Art. 889 OR, Art. 29 OR; competence of the Federal Court in disputes over the pledge of a claim and the Paullian action. Where the cantonal judgment is not based on the federal-law proposition invoked by the appellant, but on a cantonal-law assessment of the Paullian conditions, the Federal Court lacks jurisdiction to review the matter. The decisive question is the legal foundation actually used by the lower court, not the appellant’s characterization of it. If the alleged error concerns a matter still governed by cantonal law, the complaint is inadmissible for want of federal competence (consid. 3).
verfahren ergänzen, was denn auch geschehen sei. Die Voraus setzungen des actio Paulliana seien nicht gegeben; denn es sei nicht erwiesen, daß der Einspruchsbeklagte Zaugg von der miß lichen Vermögenslage des Verpfänders Kenntniß gehabt habe oder hätte haben können. Die Einspruchsklage der Eidgenössi schen Bank stelle denn auch im Wesentlichen nicht hierauf ab, sondern mache vielmehr geltend, bei der Verpfändung habe der Verwalter der Leihkasse Langenthal, Kopp, als Stellvertreter der Einspruchsbeklagten mitgewirkt, Verwalter Kopp aber sei mit der ganzen Sachlage vertraut gewesen und sein Wissen um die Zahlungsunfähigkeit Burkhalters sei dem Vertretenen zuzu rechnen. Allein der vorliegende Faustpfandvertrag sei durch Zaugg selbst und nicht durch Kopp in seinem Namen abge schlossen worden. Kopp habe nur den Zusammenhang zwischen den nicht am gleichen Orte anwesendenden Parteien vermittelt, ohne die eine oder andere derselben in Bezug auf die Willens erklärung zu vertreten. Daß Kopp sodann die Notifikation an den Schuldner der verpfändeten Forderung auch an Stelle Zauggs besorgt habe, stelle sich als einfache Ausführung des von Zaugg in gutem Glauben abgeschlossenen Rechtsgeschäftes dar, wobei auf das Wissen des Vertreters kein entscheidendes Gewicht gelegt werden könne. 2. Die Rekurrentin hat zur Begründung ihrer Beschwerde geltend gemacht: Der angefochtenen Entscheidung liege die An schauung zu Grunde, die Benachrichtigung des Drittschuldners bilde keinen integrirenden Bestandtheil des Verpfändungsge schäftes sondern enthalte eine bloße Ausführung der bereits perfekten Verpfändung. Diese Anschauung sei aber eine rechts irrthümliche, sie verletze den Act. 215 O. R.; daher sei das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent und sei letztere begründet. 3. Fragt sich in erster Linie, ob das Bundesgericht zu Be urtheilung der Beschwerde kompetent sei, so ist diese Frage zu verneinen. Denn es ist nicht richtig, daß die angefochtene Ent scheidung auf der von der Rekurrentin als rechtsirrthümlich an gefochtenen Ausleguug des Art. 215 des eidg. O. R. beruhe.. Dieselbe stützt sich vielmehr, soweit sie hier in Betracht kommt, ausschließlich darauf, daß der böse Glaube desjenigen, welcher die Notifikation an den Drittschuldner für den Forderungspfand gläubiger besorge, nach den für die actio Paulliana maßgeben den Grundsätzen gleichgültig sei, d. h. den paullianischen An spruch nicht zu begründen vermöge. Dies folgt zur Evidenz aus dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe. Denn der Vor derrichter führt ja nicht etwa, wie ihm die Rekurrentin unter legt, aus, die Benachrichtigung des Drittschuldners sei zu Be gründung des Pfandrechtes nicht erforderlich, sondern stellt im Gegentheil darauf ab, die Benachrichtigung habe im vorliegen den Falle stattgefunden und es sei der Beweis dafür rechtzeitig erbracht worden. Ob dagegen der Vorderrichter mit Recht an genommen habe, die Voraussetzungen der actio Paulliana seien er nicht gegeben, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, da hiefür gemäß Art. 889 O. R. zur Zeit noch kantonales, nicht eidgenössisches Recht maßgebend ist, so daß das Bundesgericht gemäß Art. 29 O. R. nicht kompetent ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Bundes gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellations und Kassa tionshofes des Kantons Bern vom 30. Oktober /7. November 1885 sein Bewenden.