Art. 20 OR, Art. 543 OR; active standing and determination of the contracting party in a sale concluded through a society representative. The burden rests on the claimant to prove that he concluded the contract in his own name; the assessment whether the contract was in fact made personally or merely as representative is primarily factual and reviewed only for misapplication of federal private-law rules. A later reliance on cession or on representation of the true creditor is inadmissible where not properly pleaded and evidenced in the cantonal instance, and the federal court will not admit new factual material contrary to procedural rules. Where the transaction belongs to the society, the claim by the individual plaintiff must fail (consid. 4-5).
dieselben keinen Anspruch auf den streitigen Kaufpreis und die bezügliche Forderung an den Beklagten erheben. Er verliest dieses Aktenstück mit dem Beifügen, daß er auch ein Zeugniß sei, daß die 26 Unterzeichner desselben dafür beizubringen bereit Gesellschafter (außer dem Kläger und die sämmtlichen übrigen zwei andern Mitgliedern Fraccacreta und Pollice, die eine ähnliche Erklärung bereits vor den kantonalen Gerichten abge geben hatten) seien. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Abweisung der gegne rischen Berufung unter Kosten und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
welche den Streit als Kläger eingeleitet habe, erscheine unter allen Umständen Magnati persönlich; einzig über die Klage dieses Klägers sei im Prozesse zu entscheiden. Sogar wenn der An spruch der Società dei viticoltori sich als begründet herausstellen sollte, so müßte doch der durch die Weisung eingeleitete An spruch d. h. die Klage abgewiesen werden. Es könne auch nicht etwa, nach Abweisung der Klage des Magnati wegen mangeln der Aktivlegitimation, der Prozeß auf den Namen des even tuellen Klägers fortgesetzt werden, da dies prozeßualisch durch aus unstatthaft wäre. Es könne also auf den eventuellen Stand punkt des klägerischen Vertreters nicht eingetreten werden. 3. In rechtlicher Beziehung ist zunächst die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde des Klägers nicht bestritten und erscheint als hergestellt. Das angefochtene Irtheil ist unzweifelhaft ein Haupturtheil, da es die von I. Magnati als angeblichem Verkäufer des streitigen Weines in eigenem Namen angestrengte Klage definitiv abweist. Der ge setzliche Streitwerth ist gegeben und es ist unbestrittenermaßen auf den streitigen Kauf als solchen das in Zürich geltende schweizerische und nicht etwa das italienische Recht anwendbar. Die rechtliche Natur der Società dei viticoltori dagegen und die Befugnisse, welche demnach dem Präsidenten dieser Vereinigung zustehen, wären allerdings unzweifelhaft nicht nach schweizerischem sondern nach italienischem Rechte zu beurtheilen. 4. Wenn nun die Vorinstanz auf Grund des von ihr festge stellten Thatbestandes entschieden hat, der Kläger habe den Be weis nicht erbracht, daß er in eigenem Namen den streitigen Wein verkauft habe, so kann in dieser Entscheidung ein Rechts irrthum nicht gefunden werden. Es ist unzweifelhaft, daß in dieser Richtung die Beweislast den Kläger trifft, welcher nach zuweisen hat, daß das von ihm behauptete Recht ihm zustehe; die sogenannte Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, keine Einrede im ju ristischen Sinne des Wortes, sondern Bestreitung des Klage fundamentes. Die Frage dann, ob der Nachweis erbracht sei, daß der Kläger in eigenem Namen kontrahirt habe, ist an sich thatsächlicher Natur; deren Beantwortung durch das Handels gericht unterliegt der Nachprüfung des Bundesgerichtes nur insofern, als die Vorinstanz dabei Rechtssätze des eidgenössischen Privatrechtes unrichtig angewendet z. B. verkannt haben sollte, welche Thatsachen für den Vertragsschluß rechtlich entschei dend sind. Hievon ist aber keine Rede. Die Bestellungen des streitigen Weines wurden vom Beklagten dem Agenten der Società dei viticoltori in San Severo in Zürich, Michael Speich, und zwar unzweifelhaft in dieser seiner Stellung als Vertreter der genannten Gesellschaft gemacht. Allerdings sind dann die Briefe vom 7. und 22. Juni 1884, wodurch der Kläger dem Beklagten die Annahme dieser Bestellungen anzeigt, vom Kläger persönlich unterzeichnet und bedient sich derselbe darin der Rede wendung J accepte ce contrat und spricht davon, daß Speich ihm mitgetheilt habe, er habe fraglichen Wein pour mon compte an den Beklagten verkauft. Allein auf der