Art. 4 des Erbrechtskonkordats vom 15. Juli 1822; Bestimmung des massgebenden Wohnsitzes bei mehrfachen Kantonsbeziehungen: Ausschlaggebend ist der zivilrechtliche Domizilbegriff, mithin der Ort des dauernden Aufenthalts und des Mittelpunkts der Rechtsverhältnisse. Ein mehrmonatiger Winteraufenthalt in einem andern Kanton mit reservierter Wohnung genügt zur Wohnsitzverlegung nur, wenn die Absicht vorliegt, den bisherigen Wohnsitz aufzugeben und einen neuen zu begründen. Bleibt die Haushaltung am bisherigen Ort fortgeführt und werden dort bürgerliche Rechte und Steuerpflicht wahrgenommen, ist das bisherige Domizil beibehalten; die Nachlasszuständigkeit folgt diesem Ort (consid. 1-2).
im Widerspruch mit 4 des Konkordates vom 15. Juli 1822 durch die luzernischen Behörden vorgenommenen Inventarisation der im Kanton Luzern gelegenen Verlassenschaft des in Solo thurn verstorbenen Grafen Theodor Scherrer Boccard wird daran festgehalten, daß nur die solothurnischen Behörden zur Vornahme des Inventars und der Extradition an die Erben befugt sind. Es wird deßhalb die Amtschreiberei in Solothurn beauftragt, auf der hierseitigen Inventarisation, Handänderung und Zuweisung der Verlassenschaft zu beharren, beziehungs weise bis zur eventuell gerichtlichen Entscheidung des Kon fliktes für unveränderte Erhaltung der auf solothurnischem Gebiete liegenden Habschaft zu sorgen. B. Gegen diesen Beschluß ergriffen die Erben des Theodor Scherrer Boccard den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes gericht; sie beantragen: Es sei der allegirte Beschluß des so lothurnischen Regierungsrathes vom 3. November 1885 annulliren und diese Behörde gehalten, anzuerkennen, daß die vorliegende Verlassenschaftsangelegenheit nach luzernischen Ge setzen geordnet werde und es somit bei der vom Theilungsamt Ebikon vorgenommenen Inventarisation sein Bewenden habe. Zur Begründung führen sie aus: Seit 1869 sei Theodor Scherrer Boccard stets in Ebikon domizilirt gewesen. Wenn er sich im Dezember 1884 nach Solothurn begeben habe, so sei dies nur zu vorübergehendem Aufenthalte, zum Zwecke der Ordnung einzelner Geschäfte, geschehen. Die Absicht einer Do mizilsänderung habe dabei in keiner Weise obgewaltet, was schon daraus ergebe, daß Theodor Scherrer Boccard seine Le gitimationspapiere in Ebikon belassen, auch dort die Diener schaft, Wagen und Pferde und sämmtliches Hausgeräthe auf seinem Gute Hünenberg zurückgelassen habe, so daß dort die Haushaltung fortgeführt worden sei. Nur seine tödtliche Er krankung habe ihn gehindert, nach Ebikon zurückzukehren. Solothurn habe er auch seit 1869 weder das Stimmrecht aus geübt noch die Bürgernutzung bezogen. Sei aber demnach Theo dor Scherrer Boceard zur Zeit seines Todes in Ebikon domi zilirt gewesen, so seien auch die luzernischen Behörden zur gesammten Nachlaßregulirung einzig kompetent und habe sich diese nach luzernischen Gesetzen zu richten. Denn Art. 4 des Konkordates über Testirungsfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse vom 15. Juli 1822 (welchem die Kantone Solothurn und Luzern beigetreten seien) bestimme unter Anderm: In Fällen, wo ein Schweizerbürger das Bürgerrecht in mehreren Kantonen hat und in einem derselben ansäßig ist, wird er als unter dem Gesetze dieses seines Wohnortes stehend angesehen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Regierungsrath des Kantons Solothurn im Wesentlichen gel tend: Es sei nicht richtig, daß Theodor Scherrer Boccard im Dezember 1884 nur vorübergehend, zu Besorgung einzelner