Art. 50 OR, Art. 55 OR; damages for reputational injury and judicial discretion in fixing equitable compensation. A claim under Art. 50 OR presupposes proof of an actual pecuniary loss; it is insufficient to show only that misleading credit-damaging statements are apt in general to harm a trader's standing. If such loss is unproven, compensation may nonetheless be awarded under Art. 55 OR for injury to personal interests. The amount of the equitable sum is left to the judge's free assessment, reviewable only for legal error or manifest disregard of relevant circumstances (consid. 3). The burden of alleging and proving dolus remains with the claimant if aggravating intent is invoked. Cost rulings based solely on cantonal law are not subject to federal review (consid. 4).
zu bezahlen, mit der Beschränkung, daß die Kläger die Kosten
der Expertise, ihre sämmtlichen persönlichen Parteikosten und
die Hälfte ihrer Advokaturkosten in erster Instanz an sich zu
tragen haben; in zweiter Instanz aber sämmtliche Parteikosten
wettgeschlagen sein sollen. Beklagter habe demnach an Kläger
eine Kostenvergütung zu leisten von 191 Fr. 45 Cts. (inbe
griffen 73 Fr. 20 Cts. deponirte Kosten für rogatorische Zeugen
abhörung).
3. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be
antragt ihr Vertreter: Es sei der Beklagte zu verurtheilen, an
die Kläger die eingeklagte Entschädigung im Betrage von
5000 Fr. nebst Verzugszins seit der rechtlichen Einforderung
vom 5. April 1883 an zu bezahlen, unter Folge sämmtlicher
Kosten; eventuell wäre unter allen Umständen die Kostendekre
tur des angefochtenen Urtheils zu Gunsten der Kläger abzu
ände
Der Vertreter des Beklagten trägt auf Abweisung der geg
nerischen Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urtheils
unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Vorliegend sei aber der Nachweis einer vermögensrechtlichen Schädigung der Kläger nicht erbracht. Die Kläger haben sich damit begnügt, darzuthun, daß kreditschmälernde Aeußerungen die Lage eines Kaufmanns unter gewissen Umständen em pfindlich schädigen können, eine Behauptung, die eigentlich eines weitern Nachweises gar nicht bedurft hätte. Dagegen haben sie nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen, daß diese Folgen thatsächlich auch bei ihnen eingetreten seien, daß ihnen Kredite wirklich gekündet worden seien, ihr Verkehrsumsatz sich verringert habe u. dgl. Es sei übrigens auch gar nicht erwie sen, daß die weite Verbreitung der den Kredit der Kläger schä digenden Gerüchte auf die Handlungsweise des Beklagten zu rückzuführen sei; dagegen spreche, daß diese Gerüchte zu fast gleicher Zeit an ganz entfernten Orten und überdem theilweise auch in ganz verschiedener Fassung aufgetreten seien. Auch müsse, da nicht erwiesen worden sei, daß der Beklagte das fragliche falsche Gerücht in kreditschädigender Absicht selbst erfunden habe, angenommen werden, daß er dasselbe blos in allerdings grob fahrläßiger Weise verbreitet habe. Es könne sich daher nur um die Zusprechung einer angemessenen Geldsumme auf Grund des Art, 55 O. R. handeln. Prinzipiell erscheine der Zuspruch einer solchen als gerechtfertigt. Dagegen erscheine (gegenüber dem erstinstanzlich gesprochenen Betrage von 500 Fr.) eine Reduktion auf 300 Fr. als den Verhältnissen angemessen. In Bezug auf den Kostenpunkt sei 270 des kantonalen Gesetzes über das Civilrechtsverfahren anzuwenden und die Kosten daher theil weise den Klägern aufzuerlegen, zwar nicht deßhalb, weil eine Reduktion der Klagesumme stattgefunden habe, wohl aber deß halb, weil es offenbar sehr wohl thunlich gewesen wäre, die Entschädigungsforderung gleichzeitig im frühern Injurienprozesse anzubringen und damit ein weiteres kostspieliges Verfahren zu zu vermeiden und weil im Beweisstadium (insbesondere durch Veranlassung einer ganz nutzlosen Expertise) vielfach mehr auf gewendet worden sei, als nothwendig gewesen wäre. 2. Die Einrede der Verjährung ist vom Beklagten in der bundesgerichtlichen Instanz nicht mehr festgehalten worden; es ist daher auf eine Prüfung derselben nicht weiter einzutreten. 