Federal Act of 24 July 1852 on extradition of criminals and accused persons; jurisdiction and procedural prerequisites for inter-cantonal prosecution. If the person is expressly summoned as an accused before the competent court of the place of offence and appears voluntarily, he may not later invoke the extradition procedure applicable to inter-cantonal surrender. The Federal Court will not itself determine criminal responsibility on grounds of alleged mental illness; that question belongs to the competent criminal judge (consid. 1-2).
begangenen Delikts haben verfolgen wollen, so seien sie ver pflichtet gewesen, das im Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 vor gesehene Verfahren zu beobachten d. h. dessen Auslieferung bei den bernischen Behörden zu verlangen, denen dann auch frei gestanden wäre, die Auslieferung zu verweigern und die Beur theilung des Rüfli selbst zu übernehmen. Demnach werde be antragt: Das Bundesgericht möchte die vom Gerichtspräsidenten von Solothurn Lebern gegen I. Rüfli vollzogene Verhaftung als eine verfassungswidrige und ungesetzliche erklären und den Behörden des h. Standes Solothurn die sofortige Freilassung des I. Rüfli anbefehlen unter Kostenfolge gegen wen Rechtens. B. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn Lebern be merkt: I Rüfli sei als Angeklagter und nicht als Zeuge vor geladen worden; er habe in seinem zweiten Verhöre das ihm zur Last gelegte Vergehen eingestanden. Auch sei derselbe nach dem Gutachten des Gefängnißarztes nicht geisteskrank. Es werde daher auf Abweisung der Beschwerde angetragen. C. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hat das Rich teramt Solothurn Lebern eine beglaubigte Abschrift der an I. Rüfli gerichteten Ladung auf 19. Mai 1886 eingereicht. Dieselbe lautet dahin, daß I. Rüfli vorgeladen werde, um wegen falschem Zeugniß als Angeklagter einvernommen zu werden, und es ist deren Zustellung vom Gerichtspräsidenten von. Büren bewilligt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: