- Urtheil vom 3. April 1886 in Sachen
Scherrers Erben.
A. Urs Josef Theodor Scherrer Boccard, gebürtig von So
lothurn, erwarb im Jahre 1845 das Bürgerrecht der luzernischen
Gemeinde Gisikon und das luzernische Landrecht. Im Jahre
1869 ließ sich derselbe mit seiner Familie in der luzernischen
Gemeinde Ebikon, wo er das Gut Hünenberg erworben
hatte, nieder, indem er als Ausweisschrift den ihm von der
Gemeinde Gisikon ausgestellten Heimatschein hinterlegte; er übte
in Ebikon bis zu seinem Tode seine politischen Rechte aus und
bezahlte auch dort die Vermögenssteuer. Am 6. Februar 1885
verstarb Urs Josef Theodor Scherrer Boccard in Solothurn,
wohin er sich im Dezember 1884 mit seiner Frau und einer
Dienstmagd begeben hatte, und wo er eine möblirte Wohnung
besaß, die er sich in einem ihm gehörigen, im Uebrigen ver
mietheten Hause für seinen Gebrauch vorbehalten hatte. Das
Theilungsoffizium von Ebikon nahm im Mai 1885 die In
ventarisation der gesammten Verlassenschaft des Verstorbenen
vor und überließ die Theilung den Erben, nämlich der über
lebenden Wittwe Marie Louise geb. Boccard und der Schwester
Virginie Schädler Scherrer, Ehefrau des Arztes Dr. Schädler
in Bern. Am 3. November 1885 beschloß nun der Regierungs
rath des Kantons Solothurn nach längern Verhandlungen mit
den Erben und den luzernischen Behörden: Gegenüber der
im Widerspruch mit 4 des Konkordates vom 15. Juli 1822
durch die luzernischen Behörden vorgenommenen Inventarisation
der im Kanton Luzern gelegenen Verlassenschaft des in Solo
thurn verstorbenen Grafen Theodor Scherrer Boccard wird
daran festgehalten, daß nur die solothurnischen Behörden zur
Vornahme des Inventars und der Extradition an die Erben
befugt sind. Es wird deßhalb die Amtschreiberei in Solothurn
beauftragt, auf der hierseitigen Inventarisation, Handänderung
und Zuweisung der Verlassenschaft zu beharren, beziehungs
weise bis zur eventuell gerichtlichen Entscheidung des Kon
fliktes für unveränderte Erhaltung der auf solothurnischem
Gebiete liegenden Habschaft zu sorgen.
B. Gegen diesen Beschluß ergriffen die Erben des Theodor
Scherrer Boccard den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht; sie beantragen: Es sei der allegirte Beschluß des so
lothurnischen Regierungsrathes vom 3. November 1885
annulliren und diese Behörde gehalten, anzuerkennen, daß die
vorliegende Verlassenschaftsangelegenheit nach luzernischen Ge
setzen geordnet werde und es somit bei der vom Theilungsamt
Ebikon vorgenommenen Inventarisation sein Bewenden habe.
Zur Begründung führen sie aus: Seit 1869 sei Theodor
Scherrer Boccard stets in Ebikon domizilirt gewesen. Wenn er
sich im Dezember 1884 nach Solothurn begeben habe, so sei
dies nur zu vorübergehendem Aufenthalte, zum Zwecke der
Ordnung einzelner Geschäfte, geschehen. Die Absicht einer Do
mizilsänderung habe dabei in keiner Weise obgewaltet, was
schon daraus ergebe, daß Theodor Scherrer Boccard seine Le
gitimationspapiere in Ebikon belassen, auch dort die Diener
schaft, Wagen und Pferde und sämmtliches Hausgeräthe auf
seinem Gute Hünenberg zurückgelassen habe, so daß dort die
Haushaltung fortgeführt worden sei. Nur seine tödtliche Er
krankung habe ihn gehindert, nach Ebikon zurückzukehren.