Ge schäfte nach Solothurn gekommen sei. Schon im Winter 1883/ 1884 (von Mitte November 1883 bis 21. oder 22. März 1884) habe er in Solothurn zugebracht, wo er in der in seinem Hause ihm reservirten Wohnung mit seiner Frau und einer Dienstmagd eigene Haushaltung geführt habe. Im Dezember 1884 sei er in der gleichen Absicht, den Winter in Solothurn in eigenem Haushalte zuzubringen, dorthin gekommen, wofür nöthigenfalls auf das Zeugniß der Magd Maria Fluri abge stellt werde. Legitimationspapiere habe er in Solothurn aller dings keine deponirt, allein er sei dazu als Bürger von Solo thurn nicht verpflichtet gewesen. Wenn er sein Stimmrecht in Solothurn nicht ausgeübt habe, so habe dies von seinem freien Willen abgehangen. Daß er den Bürgernutzen dort nicht be zogen habe, erkläre sich aus den für die Nutzungsberechtigung maßgebenden Vorschriften; übrigens sei davon die Rede gewe sen, daß er seine Nutzung für 1885 zu beziehen gedenke. Aller dings sei richtig, daß Theodor Scherrer Boccard im Frühjahr wiederum nach Ebikon habe zurückkehren wollen; allein für den Winter 1884/1885, also zur Zeit seines Todes, sei er in So lothurn ansäßig gewesen. Demnach werde beantragt: Es sei der in der Beschwerde angefochtene Beschluß des Regierungs rathes des Kantons Solothurn vom 3. November 1885 zu bestätigen und zu erkennen, daß die fragliche Verlassenschafts angelegenheit nach solothurnischen Gesetzen geordnet werde resp. es sei die Beschwerde der Erben Scherrer abzuweisen. D. In ihrer Replik betonen die Erben Scherrer, daß Theo dor Scherrer Boccard seit 1869 in Solothurn keine andern
Steuern als solche von seinem Liegenschaftsbesitze bezahlt habe; er habe sich weder im Winter 1883/1884 noch in demjenigen 1884/1885 anders als vorübergehend zu Erledigung von Ge schäften und zum Besuche von Freunden in Solothurn aufge halten oder aufhalten wollen. Speziell im Winter 1883/1884 habe er sich nicht nur in Solothurn sondern auch an andern Orten, speziell in den Monaten Dezember 1883 und Januar 1884 längere Zeit in Bern, aufgehalten. In Bezug auf seine Absichten für den Winter 1884/1885 habe er im Dezember 1884 gegenüber einem Besucher geäußert, daß er Weihnachten in Solothurn zuzubringen gedenke, dagegen nicht wisse, ob er die Neujahrszeit bei seiner Schwester in Bern zubringen werde, da er nicht gedenke, lange (von Ebikon) wegzubleiben. Nach diesen Thatsachen habe Scherrer neben seinem Domizil in Ebikon kein anderes mehr besessen; eventuell wäre jedenfalls das Domizil in Ebikon das Hauptdomizil und es müßte sich deßhalb dort die gesammte Nachlaßregulirung vollziehen. E. In seiner Duplik hält der Regierungsrath des Kantons Solothurn an den Ausführungen seiner Vernehmlassungsschrift fest. F. Der Regierungsrath des Kantons Luzern, welchem zur Meinungsäußerung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, ver weist auf eine von ihm am 10. Dezember 1885 an den Re gierungsrath des Kantons Solothurn gerichtete Zuschrift, in welcher er ausführt, daß das Verfahren der luzernischen Thei lungsbehörde durchaus korrekt gewesen sei, da, auch nach der Auffassung des Regierungsrathes, Theodor Scherrer Boccard seinen Wohnsitz im Kanton Luzern gehabt habe. G. Die auf Anordnung des Instruktionsrichters als Zeugin einvernommene Magd Maria Fluri sagt aus, daß Theodor Scherrer Boccard die Absicht gehabt habe, im Winter 1884/ 1885 mit seiner Haushaltung in Solothurn zu bleiben um dann im Frühjahr wie üblich nach Ebikon überzusiedeln. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: