaftsbeschluß, also nach Art. 532 und 594 O. R. unter Zustimmung sämmtlicher Gesellschafter, nicht durch einen ein zelnen Kommanditär, konnte dieses Anerbieten angenommen werden. Daß dasselbe dem Kommanditär Reiff Huber und nicht dem geschäftsführenden Gesellschafter A. Schmid mitge theilt wurde, was übrigens nach den Vorinstanzen auf per sönliche Zerwürfnisse des Beklagten mit letzterem zurückzuführen ist, ändert hieran nichts. Das Anerbieten wurde eben an Reiff Huber zu Handen der Gesellschaft und nicht an ihn persönlich gemacht; nur in diesem Sinne konnte dasselbe, nach dem Be merkten, gemeint sein. Demnach ist aber auch die Annahme dieses Anerbietens rechtzeitig geschehen. Eine umgehende sofor tige Beantwortung desselben konnte der Beklagte nicht erwar ten, da er wußte und wissen mußte, daß dasselbe zu Verhand lungen und zu einer Schlußnahme der sämmtlichen Gesellschafter Anlaß geben müße. Der Natur der Sache nach lag daher in seinem Anerbieten die Einräumung einer angemessenen, längern Deliberationsfrist. Diese ist nun gewiß innegehalten worden. Denn die Schlußnahme der Gesellschaft erfolgte am 14. April 1885 und wurde dem Beklagten ohne Verzug mündlich und schriftlich mitgetheilt. Der Beklagte stellte sich denn auch anfäng lich in seiner Zuschrift vom 15. April durchaus nicht auf den Standpunkt, daß die Annahme seiner Offerte verspätet, letztere für ihn nicht mehr verbindlich sei. Erst später, als er erfuhr, daß die Rekonstruktion des Unternehmens auf Grundlage der Umwandlung der Kommandit in eine Aktiengesellschaft möglich sei, suchte er sein Anerbieten als dahingefallen darzustellen. Da somit die Offerte des Beklagten rechtzeitig angenommen, auch die in derselben gesetzte Bedingung der Auszahlung der Gut haben erfüllt wurde, so ist die Weiterziehung des Beklagten ab zuweisen und das vorinstanzliche Urtheil einfach zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen und es hat demnach bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 28. November 1885 in allen Thei len sein Bewenden.