- Urtheil vom 28. Mai 1886 in Sachen
Geldner gegen Masse Grüninger.
A. Durch Urtheil vom 6. März 1886 hat das Appellations
gericht des Kantons Glarus erkannt:
- Es sei die Rechtsfrage der Appellantin bejahend ent
schieden.
- Sei die vom Experten eingegebene Kostennote von 100 Fr.
sanktionirt.
- Seien diesem Fall 40 Fr. der heutigen Kosten zugetheilt.
- Die rechtlichen Kosten hat Appellat der Appellantin zu
ersetzen, die außerrechtlichen hat jeder Theil an sich selbst zu
tragen.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff der Kläger und Widerbe
klagte die Weiterziehung an das Bundesgericht; er meldet in
seiner Rekurserklärung folgende Anträge an: es wolle das
Bundesgericht:
- In Aufhebung des Appellationsgerichtsurtheils des Kan
tons Glarus vom 6. März 1886 das von Hr. Geldner ur
sprünglich gestellte Rechtsbegehren gutheißen und die Masse
Grüninger mit ihren Begehren abweisen oder, mit andern
Worten, es wolle das Bundesgericht Dispositiv 1 des eivilge
richtlichen Urtheils vom 3. November 1885 bestätigen.
- Der Konkursmasse Grüninger die sämmtlichen entstande
nen Prozeßkosten überbinden und solche zu einer angemessenen
Entschädigung an Hr. Geldner verhalten.
Die Rekursbeklagte Masse Grüninger dagegen beantragt mit
telst Eingabe vom 9. April 1886: es wolle das Bundesge
richt:
I. Weil der Hauptwerth der Prozeßsache in concreto weniger
als 3000 Fr. betrage, die Weiterziehung als unzuläßig erklä
ren und die Klage somit wegen Inkompetenz von der Hand
weisen.
II. Eventuell
- Unter Abweisung sämmtlicher Begehren des C. Geldner
das Urtheil des Appellationsgerichtes vom 6. März 1886 in
seinem vollen Umfange bestätigen und
- Hl. Advokaten R. Gallati als Bevollmächtigten des C.
Geldner unter Auferlegung sämmtlicher Prozeßkosten zu einer
angemessenen Prozeßentschädigung an die Konkursmasse von
C. Grüninger verhalten.
Beide Parteien haben auf das Erscheinen vor Bundesgericht
verzichtet. Mit nachträglicher Eingabe vom 13. Mai 1886 über
mittelt die Beklagte und Widerklägerin
- eine Bescheinigung der Fallimentskommission des Kantons
Glarus d. d. 28. April 1886, daß die durch den Kaufvertrag
vom 20. Juni 1885 betroffenen Objekte des Ziegler Kaspar
Grüninger, Grundbuch Nr. 84, 958 und 939, nebst Zube
hörden an der zu Folge Verständigung zwischen den betreffen
den Kontrahenten nämlich nunmehr der Konkursmasse des
benannten Kaspar Grüninger und Herrn Karl Geldner, in
Basel, am 17. dies stattgehabten endgültigen öffentlichen Ver
steigerung um den Gantpreis von 2000 Fr., an die Herren
Gebrüder Grüninger, Ziegerhändler in Näfels, als letzt und
meistbietende Erganter zugeschlagen worden sind. Die Be
klagte beruft sich auf diese Bescheinigung, sowie auf den 116
XII 1886
des glarnerischen bürgerlichen Gesetzbuches, wonach die Konkurs
masse Grüninger jederzeit befugt sei, sich durch Heimschlag der
durch den Kaufvertrag vom 20. Juni 1885 betroffenen Objekte
oder des an deren Stelle getretenen Gegenwerthes, von der
auf fraglichen Objekten haftenden Pfandschuld zu befreien, zum
Beweise dafür, daß der gesetzliche Streitwerth nicht gegeben sei;
2. eine Kopie des Sektionsprotokolls über den am 28. Fe
bruar 1886 verstorbenen Kaspar Grüninger.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Laut Kaufbrief vom 20. Juni 1885 verkaufte der Kläger
Karl Geldner in Basel dem Kaspar Grüninger, Ziegler von
Näfels die Liegenschaften Nr. 84, 939 und 958 des Grund
buches Näfels um den Kaufpreis von 4800 Fr. Auf den Kauf
preis wurden vom Käufer 250 Fr. baar bezahlt, weitere 250 Fr.
sollten im Januar 1886 ohne Verzinsung bezahlt werden
den Rest der Kaufsumme sollte der Käufer dem Verkäufer Hy
pothek auf die gekauften Objekte geben und zwar für 3300 Fr.
