Art. 2, 3 Fabrikhaftpflichtgesetz; Kausalzusammenhang bei Vergiftung durch Fabrikbetrieb; Bindung an tatsächliche Feststellungen gemäss Art. 30 O.G.; eine Haftung setzt den rechtsgenügenden Nachweis voraus, dass der Tod bzw. die Körperverletzung durch den Fabrikbetrieb verursacht wurde. Ist eine Vergiftung nur wahrscheinlich, aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen, so fehlt es an der Haftung. Eine Industrie fällt unter Art. 3 nur, wenn sie als gefährliche Krankheiten erzeugend bezeichnet ist oder nach freier richterlicher Prüfung als solche zu behandeln ist; vereinzelte, unter besonderen Umständen auftretende Gesundheitsschädigungen genügen nicht. Das Bundesgericht ist an die tatsächliche vorinstanzliche Feststellung gebunden, wonach der Kausalzusammenhang nicht bewiesen ist, sofern keine Rechtsverletzung zugrunde liegt.
III. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. Responsabilité pour l'exploitation des fabriques. 41. Urtheil vom 14. Mai 1886 in Sachen Estermann gegen Lindenmeyer. A. Durch Urtheil vom 18. Februar 1886 hat das Appella tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erst instanzliche Urtheil bestätigt. Die Kosten fallen wegen ertheilten Armenrechtes dahin. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilge richtes Basel vom 19. Januar 1886 ging dahin: Klägerin ist mit ihrer Klage abgewiesen. Die Kosten fallen in Folge des der Klägerin ertheilten Armenrechtes dahin. Das Honorar des Experten wird auf 50 Fr. festgesetzt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin Wittwe Ester
mann die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu tigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es sei in Abände rung der vorinstanzlichen Entscheidungen der Klägerin eine dem sechsfachen Jahresverdienste ihres verstorbenen Ehemannes gleich kommende Entschädigung, mit 5616 Fr., eventuell eine nach richterlichem Ermessen gemäß Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflicht gesetzes festzustellende Entschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig sucht er um Gewährung des Armenrechtes für seine Klientin nach. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Abweisung der gegne rischen Beschwerde und Bestätigung der vorinstanzlichen Ent scheidungen an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
erscheinungen ohne Vornahme einer Sektion der Leiche auf Vergiftung Estermanns durch Schwefeldampf als hauptsächliche Todesursache nicht mit absøluter Sicherheit, aber mit großer Wahrscheinlichkeit geschlossen werden; 2. Es muß die Vergiftung als eine Folge plötzlicher Ein wirkung des schädlichen Gases angesehen werden. Diese Ver giftung konnte aber höchst wahrscheinlich nur auf Grundlage einer durch Alkoholmißbrauch geschaffenen Prädisposition eintreten. 2. In rechtlicher Beziehung ist zu bemerken: Nachdem die Klägerin ein Verschulden des Beklagten nicht mehr behauptet, kann sich nur noch fragen, ob nicht der Fabrikherr nach Art. 3 oder nach Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes für den der Klä gerin durch den Tod ihres Ernährers erwachsenen Schaden ge setzlich verantwortlich sei. Art. 3 cit. nun trifft gewiß nicht zu. Denn die Seidenfärberei ist vom Bundesrathe nicht als eine derjenigen Industrien bezeichnet worden, welche gefährliche Krank heiten oder wie Art. 5 litt. d des Fabrikgesetzes vom 23. März 1877 sich ausdrückt, erwiesenermaßen und ausschließlich ge fährliche Krankheiten erzeugen und es kann dieselbe, auch bei freier richterlicher Prüfung, nicht zu diesen gesundheitsschädli chen Industrien gerechnet werden, da nach den Akten, insbe sondere nach dem eingehenden Gutachten des Physikates, ange nommen werden muß, deren Betrieb erzeuge nur selten und unter besondern Umständen Krankheiten der Arbeiter, was auch dadurch bestätigt wird, daß von mehreren Nebenarbeitern des ver storbenen Estermann, welche, und zwar theilweise schon seit langen Jahren, in gleicher Weise wie dieser beschäftigt sind, keiner durch Schwefeldampfvergiftung u. dgl. gesundheitlich ge schädigt worden ist. 3. In Bezug auf den Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes so dann, erscheint als fraglich, ob überhaupt eine Vergiftung durch Einathmen von Schwefeldampf als eine durch den Betrieb der Fabrik herbeigeführte Körperverletzung resp. Tödtung im Sinne die ses Artikels betrachtet werden kann, oder ob nicht vielmehr das Gesetz nur Verletzungen durch äußerliche, mechanische Einwirkung (Verwundungen) und deren Folgen im Auge hat. Allein dieß kann dahingestellt bleiben. Denn die Vorinstanzen stellen fest, im konkreten Falle sei der Nachweis nicht erbracht, daß der Tod des Estermann wirklich die Folge einer in den Fabrik räumlichkeiten des Beklagten und durch den Betrieb der Fabrik eingetretenen Vergiftung sei. Diese Feststellung ist thatsächlicher Natur und es ist somit das Bundesgericht gemäß Art. 30 O. G. an dieselbe gebunden; eine unrichtige Auffassung des Begriffes der Verursachung im Rechtssinne oder eine anderweitige Ver letzung von Rechtsgrundsätzen nämlich liegt derselben durchaus nicht zu Grunde. Sie beruht vielmehr ausschließlich auf dem Obergutachten des Physikates; dieses aber gelangt auf Grund rein thatsächlicher, medizinischer Erwägungen zum Schlusse, daß sich in Ermangelung einer Sektion nicht mehr mit Sicherheit feststellen lasse, daß Estermann in Folge einer durch den Be trieb der Fabrik des Beklagten herbeigeführten Vergiftung ge storben sei. Dies ergibt sich insbesondere unzweideutig aus den in Nr. 15 des Gutachtens enthaltenen Ausführungen, wo be merkt wird, die (den Schlüssen des Gutachtens zu Grunde ge legte) Annahme, der Tod Estermanns sei durch eine rasch auf tretende und sich rapid steigende Blutüberfüllung des Gehirns herbeigeführt worden, wie überhaupt jeder Erklärungsversuch dieses im Ganzen höchst eigenthümlichen und seltenen Krank heitsfalles" könne in Ermangelung aller objektiven, sichern An haltspunkte niemals über den Grad einer gewissen Wahr scheinlichkeit erhoben werden. Ist aber somit durch die Vor instanzen in unanfechtbarer Weise thatsächlich festgestellt, daß der Kaufalzusammenhang zwischen dem Tode Estermanns und einer im Fabrikbetriebe eingetretenen Vergiftung nicht nachge wiesen ist, so muß selbstverständlich die Klage auch dann abge wiesen werden, wenn die behauptete Vergiftung durch Schwefel dampf an sich unter den Art. 2 des Haftpflichtgesetzes fiele. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin ist abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 18. Februar 1886 sein Bewenden.