Art. 2 OR; amount in controversy in an action for specific performance of a reciprocal sales contract and judicial fixing of a delivery period; in such proceedings the value in dispute is determined by the stipulated price of the disputed performance, not by deduction of the counter-performance. A contractual reservation allowing the buyer to determine delivery dates does not constitute a suspensive condition, but merely a power to fix dates bona fide within reasonable limits; if the parties do not agree, the judge may set an appropriate period in lieu of them (consid. 1-2).
Entschädigungsforderung haben die Kläger nicht gestellt, sondern nur auf Erfüllung des Vertrages geklagt. Für den Streitwerth sei also das Interesse der Kläger an der Vertragserfüllung entscheidend, resp. die Werthdifferenz zwischen der Leistung der Kläger und den Leistungen des Beklagten. Diese Differenz be trage aber nicht 3000 Fr., die Kläger haben dies nie behaup tet und der Beklagte es nicht nachgewiesen. Der Anwalt des Beklagten erwidert hierauf, er stelle die Entscheidung über die aufgeworfene Kompetenzeinrede dem Gerichte anheim, behafte aber die Kläger dabei, daß die streitigen sieben Waggons Schwefel nicht 3000 Fr. werth seien und daß die Kläger eine Schadens ersatzforderung nicht stellen wollen. Der klägerische Anwalt re plizirt, er habe nicht gesagt, die sieben Wagen Schwefel seien nicht 3000 Fr. werth, sondern das Interesse der Kläger an der Vertragserfüllung betrage nicht soviel; ebensowenig habe er er klärt, daß die Kläger eine Schadensersatzklage nicht anstellen wollen, sondern nur, daß sie eine solche im gegenwärtigen Prozesse nicht angestellt haben. In seiner Duplik verbleibt der Anwalt des Beklagten bei seinen Erklärungen. Nach Eröffnung der Verhandlung in der Hauptsache stellt der Vertreter des Be klagten und Rekurrenten die Anträge: Es seien die Urtheile der Vorinstanzen aufzuheben und die Petita der Klagepartei im Sinne der Klagebeantwortung abzuweisen, eventuell es sei dem Beklagten in Anwendung des Art. 2 O. R. eine ange messene Frist zum Bezuge der sieben Waggons Schwefel anzu setzen; als angemessen bezeichne er eine Frist von wenigstens zwei Monaten. Die ordentlichen und außerordentlichen Kosten seien dem Kläger aufzuerlegen; eventuell seien die Kosten we nigstens wettzuschlagen. Der Anwalt der Kläger trägt auf Be stätigung des vorinstanzlichen Urtheils an, eventuell erklärt er, daß die Klagepartei keinen wesentlichen Werth darauf lege, daß den Klägern eine Frist von gerade einem Monat zu Uebernahme der sieben Wagen Schwefel angesetzt werde, sondern daß sie nichts dagegen einzuwenden habe, wenn die Frist auf zwei oder drei Monate erstreckt würde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1886 sein Bewenden. Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 28. Januar demnach in allen Theilen bei dem angefechtenen Urtheile des Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen und es hat erkannt: Demnach hat das Bundesgericht Fr. 1000
1000 1000 Total, Fr. 3802