eine erste Hypothek und für 1000 Fr. (welche in Raten von
je 500 Fr. auf Ende 1886 und Ende 1887 abbezahlt werden
sollten) eine nachgehende Hypothek mit persönlicher Haftung des
Käufers. Am 8. August 1885 ließ wirklich Kaspar Grüninger
von der Hypothekarkanzlei des Kantons Glarus einen Hypothe
kartitel für 4300 Fr. zu Gunsten des Karl Geldner auf die
gekauften Liegenschaften errichten. Bald darauf, einige Tage
nachher, mußte Kaspar Grüninger als irrsinnig in die Irren
anstalt St. Pirminsberg verbracht werden; am 21. August
wurde über denselben von der Standeskommission des Kantons
Glarus der Konkurs erkannt. In diesem Konkurse meldete
Karl Geldner seine Forderung von 4550 Fr. an und zwar
3300 Fr. als pfandbar, 1250 Fr. als laufend, wovon 1000 Fr.
ebenfalls Pfandrecht auf die Kaufsobjekte besitzen. Die Gläu
bigerschaft erkannte indeß diese Forderung nicht an, sondern be
auftragte im Gegentheil die Fallimentskommission, den fraglichen
Kauf durch alle Instanzen gerichtlich zu bestreiten, eventuell den
betreffenden Pfandtitel anzufechten, weil der Kridar beim Ver
tragsabschlusse in Folge Gemüthskrankheit nicht zurechnungs
und handlungsfähig gewesen sei und überdies bei der amtlichen
Zufertigung der Kaufsobjekte und Errichtung des Pfandtitels
im Rechtstriebe gelegen habe. Karl Geldner trat daher beim
Civilgerichte des Kantons Glarus klagend auf, indem er die
Rechtsfrage stellte: Ist die Konkursmasse Grüninger nicht zu
verpflichten, den Hr. Geldner auf dem Passivinventar derselben
mit 3300 Fr. zu den Hypothekargläubigern,-Unterpfänder
Nr. 84, 939 und 958 des Grundbuches Näfels, und mit
1250 Fr. zu den Kurrentgläubigern zu kolloziren, alles in dem
von Hr. Geldner näher zu bezeichnenden Sinne, unter Abwei
sung der Widerklage der Masse Grüninger, sowie unter Kosten
folge? Die Konkursmasse Grüninger dagegen stellte die Rechts
frage: Ist nicht unter Abweisung des vorstehenden Rechtsbe
gehrens der zwischen Hr. Geldner und Ziegler Kaspar Grü
ninger abgeschlossene Kaufvertrag vom 20. Juni/ 8. August
laufenden Jahres, sowie die Pfandverschreibung vom 8. August
laufenden Jahres zu annulliren und Hr. Geldner zur Zurück
erstattung der von ihm empfangenen Anzahlung von 250 Fr.
zu verpflichten, unter Kostenfolge? Das Civilgericht des Kan
tons Glarus entschied durch Urtheil vom 3. November 1885
im Sinne der klägerischen Rechtsfrage. Das Appellations
gericht des Kantons Glarus dagegen, an welches die Sache
von der Beklagten und Widerklägerin gezogen worden, ord
nete zunächst durch Beschluß vom 5. Dezember 1885 eine
Expertise darüber an, ob, aus dem Resultate der Unter
suchung des Zustandes des Ziegler Kaspar Grüninger, sowie
aus den Erhebungen über den frühern Verlauf seiner Krank
heit mit Sicherheit der Schluß gezogen werden könne, daß
schon am 20. Juni benannter Grüninger beim Abschluß des
Kaufvertrages keinen bewußten Willen gehabt oder des Ver
nunftgebrauchs beraubt war. Der bestellte Experte Professor
Forel in der zürcherischen Irrenanstalt Burghölzli beantwortete
diese Frage durch Gutachten vom 2. Januar 1886 dahin, daß
er mit Sicherheit und nach bestem Wissen und Gewissen be
zeugen kann, daß der Ziegler Kaspar Grüninger schon am
- Juni 1885 beim Abschluß des Kaufsvertrages keinen be
wußten (d. h. frei bestimmten) Willen gehabt hat und des
Gebrauchs seiner Vernunft beraubt war. Bei der appella
tionsgerichtlichen Schlußverhandlung vom 6. März 1886 be
begehrte der Kläger die Anordnung einer Oberexpertise und
wollte verschiedene neue Aktenstücke, unter Anderm Briefe des
Grüninger und ein von ihm eingeholtes ärztliches Gutachten
des Professors Wille in Basel, produziren. Das Appellations
gericht schloß indeß diese Beweismittel aus und erkannte, ge
stützt auf das Gutachten des Professors Forel, auf Abweisung
der Klage und Zuspruch der Widerklage.
