State judicial review; denial of justice and separation of powers in enforcement proceedings: where a complaint alleges a material denial of justice through arbitrary application of law, prior exhaustion of all cantonal remedies is not required (consid. 1). The supervisory authority competent under cantonal law may decide whether enforcement of a final judgment must be refused on account of a compensation plea raised only at the enforcement stage (consid. 2). The federal court, acting as Staatsgerichtshof, does not review mere misapplication of cantonal law or private-law provisions absent a constitutional violation or breach of public law; a denial of hearing is excluded where the authority has received and assessed the complaint (consid. 3).
vom 14. Januar 1886 erklärte, daß er für den Rest der For derung nach Art. 131 O. R. die Kompensationseinrede erhebe, da seinem Klienten eine Gegenforderung von 350 Fr. für ge lieferte Fässer zustehe. Daraufhin verweigerte die Vollziehungs behörde (die Amtsschreiberei Solothurn) den Vollzug des Gelts tagsurtheils. Hiegegen rekurirte Benjamin Lederey an das Ober gericht des Kantons Solothurn. Dieses wies indeß durch Schluß nahme vom 29. Januar 1886 die Beschwerde ab, wesentlich aus folgenden Gründen: Der Wechselschuldner habe, wie sich aus dem Wechselproteste ergebe, schon bei Präsentation des Wechsels erklärt, daß er eine Gegenforderung an den Wechsel gläubiger habe, ohne diese jedoch zu beziffern. Die genaue Be zeichnung der Gegenforderung sei erst nach Ausfällung des Geltstagsurtheils durch die Notifikation vom 14. Januar 1886 erfolgt. Nach Art. 130 O. R. könne der Schuldner bei fungiblen Forderungen die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten werde. Nach Art. 811 O. R. sei die Einrede der Kompensation auch gegen Wechselforderungen zu läßig, wenn sie unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Kläger zustehe; dies sei hier der Fall. Beim Mangel gesetzlicher Be stimmungen des kantonalen und des eidgenössischen Rechtes über das nach Art. 812 O. R. in solchen Fällen einzuschlagende Verfahren und den Zeitpunkt der Geltendmachung der Kompen sationseinrede sei anzunehmen, es stehe dem Wechselschuldner in jedem Stadium des Betreibungsverfahrens, also auch nach Ausfällung des Geltstagsurtheils das Recht der Geltendmachung der Kompensationseinrede zu. Unzweifelhaft sei der Wechsel schuldner schon bei Anlaß der Präsentation des Wechsels und dann wieder durch die Notifikation vom 14. Januar auch der Vorschrift des Art. 138 O. R. nachgekommen. Derselbe sei um so mehr zur Geltendmachung der Kompensation berechtigt, als die von ihm vorgebrachten Thatsachen keineswegs unglaubhaft erscheinen können (Art. 812 O. R.), sondern seine Gegenforde rung zum größten Theile (für 300 Fr.) vom Kläger ausdrücklich anerkannt sei. B. Gegen diese Schlußnahme ergriff Benjamin Lederrey den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er behauptet: Die Annahme des Obergerichtes, daß es an Gesetzesvorschriften über das Verfahren für Geltendmachung von Kompensations einreden im Betreibungs und Wechselprozesse mangle, sei un richtig. Nach 1520 des solothurnischen Civilgesetzes hätte der Schuldner innert drei Tagen, von der Zustellung des Betrei bungsdoppels an gerechnet, dem Weibel erklären sollen, daß er eine Gegenforderung abrechnen wolle und hätte er sodann nach 1530 leg. cit. zur Vornahme der Abrechnung vorladen lassen sollen. Dies habe der Schuldner in casu nicht gethan; sogar vor dem Richter habe er die Kompensationseinrede nicht vorge schützt, sondern lediglich die ganze Forderung und seine Unter schrift bestritten. Dadurch habe er auf die Kompensationsein rede verzichtet. Die angeführten kantonalgesetzlichen Bestimmungen seien nicht etwa durch das Obligationenrecht aufgehoben worden, sondern stehen, weil prozeßrechtlicher Natur, fortdauernder Geltung. Das amtsgerichtliche Geltstagsurtheil sei, weil da- gegen nicht appellirt worden sei, in Rechtskraft erwachsen. Durch die angefochtene, in der Beschwerdeinstanz vom Obergerichte des Kantons Solothurn als Justizaufsichts und Vollziehungsbe hörde gefällte, Entscheidung werde nun dieses rechtskräftige Ur theil abgeändert; zu einer solchen Abänderung sei das Oberge richt als Verwaltungs und Aufsichtsbehörde nicht kompetent, sondern es liege in derselben ein Eingriff in das verfassungs mäßig garantirte Prinzip der Gewaltentrennung. Ferner ent halte die angefochtene Verfügung eine Rechtsverweigerung, weil sie das gesetzlich offenbar begründete Gesuch des Rekurrenten um Vollstreckung des rechtskräftigen Geltstagsurtheils willkürlich verwerfe; auch sei dem Rekurrenten das rechtliche Gehör durch aus abgeschnitten worden, da eine kontradiktorische Verhand lung nicht stattgefunden habe. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möge erkennen, vorstehender Rekurs sei begründet und der Entscheid des Tit. Obergerichtes des Kantons Solo thurn datirt den 29. Januar 1886 aufgehoben. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Rekursbeklagte Josef Greder im Wesentlichen aus: Der kanto nale Instanzenzug sei nicht erschöpft; nach Art. 41 Ziffer 1 der Kantonsverfassung führe der Kantonsrath die Oberaufsicht
über die gesammte Staatsverwaltung, entscheide allfällige Kon flikte zwischen richterlichen und vollziehenden Behörden u. dgl. Der Rekurrent hätte daher seine Beschwerde zunächst an den Kantonsrath richten sollen. Eine Rechtsverweigerung liege nicht vor. Das Obergericht habe die Entscheidung über die Beschwerde des Rekurrenten nicht abgelehnt. Ebensowenig beruhe die an gefochtene Entscheidung auf blos vorgeschobenen Gründen; die selbe stütze sich vielmehr auf eine Auslegung von Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung und des eidgenössischen Obligatio nenrechtes, welche das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nach wiederholten Entscheidungen nachzuprüfen nicht befugt sei. Von einer Verletzung des Prinzipes der Gewaltentrennung könne keine Rede sein; der Rekurrent habe ja selbst das Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Amtschreibereien angerufen. Es werde demnach beantragt: in erster Linie: Das Bundesgericht wolle auf den Rekurs dermalen gar nicht eintreten, even tuell, derselbe sei definitiv als unbegründet abzuweisen: D. Das Obergericht des Kantons Solothurn, welchem zur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, verweist einfach auf die Gründe seiner angefochtenen Schlußnahme. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
hiezu nur dann befugt, wenn eine Verfassungsverletzung oder eine Verletzung öffentlich rechtlicher Vorschriften der Bundesge setzgebung vorläge. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.