andern Seite tragen die Briefe vom 7. und 22. Juni, wenn sie auch vom Kläger persönlich unterzeichnet sind, doch den (beweglichen) Stempel der Società dei viticoltori; die Faktur lautet auf den Namen der Società als Verkäuferin und ist vom Kläger als Präsidenten der Gesellschaft und mit Beifügung des Stempels derselben unterzeichnet; ein vom Beklagten gerügter Irrthum in derselben bezüglich der Preisberechnung wurde vom Kläger durch Korrespondenzkarte vom 19. Juli mit dem Bemerken zu gestanden, der Sekretär der Gesellschaft habe sich geirrt, der Fehler falle ihm zur Last. Die daraufhin ausgestellte verbesserte Faktur wurde wiederum auf den Namen der Gesellschaft aus gestellt, wenn auch vom Kläger persönlich unterzeichnet; in spätern Aeußerungen des Klägers spricht sich derselbe so aus, daß angenommen werden muß, das in Frage stehende Geschäft betreffe die Gesellschaft und der Kläger nehme nur die Rechte der Gesellschafter wahr. Wenn angesichts all dieser Thatsachen die Vorinstanz angenommen hat, daß trotz der in den Briefen vom 7. und 22. Juni gebrauchten Ausdrücke, die an sich auf ein Kontrahiren in eigenem Namen hindeuten würden, anzu nehmen sei, der Kläger habe lediglich als Vertreter der Società gehandelt, so liegt dieser Feststellung gewiß kein Rechts irrthum zu Grunde, sondern es enthält dieselbe lediglich eine
aus der Gesammtheit der Umstände des Falles gezogene that sächliche Schlußfolgerung auf den Willen der Parteien beim Vertragsabschluß. 5. Ist aber somit anzunehmen, daß der Kläger nicht in ei genem Namen sondern im Namen der Società kontrahirt hat, so muß die Klage abgewiesen werden. Auf eine etwaige Cession der Rechte der Gesellschaft oder der Gesellschafter nämlich kann, nach der in dieser Beziehung beim Bundesgerichte nicht anfecht baren, weil auf prozeßualen Gründen beruhenden, Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger seinen Anspruch nicht mehr stützen, nachdem er dieses Moment nicht bereits in der Klage geltend gemacht hat. Ebensowenig kann dem Kläger, wie derselbe even tuell verlangt, Frist angesetzt werden, um eine Prozeßvollmacht der sämmtlichen Gesellschafter beizubringen, denn die damit be zweckte eventuelle Substitution eines neuen Klägers ist bereits vom Vorderrichter als prozeßualisch unstatthaft zurückgewiesen worden und es ist dessen Entscheidung für das Bundesgericht ohne Weiters maßgebend, da es sich dabei um die Anwendung des kantonalen Prozeßrechtes handelt. Bei dieser Sachlage könnte von einem Zuspruche der Klage nur noch dann die Rede sein, wenn der Kläger entweder zum Kontrahiren Namens der Società nicht bevollmächtigt gewesen wäre, sondern sich fälschlich als Bevollmächtigten derselben ausgegeben hätte oder aber, wenn er befugt wäre, die durch einen im Namen der Gesell schaft beziehungsweise sämmtlicher Gesellschafter abgeschlossenen Vertrag begründeten Rechte Dritten gegenüber in eigenem Na men geltend zu machen. In ersterem Falle könnte dem Kläger die Befugniß kaum bestritten werden, die Rechte aus dem Ver trage in eigenem Namen geliend zu machen, da von einer Un verbindlichkeit des Vertrages wegen wesentlichen Irrthums kaum gesprochen werden könnte (vergl. Art. 20 O. R.). In letzterer Be ziehung d. h. für die Befugniß des Klägers, die durch einen im Namen der Gesellschaft oder der sämmtlichen Gesellschafter abgeschlossenen Vertrag begründeten Rechte in eigenem Namen einzuklagen, wäre, wie bereits bemerkt, unzweifelhaft italienisches Recht maßgebend, da die Societä dei viticoltori gewiß nicht dem schweizerischen, sondern dem an ihrem Sitz, dem Wohnorte der Gesellschafter geltenden italienischen Rechte untersteht. Von einer Verletzung des Art. 543 O. R., auf welche der klägerische Ver treter besonders abgestellt hat, kann also von vornherein keine Rede sein. Es kann aber überhaupt auf die angedeuteten Mo mente nicht eingetreten werden, da der Kläger in dieser Be ziehung vor der kantonalen Instanz keine zu thatsächlicher Fundirung sachbezüglicher Rechtsbehauptungen hinlänglichen Beweis anerbieten gemacht hat. Die von ihm heute vorgelegte Erklärung von 26 angeblichen Theilhabern der Società dei viticoltori ist offenbar ganz unerheblich und es wäre übrigens deren Produktion prozeßualisch gemäß Art. 30 des Bundesge setzes über Organisation der Bundesrechtspflege unstatthaft. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange fochtenen Urtheile des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 18. Dezember 1885 sein Bewenden. auferlegt. 5. U. s. w.