Art. 62, 64 OR; Staatshaftung für rechtswidrige Amtshandlungen öffentlichrechtlicher Organe; mangels besonderer Gesetzesbestimmung haftet der Staat für Delikte seiner Beamten grundsätzlich nicht. Die ausnahmsweise Geschäftsherrenhaftung des Art. 62 OR erfasst juristische Personen nur bei gewerblicher Betätigung; auf hoheitliche Verwaltungstätigkeit, namentlich auf Handlungen von Vormundschaftsbehörden, ist sie nicht anwendbar (consid. 2). Kantonale Normen, welche bloss die Verantwortlichkeit von Beamten und Behörden statuierten, begründen keine subsidiäre oder konkurrierende Staatshaftung (consid. 3). Auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgt für Mitglieder der obersten Exekutive keine abweichende Haftung des Staates (consid. 4).
wird nach Alinea 2 des citirten Artikels auf juristische Per sonen ausdrücklich nur dann erstreckt, wenn diese juristischen Personen ein Gewerbe betreiben; nur insoweit ist eben das Verhältniß der juristischen Person zu ihrem Vertreter als das jenige eines Geschäftsherrn zu seinem Angestellten aufzufassen. Auf Delikte (Vergehen oder Versehen), welche Staatsbeamte in Besorgung öffentlicher Verwaltungszweige, wie des Vormund schaftswesens, begehen, findet also Art. 62 O. R. überall keine Anwendung; für solche Delikte verbleibt es vielmehr, wenn nicht das kantonale (Civil oder Staats ) Recht gemäß der ihm durch Art. 64 O. R. vorbehaltenen Kompetenz etwas anderes statuirt, bei dem Grundsatze, daß einzig der Schädiger persön lich haftet. 3. Die von den Klägern angerufenen Bestimmungen der kantonalen Verfassung und Gesetzgebung nun ( 17, 53, 57, 105 der Kantonsverfassung, 79 der schwyzerischen Vormund schaftsordnung) statuiren eine Haftpflicht des Staates für Schädigungen durch seine Beamten in keiner Weise; dieselben sprechen blos die Verantwortlichkeit der Beamten und Behörden resp. der Mitglieder der letztern aus. Daß nun in dem Satze, Beamte und Behörden seien für ihre Amtsführung verantwort lich und haften dem Staate oder Dritten für rechtswidrig ver ursachten Schaden, nicht der ganz andere Satz liegt, neben oder hinter dem schuldigen Beamten oder der schuldigen Be hörde hafte auch noch der Staat, liegt auf der Hand. 4. Wenn endlich der Kläger sich auch noch auf allgemeine Rechtsgrundsätze dafür beruft, daß der Staat wenigstens für rechtswidrige Handlungen der obersten Verwaltungs und Exe kutivbehörde haften müsse, so erscheint auch dies als unzutref fend. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis festgehalten, daß aus dem staatsrechtlichen Verhältnisse zwischen Staat und Beamten an und für sich in Ermangelung einer besondern Gesetzesbestimmung eine Haftung des Staates für rechtswidrige Amtshandlungen der Beamten, als seiner öffentlich rechtlichen Stellvertreter, nicht folge. Dies muß auch mit Bezug auf die Mitglieder der obersten Exekutivbehörde (sofern diese in öffent lich rechtlicher Stellung und nicht etwa privatrechtlich als Ver treterin des Fiskus in Betracht kommt) gelten. Denn grund sätzlich ist das juristische Verhältniß des Staates zu den Mit gliedern der obersten Exekutivbehörde kein anderes als dasjenige zu den übrigen Staatsbeamten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird wegen mangelnder Passivlegitimation des Beklagten abgewiesen.