Solothurn habe er auch seit 1869 weder das Stimmrecht aus
geübt noch die Bürgernutzung bezogen. Sei aber demnach Theo
dor Scherrer Boceard zur Zeit seines Todes in Ebikon domi
zilirt gewesen, so seien auch die luzernischen Behörden zur
gesammten Nachlaßregulirung einzig kompetent und habe sich
diese nach luzernischen Gesetzen zu richten. Denn Art. 4 des
Konkordates über Testirungsfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse
vom 15. Juli 1822 (welchem die Kantone Solothurn und Luzern
beigetreten seien) bestimme unter Anderm: In Fällen, wo ein
Schweizerbürger das Bürgerrecht in mehreren Kantonen hat
und in einem derselben ansäßig ist, wird er als unter dem
Gesetze dieses seines Wohnortes stehend angesehen.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der
Regierungsrath des Kantons Solothurn im Wesentlichen gel
tend: Es sei nicht richtig, daß Theodor Scherrer Boccard im
Dezember 1884 nur vorübergehend, zu Besorgung einzelner Ge
schäfte nach Solothurn gekommen sei. Schon im Winter 1883/
1884 (von Mitte November 1883 bis 21. oder 22. März
1884) habe er in Solothurn zugebracht, wo er in der in seinem
Hause ihm reservirten Wohnung mit seiner Frau und einer
Dienstmagd eigene Haushaltung geführt habe. Im Dezember
1884 sei er in der gleichen Absicht, den Winter in Solothurn
in eigenem Haushalte zuzubringen, dorthin gekommen, wofür
nöthigenfalls auf das Zeugniß der Magd Maria Fluri abge
stellt werde. Legitimationspapiere habe er in Solothurn aller
dings keine deponirt, allein er sei dazu als Bürger von Solo
thurn nicht verpflichtet gewesen. Wenn er sein Stimmrecht in
Solothurn nicht ausgeübt habe, so habe dies von seinem freien
Willen abgehangen. Daß er den Bürgernutzen dort nicht be
zogen habe, erkläre sich aus den für die Nutzungsberechtigung
maßgebenden Vorschriften; übrigens sei davon die Rede gewe
sen, daß er seine Nutzung für 1885 zu beziehen gedenke. Aller
dings sei richtig, daß Theodor Scherrer Boccard im Frühjahr
wiederum nach Ebikon habe zurückkehren wollen; allein für den
Winter 1884/1885, also zur Zeit seines Todes, sei er in So
lothurn ansäßig gewesen. Demnach werde beantragt: Es sei
der in der Beschwerde angefochtene Beschluß des Regierungs
rathes des Kantons Solothurn vom 3. November 1885 zu
bestätigen und zu erkennen, daß die fragliche Verlassenschafts
angelegenheit nach solothurnischen Gesetzen geordnet werde resp.
es sei die Beschwerde der Erben Scherrer abzuweisen.
D. In ihrer Replik betonen die Erben Scherrer, daß Theo
dor Scherrer Boccard seit 1869 in Solothurn keine andern
Steuern als solche von seinem Liegenschaftsbesitze bezahlt habe;
er habe sich weder im Winter 1883/1884 noch in demjenigen
1884/1885 anders als vorübergehend zu Erledigung von Ge
schäften und zum Besuche von Freunden in Solothurn aufge
halten oder aufhalten wollen. Speziell im Winter 1883/1884
habe er sich nicht nur in Solothurn sondern auch an andern
Orten, speziell in den Monaten Dezember 1883 und Januar
1884 längere Zeit in Bern, aufgehalten. In Bezug auf seine
Absichten für den Winter 1884/1885 habe er im Dezember
1884 gegenüber einem Besucher geäußert, daß er Weihnachten
in Solothurn zuzubringen gedenke, dagegen nicht wisse, ob er
die Neujahrszeit bei seiner Schwester in Bern zubringen werde,
da er nicht gedenke, lange (von Ebikon) wegzubleiben. Nach
diesen Thatsachen habe Scherrer neben seinem Domizil in
Ebikon kein anderes mehr besessen; eventuell wäre jedenfalls
das Domizil in Ebikon das Hauptdomizil und es müßte sich
deßhalb dort die gesammte Nachlaßregulirung vollziehen.
E. In seiner Duplik hält der Regierungsrath des Kantons
Solothurn an den Ausführungen seiner Vernehmlassungsschrift fest.
F. Der Regierungsrath des Kantons Luzern, welchem zur
Meinungsäußerung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, ver
weist auf eine von ihm am 10. Dezember 1885 an den Re
gierungsrath des Kantons Solothurn gerichtete Zuschrift, in
welcher er ausführt, daß das Verfahren der luzernischen Thei
lungsbehörde durchaus korrekt gewesen sei, da, auch nach der
Auffassung des Regierungsrathes, Theodor Scherrer Boccard
seinen Wohnsitz im Kanton Luzern gehabt habe.
G. Die auf Anordnung des Instruktionsrichters als Zeugin
einvernommene Magd Maria Fluri sagt aus, daß Theodor
Scherrer Boccard die Absicht gehabt habe, im Winter 1884/
1885 mit seiner Haushaltung in Solothurn zu bleiben um
dann im Frühjahr wie üblich nach Ebikon überzusiedeln.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 4 des Erbrechtskonkordates vom 15. Juli 1822
hängt die Entscheidung über die Beschwerde ausschließlich davon
ab, wo der Erblasser der Rekurrenten zur Zeit seines Todes
ansäßig war, d. h. sein Domizil im civilrechtlichen Sinne
des Wortes hatte.
- Nach den aktenmäßig feststehenden Thatsachen nun muß
Ebikon als Ort dieses Domizils betrachtet werden. Es ist zwar
als festgestellt zu betrachten, daß Theodor Scherrer Boccard be
absichtigte, die Wintermonate von Ende Dezember 1884 an
bis zum Frühjahr 1885 in Solothurn zu verbringen; es ist
ferner richtig, daß er sich in seinem Hause in Solothurn eine
möblirte Wohnung reservirt hatte, in welcher er jeweilen wäh
rend seines Aufenthaltes in Solothurn eigenen Haushalt führte
und daß er endlich sich zur Zeit seines Todes thatsächlich in
Solothurn aufhielt. Allein sein dauernder Aufenthaltsort, der
Mittelpunkt seiner Rechtsverhältnisse, befand sich doch in Ebikon.
Dort besaß er ein Gut, auf welchem er den größten Theil des
Jahres zubrachte und dort wurde auch, wie nach den Akten
nicht bezweifelt werden kann, während den zeitweiligen Abwe
senheiten des Gutsherrn und seiner Familie die Haushaltung
fortgeführt, indem der größte Theil der Dienerschaft, des Haus
rathes u. s. w. dort zurückblieb; dort übte er fortwährend seine
bürgerlichen Rechte aus und leistete seiner Steuerpflicht Genüge.
Wenn Theodor Scherrer Boccard im Winter 1884/1885, wie
schon im vorhergehenden Jahre für einige Wintermonate, mit
feiner Frau von seinem Wohnorte Ebikon nach Solothurn über
siedelte und in seinem dortigen Quartier Wohnung nahm,
hatte er dabei unzweifelhaft nicht die Absicht, sein Domizil in
Ebikon aufzugeben, sondern beabsichtigte blos, einen nur vor
übergehenden, zeitlich begrenzten, wenn auch nicht blos auf
einige Tage sondern auf einige Monate berechneten Aufenthalt
in Solothurn zu machen. Der Hauptsitz seiner rechtlichen Be
ziehungen blieb trotz dieser längern zeitweiligen Abwesenheit
fortwährend in Ebikon, wo er auch unbestreitbar von 1869 bis
1883 ausschließlich gewohnt hatte. Demnach muß aber der
Rekurs als begründet erklärt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
die angefochtene Verfügung des Regierungsrathes des Kantons
Solothurn vom 3. November 1885 aufgehoben.