2. Für das Vorhandensein des gesetzlichen Streitwerthes ist
die Lage der Sache vor der Entscheidung der letzten kantonalen
Instanz maßgebend. Danach kann aber kein Zweifel darüber
obwalten, daß hier der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr.
gegeben ist. Streitig war ja, ob die klägerische, im Geltstage
des Kaspar Grüninger angemeldete Forderung von 4550 Fr.
zu Recht bestehe oder ob nicht vielmehr der Kaufvertrag vom
20. Juni 1885, auf welchem dieselbe beruht, ungültig und da
her seinem ganzen Umfange nach aufzuheben sei. Auf das nach
der Behauptung der Rekursbeklagten dieser zustehende Recht, die
gekauften Liegenschaften dem Gläubiger um die aufhaftende
Pfandschuld heimzuschlagen, kann um so weniger etwas ankom
men, als vor den kantonalen Instanzen von einer Ausübung
dieses Rechtes gar nicht die Rede gewesen ist.
3. Die angefochtene Entscheidung beruht ausschließlich darauf
daß Kaspar Grüninger zur Zeit des Vertragsschlusses nicht
willens und daher nicht handlungsfähig gewesen sei. Diese
Frage ist nach eidgenössischem und nicht nach kantonalem Rechte
zu beurtheilen. Denn das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881
normirt unzweifelhaft die Handlungsfähigkeit nicht nur für das
Gebiet des Bundescivilrechtes, sondern (soweit das Gesetz nicht
ausdrücklich das kantonale Recht in bestimmten Beziehungen
vorbehält) für das gesammte Privatrechtsgebiet, also auch für
diejenigen Geschäfte, deren Regelung im Uebrigen der kantona
len Gesetzgebung überlassen worden ist (vergl. Entscheidungen
des Bundesgerichtes XI, S. 197); die Handlungsfähigkeit der
Parteien regelt sich demnach auch bei Kaufverträgen über Lie
genschaften nach eidgenöfsischem Rechte. Ob und inwiefern im
Uebrigen nach Art. 231 O. R. die allgemeinen Bestimmungen
des eidgenössischen Obligationenrechtes auf Kaufverträge über
Liegenschaften anwendbar seien, ist hier zu erörtern nicht erforder
lich und kann daher dahingestellt bleiben. Ist aber auf die im
angefochtenen Urtheile einzig entschiedene Frage der Handlungs
fähigkeit des Käufers eidgenössisches Recht anwendbar, so ist das
Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent; da
gegen könnte es allerdings den in erster Instanz von der Be
klagten und Widerklägerin ebenfalls geltend gemachten Anfech
tungsgrund, der Käufer habe bei Zufertigung der Kaufsobjekte
und bei der Pfandrechtsbestellung bereits im Rechtstriebe gele
gen, nicht beurtheilen, da in dieser Richtung nicht eidgenössi
sches sondern kantonales Recht maßgebend ist und müßte daher,
wenn es in Bezug auf die Frage der Handlungsfähigkeit zu
einer Abänderung des zweitinstanzlichen Urtheils gelangte, die
Sache insoweit an die Vorinstanz zur endgültigen Beurtheilung
zurückweisen.
4. Allein die Entscheidung der Vorinstanz mit Bezug auf die
Frage der Handlungsfähigkeit ist nun einfach zu bestätigen. Der
selben liegt ein Rechtsirrthum durchaus nicht zu Grunde, da in
keiner Weise ersichtlich ist, daß dieselbe etwa von einer falschen
Auffassung des Rechtsbegriffes der Willensfähigkeit ausginge
die angefochtene Entscheidung schließt sich vielmehr einfach an
das gerichtsärztliche Gutachten des Professors Forel an, welches
mit großer Bestimmtheit und aus rein thatsächlichen, medizini
chen Gründen zu dem Schlusse gelangt, daß der Käufer schon
zur Zeit des Kaufabschlusses an einer Geisteskrankheit (de
mentia paralytica) gelitten habe und von derselben in seinem
Thun und Lassen bestimmt worden sei, woraus dann von selbst
folgt, daß derselbe keinen frei bestimmten Willen hatte resp. des
Vernunftsgebrauchs beraubt war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Appellationsgerichtes des Kantons Glarus vom 6. März 1886.
sein Bewenden.