3. In der Hauptsache kann in der angefochtenen Entschei dung des Obergerichtes des Kantons Luzern ein Rechtsirrthum nicht erblickt werden und es muß demnach die klägerische Be schwerde als unbegründet abgewiesen werden. Denn: a. Wenn die Vorinstanz feststellt, daß eine ökonomische Schä digung der Kläger nicht nachgewiesen sei, so ist diese Entschei dung rein thatsächlicher Natur und beruht keineswegs auf un richtiger Anwendung von Grundsätzen des eidgenössischen Privat rech.es. In der That haben die Kläger gar keine bestimmten Thatsachen behauptet und bewiesen, aus welchen auf einen ihnen verursachten ökonomischen Schaden geschlossen werden könnte. Der allerdings ganz unzweifelhafte Erfahrungssatz, daß Kauf leute durch Verbreitung beunruhigender Gerüchte über ihre ökonomische Lage empfindlich geschädigt werden können, ist na türlich nicht geeignet, den Nachweis, daß speziell die Kläger durch die Handlungsweise des Beklagten wirklich geschädigt worden seien, zu ersetzen. Die einzige positive Thatsache, welche die Kläger zum Beweise dafür angeführt haben, daß ihr Kredit in der Handelswelt durch die im Frühjahr 1883 über sie ver breiteten Gerüchte wirklich in schädigender Weise erschüttert worden sei, nämlich der Umstand, daß sich die Bank von Zo singen zu einer Prüfung ihrer ökonomischen Lage veranlaßt sah, hat zu einer pekuniären Schädigung der Kläger gerade nicht geführt, da ja diese in keiner Weise behaupten, daß die Bank von Zofingen in der Folge ihre Beziehungen zu dem klägeri schen Hause abgebrochen oder irgendwie eingeschränkt oder an erschwerende Bedingungen geknüpft habe. Von einer Anwendung des Art. 50 O. R. kann also keine Rede sein. b. Dagegen ist in der bundesgerichtlichen Instanz auch vom Bekagten nicht mehr bestritten worden, daß die Kläger durch eine ihm zuzurechnende widerrechtliche Handlung in ihren per sönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt worden seien und den selben somit gemäß Art. 55 O.-R., auch abgesehen vom Vor handensein eines eigentlichen Vermögensschadens eine ange messene Geldsumme zuzubilligen sei. Streitig ist nur noch das Quantitativ dieser Geldsumme. Nun kann aber nicht gesagt werden, daß die Feststellung dieses Quantitativs durch die zweite
Instanz auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Die Fixirung der in einem Einzelfalle nach Art. 55 cit. zuzubilligenden an gemessenen Geldsumme ist, der Natur der Sache, nach freiestem richterlichem Ermessen anheimgegeben; wenn die zweite Instanz diese Summe im vorliegenden Falle auf 300 Fr. festgesetzt hat, so hat sie lediglich von dem dem Richter zustehenden freien Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dabei das Gesetz zu verletzen. Freilich ist das richterliche Ermessen auch im Falle des Art. 55 O. R. kein willkürliches, an sachliche Schranken nicht gebunde nes; allein in casu kann nicht gesagt werden, daß die zweite Instanz solche Momente, welche nach Sinn und Geist des Gesetzes für das Ausmaß der den Klägern zuzusprechenden Geldsumme in Betracht kommen müssen, entschieden verkannt habe und es liegt daher kein hinlänglicher Grund vor, ihre Entscheidung abzuändern. Es ist in dieser Richtung insbeson dere darauf hinzuweisen, daß die Vorinstanz thatsächlich, in beim Bundesgerichte nicht anfechtbarer Weise, festgestellt hat, es sei nicht bewiesen, daß der Beklagte die von ihm verbreitete kredit schädigende Mittheilung selbst erfunden habe, und es sei ebenso nicht bewiesen, daß die weite Verbreitung der im Frühjahre 1883 über das klägerische Haus zirkulirenden Gerüchte direkt oder indirekt auf das Handeln des Beklagten zurückzuführen sei, beides Momente, welche offenbar (vergl. insbesondere Art. 51 O. R.) geeignet sind, die Verantwortlichkeit des Beklagten zu mindern. Wenn der klägerische Anwalt gemeint hat, es wäre Sache des Beklagten gewesen, darzuthun, daß er nicht dolos gehandelt habe, so ist dieß gewiß irrig; wenn die Kläger da raus, daß Beklagter dolos gehandelt habe, Rechte herleiten wollten, so war es ihre Sache, das Vorhandensein einer widerrechtlichen Absicht des Beklagten nachzuweisen. 4. Ist somit das angefochtene Urtheil in der Hauptsache ein fach zu bestätigen, so ist das Bundesgericht nicht kompetent, die Entscheidung der Vorinstanz über den Kostenpunkt nachzuprüfen und abzuändern; denn diese Entscheidung beruht ausschließlich auf der Anwendung kantonalen Rechts. Die Kosten der bun desgerichtlichen Instanz müssen den Klägern auferlegt werden, da diese mit ihrer Beschwerde gänzlich unterliegen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 14. Dezember 1885 sein Bewenden.